VwGH 92/01/0709

VwGH92/01/070914.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache der F in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. März 1992, Zl. 4.283.462/3-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Die belangte Behörde hat nunmehr - nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten - eine bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 10. September 1992 mit der Beschwerdeführerin zur Zl. FrA-3625/89 (unter der der erstinstanzliche Bescheid vom 3. Jänner 1990 ergangen ist) aufgenommenen Niederschrift übermittelt. Daraus geht unbedenklich hervor, daß die Beschwerdeführerin erklärt und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigt hat, daß sie die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zurückziehe.

Im Hinblick darauf, daß eine solche Prozeßerklärung rechtswirksam nur vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben werden kann (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1948, Zl. 1093/47), kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht in Betracht. Allerdings hat die Beschwerdeführerin durch diese Erklärung auf andere Weise unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß ihr rechtliches Interesse an einer Entscheidung über diese Beschwerde weggefallen ist, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen ist und das Verfahren aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG (vgl. unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10141/A).

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