VwGH 91/10/0204

VwGH91/10/020414.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, in der Beschwerdesache des Markus B in K, vertreten durch Dr. F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Juli 1991, Zl. VII/3-13/IX/197-91, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Lebensmittelgesetz 1975, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Im vorliegenden Fall wurde der oben näher bezeichnete Bescheid nach den in der Beschwerde gemachten Angaben (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG) - von denen der Verwaltungsgerichtshof auszugehen hat (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 21. Mai 1969, Slg. N.F. Nr. 7572/A) - dem Beschwerdeführer am 31. Juli 1991 zugestellt. Im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG begann daher die Frist am 31. Juli 1991 und endete am 11. September 1991. Daraus ergibt sich, daß die laut Poststempel des Postamtes 3910 Zwettl, NÖ, am 12. September 1991 zur Post gegebene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist als verspätet zurückzuweisen war.

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