VwGH 91/03/0280

VwGH91/03/02802.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Georg K in B, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. Juli 1991, Zl. 8V-307/4/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Normen

AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft, weil er am 17. Mai 1990 um 18.45 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Nach der Begründung hätten zwei beim Beschwerdeführer um 18.56 bzw. 18.59 Uhr (des Tattages) mittels "Alkomat" vorgenommene Atemluftuntersuchungen Alkoholgehalte von 0,56 bzw. 0,58 mg/l ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die Meßergebnisse verfälscht worden seien, weil vor dem ersten gültigen Blasversuch zwei und vor dem zweiten gültigen Blasversuch insgesamt fünf ungültige Blasvorgänge stattgefunden hätten. Die Atemluft werde bei jedem Blasversuch in das Mundstück und in die weitere Zuleitung bis zu den entsprechenden Meßapparaturen geblasen, sodaß die Konzentration der vorhandenen, aber vom Alkomat nicht gemessenen bzw. bewerteten Luftmenge und damit die Alkoholmenge immer größer werde. Dazu komme, daß gerade der Mundrestalkohol einen entscheidenden Einfluß auf die Meßergebnisse ausüben könne, insbesondere bei Messungen cirka 30 Minuten nach Trinkende könne noch Restalkohol in der Mundhöhle vorhanden sein, welcher mit einer Atemalkohol- bzw. Blutalkoholkonzentration nichts zu tun habe. Nur ein Sachverständiger hätte abklären können, inwieweit die erzielten Meßergebnisse nicht "durch den gesamten Meßvorgang und die achtmaligen Blasversuche" verfälscht worden seien.

Mit diesem fachlich nicht näher untermauerten Vorbringen wird kein Verstoß gegen die Betriebsanleitung für das im Beschwerdefall verwendete Analysegerät zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration "ALCOMAT" geltend gemacht, der zu Bedenken gegen die Richtigkeit der Meßergebnisse Anlaß geben könnte. Aus der Betriebsanleitung (auszugsweise abgedruckt bei Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung8, Nachtrag 1989, 39 ff) geht nämlich hervor, daß die Messung für jede - bestimmten Kriterien entsprechende - Atemprobe gesondert erfolgt, sodaß allfällige einer "gültigen" Probenabnahme vorausgegangene Fehlversuche das Meßergebnis nicht beeinflussen. Auch das Vorhandensein von Mundrestalkohol wird vom Gerät erkannt, doch sind nach der Betriebsanleitung spätestens 15 Minuten nach Trinkende keine störenden Einflüsse mehr feststellbar. Bei diesem Sachverhalt hatte die belangte Behörde keine Veranlassung zur Beiziehung des vom Beschwerdeführer vermißten Sachverständigen.

Zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Verstoß gegen § 5 Abs. 2 AVG" (gemeint: StVO) sei bemerkt, daß Alkoholgeruch der Atemluft, gerötete Bindehäute, lallende Sprache und langsame Reaktion Alkoholisierungssymptome darstellen, welche nach ständiger hg. Rechtsprechung die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO rechtfertigen.

Die Meinung des Beschwerdeführers, daß sein Verhalten, selbst wenn technisch eine Fehlmessung auszuschließen sei, allenfalls die Folgen nach § 5 Abs. 2, jedoch nicht nach § 5 Abs. 1 StVO ausgelöst habe und daher unter dem Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO zu subsumieren gewesen sei, trifft nicht zu, wurde doch auf Grund der Atemluftuntersuchung jedenfalls eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO festgestellt.

Schließlich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, daß die belangte Behörde gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen habe, weil sie zwar die über ihn verhängte Geldstrafe von S 10.000,- auf S 8.000,- herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch erhöht habe, weil die nunmehrige Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen im Verhältnis zur ursprünglichen Dauer von neun Tagen eine Erhöhung bedeute. Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ein bestimmtes Verhältnis bestehen müsse.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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