Normen
UOG 1975 §16 Abs1;
UOG 1975 §5 Abs1;
UOG 1975 §5 Abs4;
UOG 1975 §5 Abs6;
VwRallg;
UOG 1975 §16 Abs1;
UOG 1975 §5 Abs1;
UOG 1975 §5 Abs4;
UOG 1975 §5 Abs6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer, sie möge in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 5 Abs. 4 UOG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 lit. c und § 5 Abs. 6 UOG durch bescheidmäßige Erledigung die Gesetzwidrigkeit der in der Universitätsversammlung am 4. Juni 1986 erfolgten Wahl des Univ.-Prof. Dr. H zum Rektor der Universität Wien für die Studienjahre 1987/88 und 1988/89 feststellen, die Wahl pflichtgemäß für ungültig erklären und der Universitätsversammlung auftragen, den Rektor zu wählen, der den gesetzlichen Voraussetzungen für das passive Wahlrecht entspreche, zurück. In der Bescheidbegründung wird festgestellt, am 4. Juni 1986 habe gemäß § 16 Abs. 1 UOG eine Universitätsversammlung der Universität Wien stattgefunden, bei der der derzeit amtierende Rektor o. Univ.-Prof. Dr. H für eine zweite Funktionsperiode wiedergewählt worden sei. Diese zweite Funktionsperiode umfasse die Studienjahre 1987/88 und 1988/89. Gegen diesen Beschluß der Universitätsversammlung sei von fünf Mitgliedern der Universitätsversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Universitätsprofessoren (§ 16 Abs. 2 lit. a UOG), darunter den Beschwerdeführern, eine Aufsichtsbeschwerde bei der belangten Behörde eingebracht worden, die (in ihrer Zusammenfassung) folgendermaßen begründet sei:
"Univ.Prof. Dr. H wird nach der derzeitigen Rechtslage aus Altersgründen am Beginn des zweiten der beiden Studienjahre, für die er zum Rektor gewählt wurde und im Studienjahr 1989/90, in dem er Prorektor sein sollte, nicht mehr ordentlicher Professor an der Universität Wien sein, da mit seiner zum Ende des Studienjahres 1987/88 eintretenden Emeritierung gemäß § 32 Abs. 1 UOG der Verlust der Stellung eines Ordentlichen Universitätsprofessors verbunden ist. Nach der geltenden Rechtslage ist er dann, um mit § 32 Abs. 1 UOG zu sprechen, nur mehr ein ehemaliger Ordentlicher Universitätsprofessor. Da Univ.Prof. Dr. H bereits im Zeitpunkt der Wahl nicht ALLE vorgeschriebenen rechtlichen Voraussetzungen des UOG für die Wählbarkeit zum Rektor erfüllt, ist die am 4. Juni 1986 erfolgte Wahl RECHTSWIDRIG."
Aus den dargelegten Gründen stellten die Beschwerdeführer im Rahmen des autonomen Wirkungsbereiches der Universität folgende Anträge auf bescheidmäßige aufsichtsbehördliche Erledigung:
"Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung möge in Ausübung seines Aufsichtsrechtes gemäß § 5 Abs. 4 UOG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 lit. c und § 5 Abs. 6 UOG die Gesetzwidrigkeit der in der Universitätsversammlung am 4. Juni 1986 erfolgten Wahl Univ.Prof. Dr. H zum Rektor der Universität Wien für die Studienjahre 1987/88 und 1988/89 feststellen, die Wahl pflichtgemäß für ungültig erklären und der Universitätsversammlung auftragen, einen Rektor zu wählen, der den gesetzlichen Voraussetzungen für das passive Wahlrecht entspricht. Überdies wird ausdrücklich eine bescheidmäßige Absprache über diesen Antrag begehrt."
