VwGH 91/14/0207

VwGH91/14/020722.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, in der Beschwerdesache des G in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 8.August 1991, Zl 86/5-10/F-1991, betreffend Haftung für Abgabenschulden gemäß § 9 BAO, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §26 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie an Hand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl hiezu ua den hg Beschluß vom 19. September 1989, Zlen 89/14/0190,

AW 89/14/0032), wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 9. August 1991 zugestellt. Dies stimmt auch mit dem Eingangsvermerk auf der Fotokopie der mit der Beschwerde vorgelegten Bescheidausfertigung vom 8. August 1991 überein.

Auf Grund des § 26 Abs 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf § 62 Abs 1 VwGG sowie auf § 32 Abs 2 erster Satz AVG, wonach ua nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (der 9. August 1991 war ein Freitag), daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am Freitag, dem 20. September 1991 - ein Werktag - abgelaufen war.

Die erst am 23. September 1991 zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch den nach § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG zuständigen Dreiersenat mit Beschluß zurückzuweisen.

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