VwGH 91/18/0240

VwGH91/18/02408.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. T in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Juli 1991, Zl. UVS-03/18/00437/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
ABGB §2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 12. Februar 1991 in Wien begangenen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft, wobei die Berufungsbehörde entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon ausging, daß die um 1.09 Uhr sowie 1.10 Uhr des Tattages beim Beschwerdeführer durchgeführte Untersuchung der Atemluft mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 Werte von 0,76 sowie 0,82 mg/l ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe die Vornahme einer Blutalkoholuntersuchung nicht verlangt.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, Zlen. G 274 bis 283/90-13, u.a., mit welchem Teile des § 5 Abs. 4a und Abs. 4b StVO 1960 aufgehoben worden sind, und bekämpft den angefochtenen Bescheid ausschließlich mit der Begründung, daß von der in diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vertretenen Auffassung auszugehen sei, wonach nur die Blutuntersuchung ein an sich forensisch brauchbares Beweismittel darstelle, weshalb das Ergebnis einer Untersuchung mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 nicht geeignet sei, mit der in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit den Nachweis einer Alkoholbeeinträchtigung zu erbringen. Im übrigen habe er seine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Alkomatuntersuchung zum Ausdruck gebracht.

Da es sich im Beschwerdefall um keinen Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG handelt, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides die noch nicht bereinigte Rechtslage maßgebend.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ergibt sich aus § 5 Abs. 4a StVO 1960, daß die Richtigkeit einer Bestimmung des Alkoholgehaltes der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b leg. cit. nur durch eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann. Auf die Durchführung einer Blutabnahme zu diesem Zweck durch einen Amtsarzt hat der Betreffende nach § 5 Abs. 7 lit. a StVO 1960 einen Anspruch, auch wenn das Meßergebnis auf einen höheren Alkoholgehalt der Atemluft als 0,5 mg/l (§ 5 Abs. 4b StVO 1960) lautet. Eine solche Blutabnahme hat der Betreffende selbst zu veranlassen. Dem Beschwerdeführer mußten als Inhaber einer Lenkerberechtigung die zitierten Bestimmungen der StVO 1960 bekannt sein, da er verpflichtet ist, sich über den aktuellen Stand der straßenpolizeilichen Bestimmungen zu informieren. Der Beschwerdeführer hat aber nicht einmal behauptet, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes veranlaßt zu haben, weshalb das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0149, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Da sohin der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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