VwGH 91/14/0228

VwGH91/14/022819.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr Kirchmayr, in der Beschwerdesache der C, des P und der KR, alle in V, alle vertreten durch Dr S, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat I, vom 30. September 1991, Zl 131/5 - 3/90, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1984 bis 1987, den Beschluß gefaßt:

Normen

BAO §188;
BAO §198;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
BAO §188;
BAO §198;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer ab und sprach aus, eine Veranlagung zur Umsatzsteuer sowie eine Feststellung von Einkünften habe in den Streitjahren zu unterbleiben, wobei sie zur Begründung im wesentlichen ausführte, den Beschwerdeführern sei eine bestimmte Einkunftsquelle (Teil eines Gebäudes) NICHT zuzurechnen.

In der Beschwerde wird sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, die aus der Einkunftsquelle geflossenen positiven Einkünfte wären ihnen zuzurechnen.

Da in der Beschwerde das Recht, in dem die Beschwerdeführer verletzt zu sein behaupten, nicht bezeichnet ist, wurde die Beschwerde zur Behebung dieses Mangels zurückgestellt, wobei den Beschwerdeführern folgendes vorgehalten wurde:

"Aus den Beschwerdegründen ergibt sich, daß sich die Beschwerdeführer durch die Nichtzurechnung von Umsätzen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beschwert erachten.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides heißt es: "Eine Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 1984 bis 1987 und eine Feststellung von in den Kalenderjahren 1984 bis 1987 erzielten Einkünften gemäß § 188 BAO finden nicht statt."

Es wurde somit weder eine Abgabe (Umsatzsteuer) festgesetzt, noch wurden Einkünfte festgestellt, die mit bindender Wirkung Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführer zugrunde zu legen sind.

Die Beschwerdeführer mögen daher das Recht, in welchem sie verletzt zu sein behaupten, BESTIMMT bezeichnen. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit erscheint im gegenständlichen Abgabenverfahren nur gegeben, wenn - im weitesten Sinn - eine höhere Umsatzsteuer bzw höhere Einkünfte festgesetzt worden wären, als den Erklärungen, Anbringen und Anträgen im Berufungsverfahren entsprochen hätte."

In Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages teilten die Beschwerdeführer unter teilweiser Wiederholung ihrer Beschwerdeausführungen mit, "konkret hat daher die belangte Behörde unser Recht, als Steuersubjekte eingestuft zu werden und Einkommensteuer und Umsatzsteuer im Sinn des § 2 Abs 1 unter Inanspruchnahme aller Steuervorteile und Umsatzsteuer im Sinn der adäquaten Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu leisten, verletzt". Weiters vertreten die Beschwerdeführer die Ansicht, die belangte Behörde habe insofern gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoßen, als die Zurechnung der in Rede stehenden Einkünfte an eine andere Person bei dieser Person zu einer höheren Bemessungsgrundlage und damit zu höheren Abgaben führe. Zwar habe die angefochtene Entscheidung keinen direkten Einfluß auf die Erhöhung der Besteuerungsgrundlage bei der anderen Person. Die Behörde wäre allerdings verpflichtet gewesen, tatsächlich festzustellen und bekanntzugeben, wem nun die Einkünfte zuzurechnen seien. Daran vermöge die Tatsache nichts zu ändern, daß die in Rede stehenden Einkünfte in einem anderen Verfahren der anderen Person bereits zugerechnet worden seien. So gesehen sei es unrichtig, daß eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Bescheid der belangten Behörde nur dann gegeben wäre, wenn eine höhere Umsatzsteuer bzw höhere Einkünfte festgestellt worden wären, als in den Erklärungen, Anbringen und Anträgen im Berufungsverfahren enthalten gewesen seien.

Aus Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich, daß nur ein Bescheid, der die Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung wieder vermag lediglich der die Rechte der Beschwerdeführer gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte der Beschwerdeführer verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (vgl den hg Beschluß vom 16. März 1989, 89/14/0041).

Daß die Beschwerdeführer im Beschwerdefall durch den Spruch des angefochtenen Bescheides (eine Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 1984 bis 1987 und eine Feststellung von in den Kalenderjahren 1984 bis 1987 erzielten Einkünften gemäß § 188 BAO finden nicht statt) nicht in ihren Rechten verletzt sein können, ergibt sich schon daraus, daß gegenüber den Beschwerdeführern weder eine Abgabe (Umsatzsteuer) festgesetzt noch Einkünfte festgestellt wurden, die mit bindender Wirkung Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführer zugrunde zu legen sind. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich somit für die Beschwerdeführer - im Gegensatz zu ihren Abgabenerklärungen - kein Leistungsgebot und damit auch keine Beschwer. Ein Rechtsanspruch, als Steuersubjekte eingestuft zu werden und damit verpflichtet zu sein, Umsatz- und Einkommensteuer zu entrichten, besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die in Rede stehenden Umsätze sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einem anderen Verfahren einer anderen Person zugerechnet worden sind. Denn diese Zurechnung ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof .

Da die Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt worden sein konnten, mangelt es ihnen insoweit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß durch einen gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a leg cit gebildeten Senat zurückzuweisen.

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