VwGH 91/19/0315

VwGH91/19/031525.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache des S in H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5. September 1991, Zl. Senat-AM-91-001, betreffend Übertretung des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

JagdG NÖ 1974 §1 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §1 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §135 Z24 idF 6500-3;
JagdG NÖ 1974 §3 Abs1;
JagdRallg;
JagdV NÖ 1977 §44;
VwGG §33a;
JagdG NÖ 1974 §1 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §1 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §135 Z24 idF 6500-3;
JagdG NÖ 1974 §3 Abs1;
JagdRallg;
JagdV NÖ 1977 §44;
VwGG §33a;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 135 Abs. 1 Z. 24 des NÖ Jagdgesetzes 1974 in Verbindung mit § 44 der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1 (in der Fassung vor der 20. Novelle), mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) bestraft, weil er es zu verantworten habe, daß sich in seinem (an einer näher bezeichneten Örtlichkeit betriebenen) "Fleischgatter" in der Zeit vom 5. November 1990 bis 11. Dezember 1990 zwölf Stück "Hochwild" (zwei Hirsche, zehn Tiere) befunden hätten, "obwohl gem. § 44 der NÖ Jagdverordnung nur Dam- u. Schwarzwild zur Fleischgewinnung oder zur Tierzucht zugelassen ist."

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die - unbestritten erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Kraft getretene - 20. Novelle zur NÖ Jagdverordnung aufgeworfene Frage der Strafbarkeit der Tat im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 VStG 1950 wurde von der belangten Behörde im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. November 1986, Zl. 86/08/0117, und die dort angeführte Vorjudikatur) gelöst. Für die Zulässigkeit der Haltung von Wild zur Tierzucht oder zur Fleischgewinnung ist es schon nach dem klaren Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen (§ 44 der NÖ Jagdverordnung in der Fassung vor der 20. Novelle, § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 3 Abs. 1 des NÖ Jagdgesetzes 1974) rechtsunerheblich, ob es sich um "domestizierte Tiere" handelt, weshalb auch dieser vom Beschwerdeführer angeschnittenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. zum Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" etwa den hg. Beschluß vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0144).

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