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 UOG (Beschlüsse vom 16. Dezember 1976, Zlen. 1184, 1339 und 1340/76, Slg. N. F. Nr. 9200/A, vom 17. Mai 1978, Zl. 981/78, vom 19. Dezember 1979, Zlen. 3218, 3250/79, Erkenntnisse vom 19. Jänner 1982, Zl. 81/07/0060, Slg. N. F. Nr. 10.634/A, und vom 31. Jänner 1984, Zl. 83/07/0171, Slg. N. F. Nr. 11.314/A - nur Rechtssatz) wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, das im § 5 UOG vorgesehene, von der belangten Behörde auszuübende Aufsichtsrecht des Bundes werde von Amts wegen wahrgenommen, ohne daß irgendwelchen Personen oder Organen ein subjektiv-öffentliches Recht auf materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Entscheidung eingeräumt wäre. Daraus ergebe sich, daß auch im gegenständlichen Fall den Beschwerdeführern kein Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die belangte Behörde zustehe. Da der Antrag auf Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens und Fällung einer Sachentscheidung ausdrücklich das Begehren auf bescheidmäßige Erledigung enthalte, bestehe allerdings die Pflicht der belangten Behörde, mit Bescheid darüber abzusprechen (Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1984, Zl. 83/07/0171).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die belangte Behörde hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen, jedoch die Verwaltungsakten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Aufsichtsrecht des Bundes erstreckt sich gemäß § 5 Abs. 1 UOG darauf, daß bei Besorgung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Universitäten die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und die den Universitäten obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Das Aufsichtsrecht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auszuüben. Es stehen ihm dabei die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in den folgenden Absätzen, geregelten Befugnisse zu.
Die im Beschwerdefall angewendeten Normen haben folgenden Wortlaut:
"(4) Wenn einer der im Abs. 5 genannten Gründe vorliegt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Beschlüsse der Organe der Universitäten, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen. Die Organe der Universitäten sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Organ der Universität dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (Ersatzvornahme). Die §§ 9 und 28 bleiben unberührt. Hat ein Organ gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid gemäß § 5 Abs. 7 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so ist während des Laufes dieses Verfahrens eine Ersatzvornahme nicht zulässig.
(5) Gründe im Sinne der Abs. 3 und 4 liegen vor, wenn der Beschluß eines Organs einer Universität:
- a) von einem unzuständigen Organ herrührt;
- b) unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;
- c) im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht;
- d) wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;
- e) nicht die erforderliche Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung erhalten hat.
(6) Die Abs. 4 und 5 lit. a bis c gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind."
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien durch die rechtswidrige Wahl eines Rektors am 4. Juni 1986 in ihren aktiven und passiven Wahlrechten verletzt worden. Als ordentlichen Universitätsprofessoren an der Universität Wien stehe ihnen das passive Wahlrecht nach § 16 Abs. 1 UOG zu. Dieses Recht werde durch das Nichtbeachten der Rechtswidrigkeit des Wahlvorganges durch die Aufsichtsbehörde verletzt, weil sie als potentielle Kandidaten durch den Wegfall der Möglichkeit, Univ.-Prof. Dr. H zu wählen, Chancen auf "mehr Stimmen" gehabt hätten. Die Beschwerdeführer hätten alles versucht, um eine rechtswidrige Wahl des Rektors und damit die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Wahlrechte zu verhindern. Der Erstbeschwerdeführer habe die Universitätsversammlung auf die Rechtswidrigkeit einer allfälligen Wahl von Univ.-Prof. Dr. H aufmerksam gemacht. Einige der Beschwerdeführer hätten gegen den Ausspruch des Wahlvorsitzenden über das Ergebnis der Wahl Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der diese jedoch mit Erkenntnis (richtig: Beschluß) vom 8. September 1987, Zl. 86/12/0175, wegen mangelnder Bescheidqualität zurückgewiesen habe.
