VwGH 88/06/0221

VwGH88/06/022112.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des T und

2. der E in X, beide im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vertreten durch den Rechtsanwalt H in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Oktober 1988, Zl. I/04-29.555/2-1988, betreffend die Erklärung von Grundstücken zu einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

LStG Slbg 1972 §40 Abs1;
LStG Slbg 1972 §40 Abs2;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1;
LStG Slbg 1972 §40 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem "Feststellungsbescheid" des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Straßenrechtsbehörde erster Instanz vom 12. Februar 1988 wurde festgestellt, daß jener Teil der G-Straße ab der Abzweigung des S-Weges (GP 278/1), der keine Gemeindestraße ist und aus den Grundparzellen 292, 288 und 290 alle KG G besteht, gemäß § 40 Abs. 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 (LStG 1972), LGBl. Nr. 119, hinsichtlich der GP 292 und 288 in der katastermäßigen Breite und hinsichtlich der GP 290 in einer Breite von 2,60 m eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. sei.

In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei auf Grund verschiedener Anfragen über den straßenrechtlichen Status der G-Straße ab Abzweigung des S-Weges von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. sei die Gemeinde in Angelegenheiten der sonstigen Straßen, das sind Straßen, die weder Landes-, Eisenbahnzufahrts- oder Konkurrenzstraßen sind, also auch hinsichtlich der dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen Straßenrechtsbehörde. Gemäß § 40 Abs. 1 LStG 1972 diene eine Privatstraße dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen diesen Verkehr ausschließe. Eine solche Ausschließung dürfe soweit nicht erfolgen, als die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde. Entscheidend sei, ob für jenen Teil der G-Straße, der nicht Gemeindestraße ist, das seien die Grundparzellen 292, 290 und 288 alle KG G eine solche ausdrückliche Widmung von den Grundeigentümern ausgesprochen worden ist. Die Grundparzellen 292 und 288 seien in der Einlagezahl (EZ) 33, die Grundparzelle 290 in der EZ 30 des Grundbuches G mit der Benützungsart als Weg vorgetragen. Mit Zustimmungserklärung vom 8. Juni 1973 hätten die Eigentümer der EZ 33 für die GP 288 und 292 schriftlich bestätigt, daß diese Straßenflächen in "einer Breite laut Kataster" eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße darstellten; mit Zustimmungserklärung vom 16. Juli 1979 hätten sie bestätigt, daß diese Straßen mit einer Breite von 3 - 8 m eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße im Sinne des LStG 1972 darstellten. Mit Zustimmungserklärung vom 11. Februar 1976 hätten die Eigentümer der EZ 30 für die GP 290 und 292 schriftlich bestätigt, daß diese Straße mit einer Breite von 2,60 m eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße im Sinne des LStG 1972 darstelle. Diese Erklärungen seien rechtlich als Widmungen gemäß § 40 Abs. 1 LStG 1972 zu werten. Sie seien im Zusammenhang mit Bauplatzerklärungen abgegeben worden und auch in den entsprechenden, rechtskräftigen Bescheiden bzw. in den einen Bestandteil dieser Bescheide bildenden Verhandlungsschriften enthalten. Die Beschränkung der Straßenbreite der GP 292 auf 2,60 m, wie sie in der Zustimmungserklärung vom 11. Februar 1976 enthalten sei, sei rechtlich unerheblich, da bereits mit der früheren Zustimmungserklärung vom 8. Juni 1973 für diese Grundparzelle die Widmung auf die Breite laut Kataster ausgesprochen worden sei. Laut Lehre und Rechtsprechung sei ein einseitiger Widerruf einer einmal ausgesprochenen Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr durch den Grundeigentümer nicht möglich. Da der maßgebliche Sachverhalt auf Grund der angeführten schriftlichen Erklärungen und ausdrücklichen Widmungen klar gegeben sei, habe auf weitere Ermittlungen verzichtet und wie im Spruch entschieden werden können.

Die u.a. von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Beschluß der Stadtgemeindevertretung vom 9. Juni 1988 als unbegründet abgewiesen. (Der darüber ergangene Bescheid wurde offenbar irrtümlich mit 19. Mai 1988 datiert.) Dabei wurde die Begründung des Bescheides der Straßenrechtsbehörde erster Instanz übernommen und zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer, die seinerzeitigen Widmungen seien in entsprechenden Bauplatzerklärungsverfahren erschlichen worden, ausgeführt, daß dieses Vorbringen diese Verfahren betreffe und allenfalls in Anträgen zu deren Wiederaufnahme, soweit nicht bereits Verjährung eingetreten sei, geltend gemacht werden müßte. Zum Vorbringen, es wäre richtiger gewesen , hätte die Gemeinde festgestellt, daß an der gegenständlichen Straßenfläche ein Verkehrsbedürfnis vorliege, das dem einer Gemeindestraße entspreche, werde auf § 41 LStG 1972 verwiesen; diese Bestimmung sehe eine solche Feststellung (zwar) vor, normiere jedoch ausdrücklich, daß nur der Eigentümer einer Privatstraße eine solche Feststellung begehren könne. Eine amtswegige Feststellung, verbunden mit der daraus resultierenden Pflicht, diese Straße als Gemeindestraße zu übernehmen, käme (nämlich) einer Enteignung gleich. Verfehlt sei auch die Ansicht, daß für solche, als Gemeindestraße zu übernehmende Privatstraßen eine Ablöse zu zahlen sei. Im übrigen sei von den Grundeigentümern bisher kein entsprechender Antrag auf Feststellung des Verkehrsbedürfnisses oder auf Übernahme als Gemeindestraße gestellt worden.

