Normen
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §12;
StGB §127;
StGB §129 Z1;
StGB §15;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §12;
StGB §127;
StGB §129 Z1;
StGB §15;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 3 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 575/1987 (in der Folge kurz: FrPolG) ein bis 10. Oktober 1995 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 FrPolG habe als bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. unter anderem insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit dem rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 31. August 1989 wegen §§ 12, 15, 127 und 129 Z. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Dadurch sei die Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne der vorzitierten Bestimmung des FrPolG gegeben.
Als Ergebnis der im Sinne des § 3 Abs. 3 FrPolG vorzunehmenden Prüfung sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer nach dem Akteninhalt keine familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich habe und auch aus der Berufungsschrift diesbezüglich keine näheren Angaben zu entnehmen seien. Das persönliche und berufliche Fortkommen sei auf Grund der Ausbildung und des Berufes des Beschwerdeführers auch außerhalb Österreichs möglich. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine weiteren Angehörigen und es sei eine Integration nicht erkennbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 FrPolG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), gennanten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 FrPolG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist ...
Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle bestimmt folgendes:
"Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1) die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
- 2) die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen;
- 3) die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen."
Gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die belangte Behörde hat die genannte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, im Wege des § 3 Abs. 2 Z. 1 FrPolG als "bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1" gewertet. Dagegen bestehen - unter Zugrundelegung des eindeutigen Gesetzeswortlautes - keine rechtlichen Bedenken. Damit ist davon auszugehen, daß die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art. 8 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (§ 3 Abs. 1 FrPolG, vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0236). Unter diesem Blickwinkel gehen daher die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei beim Versuch geblieben, das Gericht habe bei der Strafzumessung "die Zukunftsprognose positiv bewertet" und sich auch mit der Person des Beschwerdeführers "wesentlich intensiver" als die belangte Behörde befaßt, ebenso ins Leere wie die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, wodurch sie zur Annahme einer "negativen Zukunftsprognose" gekommen sei. Auch vermag sich der Beschwerdeführer für seine Behauptung, daß der Verwaltungsgerichtshof (bei einem Fall wie dem vorliegenden) "mehrmalige Verfehlungen" als Grundlage für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gefordert habe, nicht auf eine derartige Rechtsprechung zu berufen.
Aber auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des § 3 Abs. 3 FrPolG ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, er habe sich seit dem Vorfall, der zu der gerichtlichen Verurteilung geführt habe, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ca. 1 3/4 Jahre wohl verhalten, so ist dieser Zeitraum viel zu kurz, als daß die Interessenabwägung zugunsten des immerhin wegen eines versuchten Verbrechens abgeurteilten Beschwerdeführers ausgehen müßte. Was aber die vom Beschwerdeführer angeführte, "mittlerweile" entwickelte Bindung in Form einer Lebensgemeinschaft anlangt, so kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer diesen Umstand bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat. Denn selbst wenn dies zuträfe, käme dem nicht ein solches Gewicht zu, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf ihre Rechtmäßigkeit im Ergebnis nicht standhielte.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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