Konsequenz des angefochtenen Bescheides wäre, daß gegen die Verletzung öffentlicher Rechte, die im konkreten Fall des Wahlrechtes notwendigerweise als subjektive gedacht werden müßten, im Bereich der universitären Selbstverwaltung keine Rechtsschutzmöglichkeit bestünde. Die Wahrung dieser Rechte wäre allein in das Belieben des Ministers als Aufsichtsbehörde gestellt. Daher müsse in diesen Fällen § 4 Abs. 5 UOG (richtig: § 5 Abs. 4) so verstanden werden, daß diejenigen, deren subjektiv-öffentliche Rechte durch einen Akt im Rahmen der Selbstverwaltung der Universität verletzt werden, auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine pflichtgemäße Ausübung des Aufsichtsrechtes und letztlich eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof hätten. Die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der genannten Bestimmung scheine zwar der von den Beschwerdeführern vorgenommenen Interpretation entgegenzustehen, sei aber mit ihr letztlich zu vereinbaren. Durch die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte in der Aufsichtsbeschwerde bestehe ein subjektives Recht der Beschwerdeführer darauf, daß die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde in der Sache entscheide.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der von den Beschwerdeführern angestrebten Interpretation der hier maßgeblichen Bestimmungen nicht anzuschließen. Sie steht auch im offenen Widerspruch zu der im angefochtenen Bescheid zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Danach hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das ihm durch § 5 Abs. 4 UOG zustehende Aufsichtsrecht von Amts wegen auszuüben, ohne daß irgendwelchen Personen oder Organen, die durch eine in einem Fall wie dem vorliegenden allenfalls in Betracht kommende Maßnahme im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes betroffen sein könnten, ein subjektiv-öffentliches Recht auf (materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche) Entscheidung eingeräumt wäre (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1979, Zlen. 3218, 3250/79, und Erkenntnis vom 31. Jänner 1984, Zl. 83/07/0171, sowie Beschluß vom 16. Dezember 1976, Zlen. 1184, 1339, 1340/76, Slg. N. F. Nr. 9200/A).
Der Beschwerde muß daher auch unter dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gesichtspunkt, daß eine Reaktion auf die behauptete Verletzung ihrer Wahlrechte im Bereich der universitären Selbstverwaltung allein in das nicht erzwingbare Belieben des Ministers als Aufsichtsbehörde gestellt ist, selbst dann der Erfolg versagt bleiben, wenn ihnen keine sonstige Rechtsschutzmöglichkeit durch das Gesetz geboten wäre.
Die von den Beschwerdeführern gestellte Anregung, "diesen Sachverhalt dem Verfassungsgerichtshof wegen schwerer Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der die Wahl des Rektors regelnden Bestimmungen des UOG zur Kenntnis zu bringen", kann nicht zu einer Anfechtung der vom Verwaltungsgerichtshof allein anzuwendenden Bestimmung des § 5 UOG gemäß Art. 140 B-VG führen, weil im Beschwerdefall die die Wahl des Rektors regelnden Bestimmungen des UOG nicht anzuwenden sind. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, es verstoße gegen elementarste Grundsätze des demokratischen Rechtsstaates, wenn in einem Gesetz, das die Wahl eines öffentlichen Funktionärs regle, kein formelles Rechtsmittelverfahren vorgesehen sei und somit eine allfällige Reaktion auf krasseste Verstöße gegen die das Wahlverfahren regelnden Bestimmungen in das Ermessen des zuständigen Bundesministers gestellt sei, können schon aus diesem Grund nicht zu der von den Beschwerdeführern offenbar angestrebten Anfechtung der hier anzuwendenden Norm vor dem Verfassungsgerichtshof führen. Soweit die Beschwerdeführer Vergleiche mit der Organwalterbestellung "in einem formellen Rechtsmittelverfahren" aus dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ziehen wollen, muß ihnen entgegengehalten werden, daß bei den genannten Gesellschaften des Handelsrechtes die Organbestellung keineswegs einem formellen Rechtsmittelverfahren unterliegt, sondern die Parteien nur ihre privatrechtlichen Einwendungen im Zivilrechtsweg durchsetzen können. Soweit hingegen auf die Bestimmungen des Rundfunkgesetzes sowie "anderer Organisationsgesetze öffentlich-rechtlicher Körperschaften" verwiesen wird, kann diesen Gesetzen jedenfalls kein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, wonach jede Organbestellung im Bereich des öffentlichen Rechts einem formellen Rechtsmittelverfahren unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher auch die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Gleichheitswidrigkeit einer Regelung der Rektorswahl ohne Einräumung eines formellen Rechtsmittelverfahrens nicht erkennen.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
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