VwGH 91/17/0131

VwGH91/17/013110.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der Inge K in Wien, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 18. Juni 1991, Zl. MD-VfR-K 19 und 20/91, betreffend Zustellung und Vollstreckung eines Haftungsbescheides in Angelegenheit von Vergnügungssteuer, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Begründung

1.1. Mit Verfügung vom 20. August 1991 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin auf, den Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG anzugeben. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in dreifacher Ausfertigung zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

1.2. Mit Schriftsatz vom 7. September 1991 gab die Beschwerdeführerin das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides bekannt und schloß eine Kopie der ursprünglichen Beschwerde und des angefochtenen Bescheides sowie eine weitere Beilage an. Der zurückgereichte Beschwerdeschriftsatz (dreifach) wurde nicht wieder vorgelegt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28,29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

2.2. Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. März 1975, Slg. N.F. Nr. 8788/A, und vom 11. Oktober 1978, Zl. 1769/78 = ZfVB 1979/4/1473, sowie den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. N.F. Nr. 12329/A = ZfVB 1987/4/1810).

Dies gilt ebenso für die Unterlassung der Wiedervorlage des zurückgestellten ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes (vgl. die hg. Beschlüsse vom 16. Februar 1979, Zlen. 2911/78, 160/79 = ZfVB 1979/5/2051, und vom 28. April 1983, Zl. 83/08/0003). Im vorliegenden Fall wurde das Orignal des zurückgestellten Beschwerdeschriftsatzes (in dreifacher Ausfertigung) nicht wieder vorgelegt, sondern lediglich eine Fotokopie desselben in einfacher Ausfertigung, also auch nicht in der erforderlichen Anzahl der Beschwerdeschriftsätze.

Wegen der dargestellten Unterlassung der auftragsgemäßen Mängelverbesserung gilt die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 2

2. Satz VwGG als zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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