VwGH 91/12/0037

VwGH91/12/003721.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Vollstreckung eines Bescheides der Datenschutzkommission nach § 37 des Datenschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

DSG 1978 §11;
VVG §5;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs4;
DSG 1978 §11;
VVG §5;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs4;

 

Spruch:

Das Verfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Zuerkennung des Aufwandersatzes werden abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Jänner 1990 stellte die Datenschutzkommission auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Österreichische Hochschülerschaft (im folgenden ÖH) fest, diese habe das Recht des Beschwerdeführers auf Auskunft gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes (DSG) verletzt. Der ÖH wurde gemäß § 37 Abs. 1 erster Satz DSG aufgetragen, "das Verfahren zur Erteilung der Auskunft über die über den Beschwerdeführer gespeicherten Daten und die Übermittlungsempfänger unverzüglich fortzusetzen". Gemäß Spruchabschnitt 2 dieses Bescheides wurde nach § 37 Abs. 1 zweiter Satz DSG das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Mit Schreiben vom 26. Juli 1990 (bei der belangten Behörde am 30. Juli 1990 eingelangt) beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den obzitierten Bescheid bei der belangten Behörde die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 5 VVG gegen die verpflichtete Partei (ÖH), weil diese dem ihr von der Datenschutzkommission erteilten Auftrag bis heute nicht nachgekommen sei.

In seiner am 4. Februar 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung habe seine Entscheidungspflicht verletzt.

Die belangte Behörde hat nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben. Darin teilte sie unter anderem mit, mit Schreiben vom 19. Juni 1990 habe die ÖH dem Beschwerdeführer eine Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten und deren Weiterleitung erteilt. Damit sei der Beschwerdeführer klaglos gestellt worden.

Über Aufforderung erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben 22. Juli 1991, seinem Auskunftsbegehren sei durch das Schreiben der ÖH nicht entsprochen worden, weil bloß Auskunft über die gespeicherten Datenarten, nicht aber über den konkreten Inhalt der Daten erteilt worden sei. Wenn dem Beschwerdeführer ein Datenbandausdruck (wie im Schreiben der ÖH zugesagt) übermittelt werde, das diesen konkreten Inhalt habe, erkläre er sich für klaglos gestellt.

Nach Übermittlung des Datenbandausdruckes mit Schreiben der ÖH vom 18. September 1991 erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 1991, daß ihm nunmehr die begehrte Auskunft vollständig erteilt worden sei und er sich als klaglos gestellt erachte.

Dies hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstellung des Verfahrens aus folgendem Grund zu führen:

Auf Grund seiner Erklärung vom 1. Oktober 1991 hat der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, daß er sein Verfahrensziel, das er mit seinem Antrag auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung nach § 5 VVG verfolgte, nämlich die Herstellung des dem Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Juni 1990 entsprechenden Zustandes, vollständig erreicht hat. In diesem Fall besteht aber kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Ausspruch über den dem Säumnisbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Antrag auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung nach § 42 Abs. 4 VwGG, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Bei diesem Verfahrensausgang liegt weder ein Fall nach § 55 Abs. 1 noch nach § 56 VwGG vor, sodaß nach § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. Aus diesem Grund waren daher die Kostenanträge der beschwerdeführenden Partei als auch der belangten Behörde als unbegründet abzuweisen.

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