VwGH 91/05/0033

VwGH91/05/003317.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Heinz L in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Oktober 1990, Zl. MDR-H 52-58/90/Str, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §17 Abs2 lita;
VStG §9 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §17 Abs2 lita;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Wiener Magistrates vom 1. August 1990 wurden gegen den Beschwerdeführer sieben Geldstrafen in der Höhe von je S 1.400,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 34 Stunden, gemäß § 16 Abs. 2 lit. a des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes verhängt. Als erwiesen wurde angenommen, daß der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufener der L-Handels- und Reparatur-Gesellschaft m.b.H. am 17. Mai 1989 vor der Liegenschaft Wien, A-Gasse 24 - 26, durch das Abstellen sieben näher bezeichneter Pkw ohne behördliche Kennzeichen den öffentlichen Gemeindegrund ohne Gebrauchserlaubnis widmungswidrig benützt und dadurch sieben Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 lit. a des Gebrauchsabgabegesetzes im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG begangen habe.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung änderte die Wiener Landesregierung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid das erstinstanzliche Straferkenntnis dahin ab, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nur eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 lit. a des Gebrauchsabgabegesetzes im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG begangen habe. Gemäß § 16 Abs. 2 lit. a des zitierten Gesetzes wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von fünf Tagen, verhängt. Zur Begründung führte die Verwaltungsbehörde im wesentlichen aus, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei als erwiesen anzunehmen, daß im Zuge einer Neulieferung von Autos der Chauffeur des Lieferunternehmens die Autos vom Transporter auf die Straßenfläche gefahren habe, wobei mit Beendigung des Abladevorganges die Gesellschaft des Beschwerdeführers über die Fahrzeuge insoweit verfügungsberechtigt gewesen sei, als sie den Ort bestimmen konnte, an dem die gelieferten Fahrzeuge weiter verwahrt werden sollen. Im allgemeinen würden die Fahrzeuge von Mitarbeitern der Gesellschaft auf das Betriebsgelände gebracht, im vorliegenden Fall seien sie jedoch auf der Verkehrsfläche belassen worden. Die widmungswidrige Benützung des öffentlichen Gemeindegrundes sei daher zu Recht dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich angelastet worden. Einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG habe der Beschwerdeführer nicht bestellt, sodaß nicht ein Mitarbeiter, sondern er für das strafrechtliche Verhalten verantwortlich sei. Sodann begründete die Berufungsbehörde, aus welchen Erwägungen im Beschwerdefall vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung auszugehen sei. Auch die Höhe der verhängten Strafen wurde näher begründet.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 16 Abs. 2 lit. a des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. Nr. 20, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1988, ist die widmungswidrige Benützung von öffentlichem Gemeindegrund ohne Gebrauchserlaubnis durch das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 50.000,-- zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nun nicht das tatbestandsmäßige Verhalten, vertritt aber die Auffassung, daß das Abstellen auf öffentlichem Straßengrund grundsätzlich nur derjenigen Person zugerechnet werden könne, die das Kraftfahrzeug tatsächlich abgestellt habe. Dieser Auffassung hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend entgegen, daß der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1977, Slg. N. F. Nr. 5180/F, ausgesprochen habe, daß die Verantwortung für die bestimmungswidrige Verwendung der öffentlichen Gutsfläche demjenigen zukomme, in dessen Verfügungsberechtigung sich der Gegenstand befinde. Dementsprechend begehe aber die angelastete Verwaltungsübertretung nicht derjenige, der das Fahrzeug abstelle, sondern derjenige, der über das Fahrzeug verfügungsberechtigt sei, im Beschwerdefall also die Gesellschaft des Beschwerdeführers, die mit Beendigung des Abladevorganges über die abgestellten Fahrzeuge verfügungsberechtigt gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung, weil nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, wie in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben, es Sache der Mitarbeiter des Beschwerdeführers gewesen wäre, die abgestellten Fahrzeuge auf das Betriebsgelände zu bringen, wie dies ansonsten auch üblich ist. Wenn die Mitarbeiter des Beschwerdeführers im konkreten Fall dies unterlassen haben, so ist er für deren Verhalten im Sinne des § 9 VStG verantwortlich, zumal er auch nicht behauptet hat, entsprechende Kontrollmaßnahmen getroffen zu haben, damit von ihm insoweit erteilte Weisungen durchgeführt werden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ein tatbestandsmäßiges und schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen. Die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit und die behaupteten Verfahrensmängel liegen sohin nicht vor.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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