Der u.a. von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem Bescheid der Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) vom 20. Oktober 1988 keine Folge gegeben. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und nach Wiedergabe des Textes der Vorstellung im wesentlichen aus, es entscheide gemäß § 40 Abs. 2 LStG 1972 über die Zulässigkeit und den Umfang des Ausschlusses des Verkehrs über Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen sei. Partei in diesem Verfahren sei(en) außer dem Antragsteller nur der (die) Eigentümer der Privatstraße.

Im gegenständlichen Fall lägen drei jeweils u.a. auch von den Beschwerdeführern unterfertigte Zustimmungserklärungen betreffend die Widmung der Straßen im Bereich der Grundstücke Nr. 288, 290 und 292 je KG G vor:

  1. a) In der Zustimmungserklärung vom 11. Februar 1976 werde bestätigt, daß die Straße im Bereich der Grundstücke Nr. 290 und 292 KG G mit einer Breite von 2,60 m eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße im Sinne des § 40 LStG 1972 darstelle;
  2. b) in der vom 8. Juni 1973 werde bestätigt, daß die Straße im Bereich der Grundstücke Nr. 288 und 292 KG G mit einer Breite laut Kataster eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße darstelle;
  3. c) in der vom 16. Juli 1979 werde bestätigt, daß die Straße im Bereich der Grundstücke Nr. 288 und 292 KG G mit einer Breite von 3 - 8 m eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße darstelle.

Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides weiters aus, daß über den Umfang - diesbezüglich sei die jeweils weitestgehende Zustimmungserklärung maßgeblich - und die Zulässigkeit des Ausschlusses des Verkehrs auf den gegenständlichen Verkehrsflächen auf Grund der oben angeführten Erklärungen keine Unklarheiten bestünden und dies bedeute, daß auf den genannten Verkehrsflächen ein Ausschluß des öffentlichen Verkehrs nicht zulässig sei. Der Feststellungsbescheid habe auf Grund des klaren Sachverhaltes ergehen können. Da eine mündliche Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können, stelle ihr Unterbleiben keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer dar. Abschließend werde noch auf die Bestimmungen des § 41 LStG 1972 hingewiesen, wonach Eigentümer einer Privatstraße von der Straßenrechtsbehörde die Feststellung begehren könnten, daß bezüglich einer Straße ein Verkehrsbedürfnis vorliege, das dem an einer Gemeindestraße oder an einer Interessentenstraße entspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht wird, daß die seinerzeit eingeholten Zustimmungserklärungen "erschlichen" worden seien und die Verwaltungsbehörden es unterlassen hätten, entsprechende Rechtsbelehrungen zu erteilen, so ist dieses Vorbringen deshalb unverständlich, weil diese Zustimmungserklärungen jeweils in entsprechenden Bauplatzerklärungsverfahren eingeholt und in der mündlichen Verhandlung über die Bauplatzerklärung erörtert wurden. Diesbezüglich sei insbesondere auf das von den Beschwerdeführern selbst beantragte Verfahren zur Schaffung eines Bauplatzes verwiesen, der nach Einholung der bereits oben erwähnten Zustimmungserklärung vom 8. Juni 1973, die in der Niederschrift über das Verfahren zur Bauplatzerklärung vom 29. Juni 1973 ausdrücklich angeführt wurde, mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. Juni 1973 im Sinne der Beschwerdeführer bewilligt wurde. Dafür, daß die erwähnten Zustimmungserklärungen nicht - wie von den Beschwerdeführern behauptet - im Interesse der mitbeteiligten Gemeinde, sondern im Interesse der jeweiligen Bauwerber gelegen waren, stellt der Fall der Beschwerdeführer selbst das beste Beispiel dar. Auch dieses Vorbringen geht daher ins Leere.

Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes damit begründet wird, daß die erwähnten Zustimmungserklärungen gemäß § 879 Abs. 2 Z. 4 ABGB als nichtig anzusehen seien, sei neuerlich auf das erwähnte Bauplatzerklärungsverfahren betreffend die Beschwerdeführer verwiesen, um die Haltlosigkeit dieses Vorbringens darzustellen.

Wenn die Beschwerdeführer schließlich meinen, ihre Rechte würden dadurch verletzt, daß die in Rede stehende Straße zwar von ihnen zu erhalten sei, daß aber Dritte - auch die Gemeinde - diese Straße (unentgeltlich) benützen könnten, erweist sich auch dieses Vorbringen als nicht stichhälig, weil es die Beschwerdeführer längst in der Hand gehabt hätten, von der Straßenrechtsbehörde die Feststellung zu begehren, daß bezüglich dieser Straße ein Verkehrsbedürfnis vorliegt, das dem an einer Gemeindestraße oder an einer Interessentenstraße entspricht; eine derartige Feststellung hätte zur Folge, daß gemäß § 41 Abs. 2 LStG 1972 die bestehende Privatstraße als Gemeindestraße zu übernehmen bzw. allenfalls als Interessentenweg zu erklären wäre.

Da somit die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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