VwGH 88/06/0193

VwGH88/06/019324.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des HH und 2. der EH in S, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. September 1988, Zahl 7/03-331028/6, betreffend die Versagung einer Einzelbewilligung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1984/052 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1984/052 1987/057;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1984/052 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1984/052 1987/057;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von insgesamt S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. September 1988 wies die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Juni 1988 erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten bei der mitbeteiligten Gemeinde mit Schreiben vom 10. November 1987 gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (ROG 1977), LGBl. Nr. 26, in der geltenden Fassung, um die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem nach dem Flächenwidmungsplan im Grünland - ländliches Gebiet mit landwirtschaftlicher Nutzung - liegenden Grundstück Nr. 1923/5 Katastralgemeinde (KG.) A angesucht. Ungeachtet eines raumordnungstechnischen Gutachtens des Architekten Dipl.Ing. D. vom 23. November 1987, wonach gerade im Bereich des Bewilligungsareales keine über den unmittelbaren Bedarf der dort ansässigen Wohnbevölkerung hinausgehende bauliche Entwicklungsabsicht bestehe, habe die Gemeindevertretung am 30. Dezember 1987 einen Beschluß auf Bewilligung des Ansuchens gefaßt. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft habe im aufsichtsbehördlichen Verfahren das raumordnungstechnische Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.Ing. Sch. vom 10. Februar 1988 eingeholt, in welchem in Befund und den daraus gezogenen fachtechnischen Schlüssen dargelegt werde, daß das Vorhaben der Beschwerdeführer weder auf die gegebenen, noch auf die angestrebten Strukturverhältnisse beziehungsweise auf die erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten im Gemeindebereich "B" Bedacht nehme. Dieses Gutachten sei im Bescheid der Gemeindevertretung vom 6. Juni 1988 vollinhaltlich wiedergegeben und es verweise die belangte Behörde zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen. Mit Rücksicht auf das vorliegende Amtsgutachten habe die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 25. März 1988 die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur angestrebten Einzelbewilligung auf Errichtung eines Einfamilienhauses auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 1923/5 KG. A versagt und hervorgehoben, daß die Verwirklichung des Bauvorhabens für den Bereich "B" eine über den unmittelbaren Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung hinausgehende Siedlungsentwicklung bedeuten würde, was aber nicht angestrebt werde. Wie sich zudem aus der Erschließungssituation ergäbe, sei für diesen Gemeindebereich ein Kanalanschluß nicht zu erwarten.

Die Gemeindevertretung habe in der Folge mit Bescheid vom 6. Juni 1988 auf Grund des Beschlusses vom 27. Mai 1988 mit der von der Bezirkshauptmannschaft gegebenen Begründung die angestrebte Einzelbewilligung versagt.

Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides weiters aus, die Beschwerdeführer hätten in der gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 6. Juni 1988 erhobenen Vorstellung u.a. vorgebracht, sie seien in der Gemeinde durchaus nicht ortsfremd, der Erstbeschwerdeführer habe mit Herrn O. zusammengearbeitet, er kenne dessen Familie schon lange, desgleichen seit dem Jahre 1986 auch alle Nachbarn, mit diesen hätten die Beschwerdeführer ein denkbar gutes Verhältnis und so habe auch niemand aus diesem Personenkreis gegen das gegenständliche Bauvorhaben Einwendungen erhoben. Ein konkretes Projekt (Bebauungspläne) sei mangels Notwendigkeit nicht vorgelegt worden, dieser Umstand sei auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides; zudem ergebe sich die Objektsgröße aus den vorgelegten Plänen, eine allfällige Überschreitung der Gesamtgeschoßfläche sei im übrigen ebenso nicht Grund für die Versagung gewesen. Auch hätten sich die Beschwerdeführer auf Zusagen des Bürgermeisters verlassen, das Einfamilienhaus mit Zeitverzögerung doch noch nach dem ROG 1977 bewilligt zu erhalten; die angrenzenden Wohnbauten auf den Grundstücken Nr. 1923/2 und 1923/3 seien angekauft und stünden mit der ehemals betriebenen Landwirtschaft des Herrn O. in keinem Zusammenhang.

Dazu führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, daß gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 eine beantragte Einzelbewilligung von der Wirkung eines Flächenwidmungsplanes ERTEILT WERDEN KANN, wenn das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht. Aus dem Umkehrschluß ergebe sich, daß das Ansuchen jedenfalls abzuweisen sei, wenn das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht entgegensteht. Darüberhinaus könnten aber auch andere dem Wesen der Flächenwidmungsplanung entgegenstehende Kriterien als Begründung für eine Versagung der Einzelbewilligung herangezogen werden.

Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich sei, widerspreche das gegenständliche Ansuchen den gegebenen und vorausschaubaren Strukturverhältnissen im Sinne des § 10 Abs. 2 ROG 1977. Wie aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde hervorgehe, liege das Grundstück Nr. 1923/5 inmitten eines weiträumigen, von landwirtschaftlicher Nutzung geprägten Grünlandgebietes. Das Wesen der im Grünland liegenden Grundstücke sei nun, daß diese von einer Bebauung grundsätzlich freizuhalten seien (ausgenommen lediglich Baulichkeiten zum Zwecke der entsprechenden Flächennutzung wie z.B. land- und forstwirtschaftliche Bauten für bestehende Betriebe). Es erhebe sich die Frage, ob daher jeder widmungswidrigen Verbauung des Grünlandes Interessen der Flächennutzung entgegenstehen. Im vorliegenden Fall seien die von der Gemeinde herangezogenen Kriterien geeignet und zutreffend.

Ebenso wie die Gemeinde stütze sich die belangte Behörde auf die raumordnungstechnischen Darlegungen des Amtsgutachtens vom 10. Februar 1988, denen sie vollinhaltlich beitrete und zu einem wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Bescheides erkläre und auf welche sie zur Vermeidung von Wiederholungen verweise. Die der Behörde vorliegenden Plan- und Fotomaterialien unterstrichen die Richtigkeit der Ausführungen des Fachgutachtens.

Aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde ergebe sich, daß sich das Grundstück Nr. 1923/5 inmitten eines geschlossenen Grünlandgebietes befinde. Jedweder Zusammenhang mit einer Baulandausweisung sei nicht herstellbar, das nächstgelegene Siedlungsgebiet sei circa 900 Meter - in der Luftlinie gemessen - entfernt. Eine Verbauung dieses Grundstückes würde daher zweifellos der im Flächenwidmungsplan ausgedrückten Planungsabsicht, in diesem Gebiet keine Bauflächen auszuweisen und jede Siedlungstätigkeit, die nicht den Interessen der Flächennutzung im Grünland entspricht, zu unterbinden, entgegenstehen. Daß eine Verbauung dieses Grundstückes der im Flächenwidmungsplan zum Ausdruck gebrachten geordneten Art der Nutzung des Gemeindegebietes mit Rücksicht auf die gegebenen sowie auf die vorausschaubaren Strukturverhältnisse widerspreche, ergebe sich schon daraus, daß seitens der Gemeinde im Flächenwidmungsplan bereits ein größeres Gebiet als Bauland ausgewiesen worden sei, um eine zukünftige Flächennutzung dieser Art im Sinne der RaumORDNUNG in geordnete Bahnen zu lenken. Zusammenfassend sei daher zu sagen, daß eine widmungsfremde Nutzung des weiträumigen und geschlossenen Grünlandes durch eine Verbauung mit einem Einfamilienhaus schon den grundsätzlichen, im Flächenwidmungsplan zum Ausdruck gebrachten Raumordnungsgedanken widerspreche. Aufgabe der von der Gemeinde wahrzunehmenden örtlichen Raumplanung sei es, im Rahmen eines Flächenwidmungsplanes für eine GEORDNETE Flächennutzung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Struktur des Gemeindegebietes Sorge zu tragen.

Die Beschwerdeführer hätten verkannt, daß die Gemeindevertretung bei Entscheidungen gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 nicht ausschließlich an die im § 17 Abs. 3 ROG 1977 dargelegten Versagungsgründe gebunden ist und auch andere dem Wesen der Flächenwidmungsplanung entgegenstehende Kriterien als Versagungsgründe für eine beantragte Einzelbewilligung heranziehen kann. Gerade von dieser Möglichkeit habe die Gemeindevertretung im angefochtenen Bescheid Gebrauch gemacht, da es ein durchaus beachtliches Kriterium der Flächenwidmungsplanung sei, wenn die Gemeinde eine Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 an die Bedingung knüpfe, daß die Bewilligung im Einzelfall dem unmittelbaren Bedarf der im Gemeindebereich B ortsansässigen Bevölkerung zu dienen habe und eine darüber hinausgehende Siedlungsentwicklung vor Ort weder den Planungsabsichten der Gemeinde entspreche noch im Hinblick auf das Fehlen eines Kanalanschlusses zu erwarten sei. Die Beschwerdeführer seien auch nicht ortsansässig, da sie bei der dortigen Gemeinde weder polizeilich gemeldet seien noch dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hätten. Sie hätten selbst angegeben, erst künftig ihren Wohnsitz in die Gemeinde verlegen zu wollen. Behauptete ausgezeichnete Kontakte zu den Grundnachbarn ihres Liegenschaftsbesitzes könnten zum Planungskriterium der Ortsansässigkeit nichts aussagen.

