VwGH 91/11/0136

VwGH91/11/013622.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Ing. Walter B in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 17. Mai 1991, Zl. IVc/7022/7400 B (Betreff: 920/441/2H/83), betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Antrag vom 20. Mai 1980 begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld für behauptete Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die "T-E" GmbH, über deren Vermögen mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9. Mai 1980, AZ Sa n1/80, das Ausgleichsverfahren eröffnet worden war.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 22. Dezember 1982 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Landesarbeitsamt Wien mit Bescheid vom 21. März 1983 keine Folge. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 25. Oktober 1983, Zl. 83/11/0137, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Schreiben vom 19. Mai 1984 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens. Diesen Antrag wies die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 20. August 1986 mit der Begründung zurück, zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei kein rechtskräftiger Bescheid vorgelegen, weshalb die Wiederaufnahme unzulässig sei.

Der dagegen erhobenen Berufung gab das Landesarbeitsamt Wien mit Bescheid vom 17. Mai 1991 keine Folge.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil zwar weder zum Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages noch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung ein das Verfahren abschließender rechtskräftiger Bescheid vorgelegen sei, jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Berufungsbescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24. April 1991 bereits ergangen sei, mit dem über den Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Ausfallgeld rechtskräftig entschieden worden sei. Da die belangte Behörde darauf nicht Bedacht genommen habe, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Diese Ausführungen sind verfehlt. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem voraus, daß ein Verfahren durch Bescheid abgeschlossen wurde und gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist. Die Wiederaufnahme setzt somit ein rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren voraus. Vor Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides erhobene Anträge auf Wiederaufnahme sind demnach zurückzuweisen (siehe das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 3. November 1987, Zl. 87/11/0116, mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen).

Da im Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages vom 19. Mai 1984 - infolge der Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 21. März 1983 durch das oben genannte Erkenntnis vom 25. Oktober 1983 - das Verfahren nicht durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossen war, hat die belangte Behörde (durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides) den Wiederaufnahmeantrag mit Recht zurückgewiesen. Im Hinblick darauf, daß im Verwaltungsverfahren keine Beschränkung des Vorbringens besteht, hatte der Beschwerdeführer ohnedies Gelegenheit, all das, womit er den Antrag auf Wiederaufnahme begründet hatte, im Berufungsverfahren vorzubringen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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