VwGH 92/01/0485

VwGH92/01/048520.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. März 1992, Zl. SD 596/91, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §6 Abs2;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §6 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), der ihm am 12. Dezember 1967 ausgestellte Waffenpaß entzogen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe sich am 9. April 1991 mit seiner Faustfeuerwaffe selbst verletzt. Er habe seine Pistole Marke Walther in einem darüber gewickelten Tuch in seiner Hosentasche eingesteckt gehabt. Als er die Waffe habe herausnehmen wollen, sei ein Schuß gebrochen und habe den Beschwerdeführer am Bein verletzt. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung behauptet, daß er seinen rechten Fuß auf einen Sockel gestellt habe, um sich die Schuhe auszuziehen. Beim Vorbeugen zu den Schuhen sei es zu der Auslösung des Schusses gekommen. Bei der Überprüfung dieser Angaben habe sich herausgestellt, daß in jedem Fall eine Auslösung des Schusses ohne Betätigung des Abzuges nicht möglich gewesen wäre. Der Schuß könne sich auch nicht beim Bücken, sondern nur in aufrechter Haltung beim Herausnehmen der Waffe aus der Hosentasche gelöst haben. Gehe man nun - insoweit im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers - davon aus, daß die Waffe zwar nicht gesichert, der Abzugshahn aber nicht gespannt gewesen sei, so könne sich der Schuß nur durch Betätigen des Abzuges mit dem Finger gelöst haben. Die Möglichkeit, daß sich das um die Waffe gewickelte Tuch durch einen Zufall im Abzug verklemmt und beim Herausnehmen der Waffe den Schuß ausgelöst habe, könne ausgeschlossen werden. Bei der Waffe des Beschwerdeführers sei ein Abzugsgewicht von ca. 7 kg erforderlich. Die Schußauslösung sei somit nicht auf eine zufällige Verkettung ungünstiger Umstände zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer sei eine unvorsichtige und unsachgemäße Handhabung seiner Waffe vorzuwerfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde mit der Entziehung vorzugehen, wenn sich anläßlich der Vornahme einer Überprüfung oder aus anderem Anlaß ergibt, daß der Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr verläßlich ist. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde hiebei vom Fortbestehen der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 WaffG. Danach ist dem Erfordernis der Verläßlichkeit des zum Führen einer Faustfeuerwaffe Berechtigten - wie aus § 6 Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes hervorgeht - insbesondere dann nicht entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen werde und diese nicht sorgfältig verwahrt würden. Hiebei ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17. Oktober 1990, Zl. 90/01/0112).

Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 6 Abs. 1 WaffG genannten Vorausssetzungen. Ist ein solcher Schluß zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0085).

Von dieser Rechtslage ausgehend ist die von der belangten Behörde aus dem festgestellten Sachverhalt gezogene Schlußfolgerung, beim Beschwerdeführer sei die Voraussetzung der Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG nicht gegeben, nicht rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer tritt den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, wonach er beim Herausnehmen der nicht gesicherten Waffe aus der Hosentasche mit dem Finger den Abzug betätigt habe (wobei für die Auslösung eines Schusses ein Abzugsgewicht von ca. 7 kg erforderlich sei), nicht entgegen. Diesen Sachverhalt hat die belangte Behörde mit Recht als Tatsache qualifiziert, die im Widerspruch mit dem Erfordernis steht, mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umzugehen (vgl. das einen ähnlich gelagerten Sachverhalt betreffende, oben bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0085).

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Vorfall stelle keinesfalls eine Tatsache dar, die zum Entzug des Waffenpasses führen müsse. Es ergebe sich nämlich aus dem Vorfall selbst, daß der Beschwerdeführer die Waffe äußerst sorgfältig bei sich verwahre, sodaß kein Unbefugter an diese "herankommen" könne. Diesen Darlegungen ist zu erwidern, daß sich die Anforderungen an den vorsichtigen und sachgemäßen Umgang mit Waffen und deren sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG nicht in der Sicherung der Waffen vor dem Zugriff Unbefugter erschöpfen; es liegt auf der Hand, daß auch ein unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen durch den Berechtigten selbst ebenfalls eine im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG gegen die Annahme der Verläßlichkeit sprechende Tatsache darstellt.

Die Hinweise der Beschwerde, daß der Vorfall "lediglich" den Beschwerdeführer betroffen habe und dessen Schußverletzung geringfügig gewesen sei, sind im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht zielführend, weil sich die Beurteilung einer Person als verläßlich im Sinne des § 6 WaffG weder an der (unter anderem vom Zufall abhängigen) Schwere der Folgen eines als solchen erkannten Fehlverhaltens noch an der Person des von diesen Folgen Betroffenen zu orientieren hat.

Auch die nicht weiter konkretisierten Darlegungen der Beschwerde, es habe sich um einen "einmaligen unglücklichen Zufall" gehandelt, zeigen keine Rechtswidrigkeit der Auffassung der belangten Behörde, es liege ein unvorsichtiger und unsachgemäßer Umgang mit einer Waffe vor, auf. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Schutzzweck der anzuwendenden Vorschriften, wie schon das im § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG normierte Erfordernis des vorsichtigen und sachgemäßen Umganges und der sorgfältigen Verwahrung zeigt, auch die Hintanhaltung der Folgen fahrlässigen Verhaltens umfaßt.

Die Darlegungen des Beschwerdeführers, er benötige die Waffe zu seinem Schutz, weil er des öfteren mit größeren Geldbeträgen allein unterwegs sein müsse, knüpfen offenbar an den Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (als Voraussetzung der Ausstellung eines Waffenpasses) im Sinne des § 17 Abs. 2 WaffG an. Ein Zusammenhang dieser Darlegungen mit der im Beschwerdefall entscheidenden Frage des Vorliegens der Verläßlichkeit im Sinne des § 6 WaffG ist nicht zu erkennen.

Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.

Die einen Verfahrensmangel geltend machenden Darlegungen der Beschwerde, die belangte Behörde habe keine Erhebungen "über die Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers, so etwa durch Befragung der im Betrieb Tätigen und Verwandten" durchgeführt, sind schon deshalb nicht zielführend, weil die belangte Behörde schon auf Grund des festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers zu ihrer Schlußfolgerung, daß das Vorliegen der in § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG normierten Voraussetzungen nicht gewährleistet sei, berechtigt (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0085) und daher zu weiteren Ermittlungen nicht verhalten war.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Dadurch erübrigt sich auch eine Entscheidung über den zur Zl. 92/01/0059 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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