Die Gemeinde verfüge nicht nur über einen Flächenwidmungsplan, sondern auch über ein räumliches Entwicklungskonzept, dessen für den vorliegenden Fall maßgebliche Beurteilungskriterien im angefochtenen Bescheid richtig wiedergegeben seien. Es werde noch darauf aufmerksam gemacht, daß es die Beschwerdeführer trotz Hinweises der Gemeinde verabsäumt hätten, der Behörde eine planliche Darstellung ihres Bauvorhabens zu Verfügung zu stellen und ihrem Antrag ein konkretes Bauvorhaben zugrundezulegen, sodaß eine Überprüfung ihres Vorhabens im Sinne der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Februar 1985, LGBl. Nr. 19, nicht möglich gewesen sei und weiters, daß die Beschlußfassung der Gemeindevertretung vom 30. Dezember 1987 im Widerspruch zu den sachlich-objektiven Ergebnissen des gemeindlichen Ermittlungsverfahrens gestanden sei. Beide Umstände hätten logisch zwingend für sich allein zur Versagung der angestrebten Einzelbewilligung führen müssen. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer ließen die von ihnen vorgelegten Pläne des Geometers Dipl.Ing. W. keine Beurteilung rücksichtlich der Gesamtgeschoßfläche ihres Bauvorhabens zu. Auch werde den Beschwerdeführern vorgehalten, daß (schon) das von der Gemeinde eingeholte Raumordnungsgutachten des Architekten Dipl.Ing. D. vom 23. November 1987 keine taugliche Entscheidungsgrundlage für eine Stattgabe ihres Begehrens durch die Gemeinde (am 30. Dezember 1987) geboten habe.

Die von den Beschwerdeführern behaupteten Zusagen des Bürgermeisters zur Verwirklichung ihres Bauvorhabens seien - falls sie überhaupt getätigt worden seien - als reine Verwendungszusagen zu werten, den Beschwerdeführern in dem von der Gemeindevertretung als sachlich einzig zuständigem Entscheidungsträger abzuführenden Einzelbewilligungsverfahren eine persönliche Hilfestellung zu leisten, ohne selbst der Sachentscheidung der Gemeindevertretung vorgreifen zu können bzw. wollen. Aus dem Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretung vom 30. Dezember 1987 gehe eindeutig hervor, daß sich der Bürgermeister im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Beschwerdeführer gerade bei dieser Gemeindevertretungssitzung eingesetzt habe. So habe - ungeachtet des Hinweises im Protokoll auf die raumordnungsspezifisch negative Beurteilung des Begehrens laut Gutachten des Architekten Dipl.Ing. D. vom 23. November 1987 - die Gemeindevertretung das Einzelbewilligungsansuchen unter Hinweis auf vorhandene Erschließungserfordernisse und wirtschaftliche Aspekte (hohe Investitionen der Beschwerdeführer für Grundkauf und Aufschließung) letztlich doch positiv erledigt, was mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang gebracht werden könne. Auch das vom Erstbeschwerdeführer am 1. August 1988 getätigte Vorbringen rücksichtlich der Erschließungserfordernisse und der von ihm in diesem Zusammenhang getätigten hohen Aufwendungen könne an der Rechtskonformität der angefochtenen Entscheidung (der Gemeindevertretung) nichts ändern. Dies auch dann nicht, wenn er sich rücksichtlich der Frage der Ortsansässigkeit in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht der freien Wohnsitzwahl (Art. VI des Staatsgrundgesetzes 1867, RGBl. Nr. 142) verletzt wähne. Die Beschwerdeführer müßten zur Kenntnis nehmen, daß im vorliegenden raumordnungsrechtlichen Verfahren Fragen der Erschließung gegenüber den fachspezifischen Aspekten der Raumordnung zweitrangig seien. Es werde nochmals darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführer ihrem Ansuchen gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 kein konkretes Bauvorhaben zugrunde gelegt hätten, welcher Umstand aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unabdingbare Voraussetzung bilde. Es scheine der belangten Behörde erwiesen, daß die Gemeindevertretung bei Beurteilung der Frage, ob der beantragten Einzelbewilligung Interessen der Flächennutzung entgegenstehen, mit stichhaltiger Begründung von ihrem Ermessen im Sinne des Raumordnungsgesetzes 1977 Gebrauch gemacht habe, sodaß die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt seien und die Vorstellung daher als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (ROG), LGBl. Nr. 26, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 52/1984 und 57/1987 (letztere in Kraft seit 1. September 1987), von Bedeutung:

"§ 19

(1) Maßnahmen, die sich auf den Raum auswirken und die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einer Bewilligung, Genehmigung oder dgl. der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder einer sonstigen, auf Grund baurechtlicher Vorschriften des Landes zu erteilenden Bewilligung o.dgl. bedürfen, können vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes an nur in Übereinstimmung mit der Flächenwidmung, insbesondere Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nur innerhalb des Baulandes (§ 12) und entsprechend der festgelegten Nutzungsart bewilligt, genehmigt oder sonst zugelassen werden. ...

