VwGH 91/14/0094

VwGH91/14/009411.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der N Ges.m.b.H. gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 12. März 1991, Zl. 40.129-4/90, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, zuviel verrechneter Familienbeihilfe, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Säumniszuschlag betreffend den Zeitraum 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1988 (Haftung und Zahlung), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §26 Z3;
EStG 1972 §62;
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §26 Z3;
EStG 1972 §62;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin vergütete ihren als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmern Polizeistrafen, die wegen im Dienst begangener Verkehrsübertretungen verhängt wurden. Bei diesen Übertretungen handelte es sich um Überladungen, um Fahrzeitüberschreitungen (Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhepausen) und um Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung im Taxi-, Reise- und Transportunternehmen der Beschwerdeführerin über den Streitzeitraum wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin die erwähnten Geldstrafenersätze an ihre Kraftfahrer nicht als steuerbare Bezugsteile behandelt hatte. Dies wurde vom Lohnsteuerprüfer beanstandet. Seiner Ansicht folgte das Finanzamt und zog die Beschwerdeführerin zur Haftung und Zahlung für die lohnabhängigen Abgaben aus dem im Prüfungszeitraum für Polizeistrafen der Kraftfahrer ersetzten Beträge von insgesamt S 1,529.083,-- heran.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es sei unbestritten, daß die Verkehrsübertretungen, für welche die in Rede stehenden Geldstrafen verhängt worden seien, von den Fahrern im Dienst begangen worden seien, was in der Berufungsschrift ausdrücklich zugegeben werde. Es könne daher keine Rede davon sein, daß die über die Fahrzeuglenker verhängten Strafen von diesen für Rechnung der Beschwerdeführerin bezahlt worden seien. Seien die Verkehrsübertretungen von den Fahrern begangen worden, so hätten diese die über sie verhängten Strafen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen zu bezahlen gehabt. Es könne sich daher nicht um durchlaufendes Geld im Sinne des § 26 Z. 3 EStG 1972 handeln. Im übrigen berief sich die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dessen von der Beschwerdeführerin zitiertes Erkenntnis vom 3. Juni 1986, VwSlg. 6125 F/1986, bezeichnete die belangte Behörde als nicht einschlägig, weil es dort um die Frage gegangen sei, ob gegen den Unternehmer verhängte Geldstrafen als Betriebsausgaben behandelt werden dürften.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in dem Recht verletzt, zur Haftung und Zahlung hinsichtlich der genannten lohnabhängigen Abgaben nicht herangezogen zu werden. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Gerichtshof hat sich mit der Frage, ob der Ersatz von Geldstrafen durch den Arbeitgeber, die über den Arbeitnehmer wegen Übertretungen von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Arbeit verhängt wurden, der Lohnsteuer im Abzugsweg unterliegen, bereits mehrfach befaßt (VwSlg. 5898 F/1984, Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, 91/14/0002). Im zuletzt zitierten Erkenntnis hat sich der Gerichtshof auch mit im Ausland über Berufskraftfahrer wegen ihrer in Ausübung unselbständiger Arbeit begangener strafbarer Handlungen verhängte Geldstrafen auseinandergesetzt.

Das Beschwerdevorbringen bewegt sich im Rahmen der in dieser Judikatur bereits beantworteten Fragen. Es bietet für den Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen.

Ausgehend von der in der Vorjudikatur dargelegten Rechtslage stellte die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest und beurteilte diesen in nicht rechtswidriger Weise. Ihr ist auch darin beizustimmen, daß die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem in dieser Sache zu lösenden Rechtsfragen keinen Zusammenhang hat, die zu einer anderen Entscheidung führen könnte. Anhaltspunkte für sonstige wesentliche Verletzungen von Verfahrensvorschriften fehlen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 29. Jänner 1991 dargelegt hat, könnte auch der Umstand, daß die Strafen über die Kraftfahrer verhängt wurden, obwohl diese kein Verschulden traf, nichts daran ändern, daß mit der Bezahlung der Geldstrafen nicht im Sinne des § 26 Z. 3 EStG 1972 durch den Arbeitnehmer Beträge für den Arbeitgeber ausgegeben oder Auslagen für diesen ersetzt wurden. Die Verbindlichkeit aus der Bestrafung traf nämlich, auch wenn diese ohne Verschulden des Kraftfahrers oder gar zu Unrecht erfolgte, den jeweiligen Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber. Wirtschaftliche Betrachtungsweise erlaubt keine andere Sicht.

Es ließ daher bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in ihren Rechten nicht verletzt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte