VwGH 91/14/0109

VwGH91/14/01093.7.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Nöst, in der Beschwerdesache der N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 19. Februar 1991, Zl. 117/10-10/Scho-1991, betreffend Nichtgewährung einer Zahlungserleichterung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §10 impl;
AVG §9 impl;
BAO §77;
BAO §78;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §1;
KO §6;
KO §80;
KO §81;
VwGG §34 Abs1;
AVG §10 impl;
AVG §9 impl;
BAO §77;
BAO §78;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §1;
KO §6;
KO §80;
KO §81;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 1991 versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Entrichtung eines Abgabenrückstandes in Raten. Mit Beschluß des zuständigen Kreisgerichtes vom 25. Februar 1991 wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Am 28. Februar 1991 gab die Beschwerdeführerin einen mit 25. Februar 1991 datierten Verfahrenshilfeantrag im Hinblick auf die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zur Post, worauf ihr mit hg. Beschluß vom 21. März 1991, Zl. VH 91/14/0001, die Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Am 27. Mai 1991 (Postaufgabe) erhob der bestellte Rechtsanwalt namens der Beschwerdeführerin Beschwerde.

Diese erweist sich als unzulässig, weil mit der (dem Gerichtshof erst nach Bewilligung der Verfahrenshilfe bekannt gewordenen) Konkurseröffnung die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange der Beschwerdeführerin auf den Masseverwalter übergegangen ist (vgl. den hg. Beschluß vom 10. November 1987, Zl. 87/14/0141). Es ist nicht erkennbar, daß der Abgabenrückstand, den die Beschwerdeführerin ratenweise entrichten wollte, nicht das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen würde; damit war nur mehr der Masseverwalter beschwerdelegitimiert (vgl. die Judikaturhinweise in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 445).

Der vorliegenden Beschwerde der Gemeinschuldnerin steht daher der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man, wenn der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin erst nach Konkurseröffnung (trotz Zustellverbot) zugestellt worden sein sollte; diesfalls läge mangels wirksamer Zustellung (Erlassung) noch kein mit Beschwerde bekämpfbarer Bescheid vor (vgl. Dolp, a. a.O., Seite 340).

Infolge Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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