VwGH 92/01/0793

VwGH92/01/079323.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des G in U, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen die Oberösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die vom Beschwerdeführer am 12. Dezember 1991 gegen den Bescheid der BH Steyr-Land vom 3. Dezember 1991 erhobene Berufung (in einer Angelegenheit des Oberösterreichischen Tierschutzgesetzes), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde die von ihm gegen den Bescheid der BH Steyr-Land vom 3. Dezember 1991 (womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückgabe verschiedener mit Bescheid vom 14. Februar 1991 beschlagnahmter und mit Straferkenntnis vom 9. Juli 1991 für verfallen erklärter Tiere abgewiesen worden war) am 12. Dezember 1991 erhobene Berufung am 11. Februar 1992 gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weitergeleitet. Dieser wiederum hat die Berufung mit Bescheid vom 2. April 1992 zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und eventualiter an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit der vorliegenden, ausdrücklich auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über seine Berufung vom 12. Dezember 1991 geltend.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde ausgehend von der von ihr vertretenen Rechtsansicht, für die Behandlung der Berufung nicht zuständig zu sein (deren Richtigkeit in diesem Verfahren nicht geprüft zu werden braucht), keineswegs untätig geblieben ist. Sie hat vielmehr im Einklang mit dem auch im Berufungsverfahren anzuwendenden § 6 AVG die Berufung an die ihrer Ansicht nach zuständige Stelle (nämlich den unabhängigen Verwaltungssenat) weitergeleitet und damit jenen Verfahrensschritt gesetzt, den das Gesetz für einen derartigen Fall vorsieht.

Damit kann aber von einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde von vornherein keine Rede sein, weshalb der erhobenen Säumnisbeschwerde das Prozeßhindernis des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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