...

(3) Die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß Abs. 1 können, wenn es sich nicht um Apartmenthäuser, Feriendörfer oder Wochenendsiedlungen oder um Einkaufszentren handelt, für bestimmte Grundflächen von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht und bei Bauvorhaben für Wohnbauten (ausgenommen bei überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Bauten) eine Gesamtgeschoßfläche von 200 m2 nicht überschreitet. Vor dieser im behördlichen Ermessen gelegenen Bewilligung sind die Anrainer zu hören und ist das Ansuchen sechs Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die im § 16 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Ansuchen sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Salzburg der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Bewilligung gesetzwidrig ist oder einen Tatbestand des § 17 Abs. 3 bewirken würde. ...

..."

"§ 17

...

(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen:

a) Bei Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse oder die sonstigen bei der Aufstellung des Flächenwidmungsplanes zu beachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes; ..."

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 24. März 1983, Zl. 06/2949/80, BauSlg. Nr. 32, und daran festhaltend in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, stellt die Bewilligung einer Ausnahme von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 19 Abs. 3 ROG eine Dispens mit Bescheidcharakter dar. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Gemeindevertretung.

Voraussetzung für die Ermessensübung ist jedoch gemäß § 19 Abs. 3 ROG, daß das Bauvorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht.

Nun hat sich die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde nach der Begründung ihres Bescheides vom 6. Juni 1988 auf das Sachverständigengutachten vom 10. Februar 1988 gestützt, das in ihrem Bescheid zur Gänze wiedergegeben wurde. Aus diesem Gutachten geht schlüssig hervor, daß die widmungsfremde Nutzung des in Rede stehenden Grundstückes, das nach dem geltenden Flächenwidmungsplan im Grünland, ländliches Gebiet mit landwirtschaftlicher Nutzung liegt, durch die Verbauung mit einem nicht für die Landwirtschaft bestimmten Wohnhaus nicht nur den grundsätzlichen, im Flächenwidmungsplan zum Ausdruck gebrachten Raumordnungsgedanken widersprechen würde, sondern auch dem räumlichen Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde. Den diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten, insbesondere der Feststellung, daß im Sinne des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes für den Bereich "B" keine über den unmittelbaren Bedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung hinausgehende bauliche Entwicklungsabsicht besteht sowie ferner, daß der landwirtschaftliche Charakter des Weilers erhalten bleiben solle, sind die Beschwerdeführer auch in ihrer Vorstellung nicht wirksam entgegengetreten. Nun vertritt der Verwaltungsgerichtshof zwar in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnissse vom 26. Mai 1983, Zl. 82/06/0086, und vom 21. Dezember 1989, Zl. 88/06/0022) die Auffassung, daß der Widerspruch eines Bauvorhabens zur bestehenden Widmung (hier: Grünland) ALLEIN noch nicht ausreicht, um eine Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG zu versagen; im vorliegenden Fall war jedoch für die Versagung letztlich entscheidend, daß ein Widerspruch zum räumlichen Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde besteht. Es entspricht einem zulässigen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. November 1986, Zl. 86/06/0156 = BauSlg. 815, und vom 11. Dezember 1986, Zl. 85/06/0178 = BauSlg. 822) Raumordnungsziel, die Zersiedelung zusammenhängender landwirtschaftlich genutzter Flächen des Grünlandes hintanzuhalten; es kann daher den Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Bauvorhaben der Beschwerdeführer als mit den bestehenden Planungsabsichten im Widerspruch und schon deshalb als nicht bewilligungsfähig im Sinne des § 19 Abs. 3 ROG angesehen haben. Zu Recht hatte die mitbeteiligte Gemeinde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage - nach Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Dezember 1987 im zweiten Rechtsgang - davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für eine Ermessensübung nicht gegeben waren und das Ansuchen wegen Unvereinbarkeit mit dem räumlichen Entwicklungskonzept nicht bewilligt werden konnte.

Auch mit dem Beschwerdevorbringen, daß in ähnlich gelagerten Fällen sehr wohl eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil nur die von ihnen konkret beantragte Bewilligung Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann. Soweit in der Beschwerde Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, sei darauf hingewiesen, daß die Beschwerde keinen entscheidungswesentlichen Verfahrensfehler aufzeigt und der Verwaltungsgerichtshof auch von sich aus keinen solchen feststellen konnte. Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde, den diese ausführlich und unter Hinweis auf die im Akt erliegenden Gutachten und Luftbilder schlüssig begründet hat, sind Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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