Normen
FrPolG 1954 §3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §4;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
FrPolG 1954 §8;
VStG §55 Abs1;
FrPolG 1954 §3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §4;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
FrPolG 1954 §8;
VStG §55 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 1989 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 575/1987 (im folgenden kurz: FrPolG), ein Aufenthaltsverbot bis zum 30. Juni 1994 erlassen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer mehrmals wegen Übertretung des FrPolG bestraft worden sei.
Mit Bescheid vom 28. Februar 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. August 1990 auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 FrPolG abgewiesen. Dies unter anderem mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer "des weiteren" am 23. Jänner 1989 wegen Übertretung des FrPolG rechtskräftig bestraft worden sei. Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Straferkenntnisse seien im Grunde des § 55 Abs. 1 VStG noch nicht getilgt. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 8 FrPolG ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes in Zweifel zieht, ist ihm entgegenzuhalten, daß es dem Fremden im Rahmen der Beschwerdeführung gegen die bescheidmäßige Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verwehrt ist, dieses zu bekämpfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0304). Bei der Prüfung des hier angefochtenen Bescheides war somit nicht darauf einzugehen, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit den damals maßgebenden Gründen Rechtens war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0137). Es erübrigt sich daher, auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Was das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Wohlverhalten" anlangt, so war die belangte Behörde - ungeachtet der Frage, ob dies zutrifft, vgl. die im angefochtenen Bescheid zitierte Bestrafung mit Datum 23. Jänner 1989 - schon deshalb nicht gehalten, dieses bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen, da bei der Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes davon auszugehen ist, daß die Behörde das künftige Wohlverhalten des Betroffenen in ihre Überlegungen einbezogen und damit vorausgesetzt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0222). Gleiches gilt im übrigen auch für die - objektiv vorhersehbare - Tilgung von Verwaltungsstrafen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1990, Zl. 90/19/0117). Was aber die vom Beschwerdeführer behauptete "Integration in Österreich", seine "beruflichen Aktivitäten" in Verbindung mit dem langjährigen Aufenthalt in Österreich betrifft, so vermag der Beschwerdeführer gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:
Nach dem Beschwerdevorbringen hält sich der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet auf, da die Vollstreckung des erwähnten Aufenthaltsverbotes jeweils gemäß § 6 Abs. 2 FrPolG aufgeschoben worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0228, die Rechtsansicht vertreten, der zweite Satz des § 6 Abs. 2 FrPolG gebe der Behörde die Möglichkeit, eine Erstreckung der Frist, in welcher der Fremde das entsprechende Gebiet (vgl. § 4 leg. cit.) zu verlassen habe, aus triftigen Gründen zu gewähren, wobei nur solche Gründe hiefür in Betracht kämen, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, das Gebiet innerhalb der bestimmten Frist "zu verlassen". Entsprechend dieser Regelung kämen daher hier Gründe, die im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen gewesen seien, ebensowenig in Betracht, wie solche, die gemäß § 8 FrPolG zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnten.
Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt eine Berücksichtigung solcher Umstände, die sich aus der Tatsache des Aufenthaltes des Fremden in dem entsprechenden Gebiet (§ 4 FrPolG) während des ihm gewährten Aufschubes der Vollstreckung ergeben - wie hier die behauptete Integration des Beschwerdeführers -, bei Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht, darf doch nicht übersehen werden, daß das Aufenthaltsverbot samt der Verpflichtung des Fremden, das Gebiet zu verlassen, weiterhin aufrecht bleibt. Der Beschwerdeführer vermag daher aus seinem Aufenthalt im Bundesgebiet samt den damit im Zusammenhang stehenden "Aktivitäten" während der Frist zum Verlassen desselben keinen für ihn günstigen Umstand abzuleiten.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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