VwGH 91/06/0165

VwGH91/06/016510.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache 1) des Georg O und 2) der Maria O in B, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Abtenau vom 26. Juli 1991, Zl. EAP 031-6-166/1989, betreffend Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 des Salzburger Raumordnungsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
GdO Slbg 1976 §63;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Slbg 1976 §63;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die Gemeindevertretung der Markgemeinde Abtenau den Beschwerdeführern eine Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes (ROG) für die Errichtung zweier Einfamilienwohnhäusern auf den Grundparzellen 204/4 und 204/5, KG X. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß zwar kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei, jedoch innerhalb von zwei Wochen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung erhoben werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der ausdrücklichen Erklärung, daß von dem gesetzlich eingeräumten außerordentlichen Rechtsbehelf der Vorstellung kein Gebrauch gemacht worden und der administrative Instanzenzug als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation daher ausgeschöpft sei.

Wie die Beschwerdeführer richtig erkennen, setzt die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes die Erschöpfung des Instanzenzuges voraus. Dies bedeute, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1958, Slg. N.F. Nr. 4788/A).

Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer gehört jedoch zur Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges auch die Erhebung der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 5 B-VG bzw. des § 63 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; es steht nicht im Belieben der Partei, entweder Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Damit ist die unmittelbare Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen den Bescheid des obersten Gemeindeorganes unzulässig (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1969, Slg. N.F. Nr. 3957/F, sowie vom 11. März 1982, Zl. 82/06/0019, und zuletzt vom 19. September 1991, Zl. 91/06/0122).

Die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid der Gemeindevertretung war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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