VwGH 91/12/0185

VwGH91/12/018523.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Ludwig S in L, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 5. Juni 1991, Zl. 0-1-0, betreffend vorzeitige Ruhestandsversetzung, zu Recht erkannt:

Normen

StGB §27;
StGdBG OÖ 1956 §43 Abs5;
StGB §27;
StGdBG OÖ 1956 §43 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Angaben in der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz; er war zuletzt bei der Feuerwehr tätig.

Im Rahmen eines Einsatzes erlitt der Beschwerdeführer am 8. November 1985 einen Unfall. Wegen dieses Unfalles stand der Beschwerdeführer vorerst nur kurze Zeit im Krankenstand. Später zeigte sich jedoch, daß die bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen schwerer als ursprünglich angenommen waren. Auf Grund einer ärztlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer im Mai 1987 arbeitsunfähig "geschrieben". Mit Bescheid vom 19. September 1989 wurde der Unfall vom 8. November 1985 als Dienstunfall anerkannt, da ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom festgestellt worden sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 20 v.H. festgesetzt.

In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer jedoch straffällig und wegen eines eingeleiteten strafgerichtlichen Verfahrens am 3. September 1987 während seines Krankenstandes vom Dienst suspendiert.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. April 1990, 27 Vr 875/87, 27 Hv 8/89, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs. 3 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unbedingt verurteilt. Mit Beschluß vom 23. Mai 1990 stellte das genannte Gericht gemäß § 260 Abs. 2 und 3 StPO fest, daß auf die vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfalle. Das Strafurteil ist unbestritten am 6. September 1990 in Rechtskraft erwachsen.

Noch vor Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens - nämlich am 13. September 1989 - hatte der Beschwerdeführer bei seiner Dienstbehörde den Antrag eingebracht, ihn gemäß § 43 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. Nr. 37/1956 in der geltenden Fassung (im folgenden kurz StGBG), wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, da es sein Dienstgeber bislang verabsäumt habe, von Amts wegen ein derartiges Verfahren nach § 43 Abs. 1 leg. cit. einzuleiten. Da die Dienstbehörde über seinen Antrag keine Entscheidung traf, brachte der Beschwerdeführer am 24. Jänner und 12. Februar 1991 Devolutionsanträge ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG sowie § 61 Abs. 1 StL 1980 und § 43 Abs. 1 StGBG, in Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 13. September 1989 auf vorzeitige Ruhestandsversetzung und seiner Devolutionsanträge vom 24. Jänner und 12. Februar 1991 aus, daß der Beschwerdeführer NICHT in den Ruhestand zu versetzen sei. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, das im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholte amtsärztliche Sachverständigengutachten, das wegen mehrfacher Nichtwahrnehmung vereinbarter Untersuchungstermine seitens des Beschwerdeführers erst am 4. September 1990 habe erstellt werden können, sei zum Ergebnis gekommen, der Beschwerdeführer sei auf Grund der höhergradigen Bewegungseinschränkung der linken Schulter zwar branddienstuntauglich, nicht aber dienstunfähig gewesen. Es sei daher beabsichtigt gewesen, den Beschwerdeführer nach einer allfälligen Aufhebung der mit Bescheid der Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Linz vom 26. August 1987 verfügten Suspendierung - diese allein hätte die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst begründet - auf einem im Sinn des § 43 Abs. 3 StGBG geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Zu einer Weiterführung des Verfahrens sei es jedoch im Hinblick auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die damit verbundene mit Ablauf des 6. September 1990 eingetretene ex lege Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht gekommen. Da ein entlassener Beamter wegen Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aber nicht in den Ruhestand versetzt werden könne und auch eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand gemäß § 43 Abs. 5 StGBG nicht möglich sei und im übrigen die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit zu keiner Zeit gegeben gewesen seien, sei der Beschwerdeführer weder von Amts wegen noch auf Grund seines Antrages vom 13. September 1989 in den Ruhestand zu versetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verletzt. Er bestreitet im wesentlichen die Auffassung der belangten Behörde, daß seine Abwesenheit vom Dienst allein auf Grund der verfügten Suspendierung gegeben gewesen sei und rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Verletzung von Verfahrensvorschriften die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob er ein Jahr nach dem 8. Mai 1987 noch dienstunfähig gewesen sei.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem gleichfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 9. Juli 1991, Zl. 91/12/0138, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, ausführlich dargelegt hat, hat im Beschwerdefall der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft seiner strafgerichtlichen Verurteilung (6. September 1990) unmittelbar kraft Gesetzes gemäß § 27 StGB sein Amt verloren, was der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz mit (deklarativem) Bescheid vom 20. Februar 1991 zutreffend ausgesprochen hat. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß zu diesem Zeitpunkt jedenfalls das über seinen Antrag vom 13. September 1989 eingeleitete Ruhestandsverfahren anhängig war, tritt doch die Versetzung in den Ruhestand (jedenfalls bei gesetzeskonformem Vorgehen) - wie sich aus § 43 Abs. 5 StGBG ergibt - frühestens mit Rechtskraft des Ruhestandsversetzungsbescheides (was dessen Erlassung voraussetzt) ein. Ein Bescheid mit diesem Inhalt war im Bezug auf den Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen worden.

Nach diesem Zeitpunkt konnte aber - wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat - die Ruhestandsversetzung schon deshalb nicht mehr in Frage kommen, weil der Beschwerdeführer wegen des eingetretenen Amtsverlustes nicht mehr Beamter und damit die Beamteneigenschaft als notwendige Voraussetzung einer Ruhestandsversetzung nicht mehr gegeben war. Eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand (z.B. bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung) sieht das StGBG nicht vor.

Ausgehend von dieser Überlegung mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden, ohne daß es erforderlich war, im einzelnen auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

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