VwGH 91/05/0188

VwGH91/05/018829.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1) des RN und 2) der EN in M, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 1991, Zl. R/1-V-9132, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) I-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, 2) Stadtgemeinde M), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24. Juli 1991 gab die NÖ Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführer Folge, behob den bei ihr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Die beschwerdeführenden Nachbarn haben richtig erkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann eine Verletzung ihrer Rechte gegeben sein kann, wenn die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides ihre Rechte verletzen, weil in einem solchen Fall die durch die Rechtskraft eintretende Bindung - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - im fortgesetzten Verfahren auch dann zu beachten wäre, wenn sie mit der objektiven Rechtslage nicht im Einklang steht (vgl. zu diesem Problem etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Auflage, S. 111 bis 113, und die dort angegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Tragender Aufhebungsgrund des angefochtenen Bescheides ist aber nach dessen Begründung eine Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführer auf ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren, und zwar deshalb, weil das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht erkennen läßt, ob durch das Bauvorhaben der Erstmitbeteiligten insbesondere die maximal zulässige Gebäudehöhe eingehalten wird. Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens bestreiten die Beschwerdeführer nicht, sie meinen jedoch, daß weitere Bindungen durch die Bescheidbegründung für das fortgesetzte Verfahren gegeben wären, was jedoch nicht zutrifft. Weil nur durch den genannten Aufhebungsgrund eine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren gegeben ist, den weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, in denen die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer als nicht berechtigt beurteilte, aber keine Bindungswirkung zukommt, was die Beschwerdeführer verkennen dürften, erweist sich die Beschwerde als nicht begründet (vgl. Hauer, a.a.O., S. 113). Eine Bindung an diese Ausführungen der belangten Behörde für das fortgesetzte Verfahren ist daher nicht gegeben.

Da im Beschwerdefall eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Nachbarn nur in jenem Bereich gegeben sein könnte, in dem eine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren gegeben ist, erübrigte sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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