VwGH 91/03/0268

VwGH91/03/02682.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Franz P in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 1991, Zl. 11-75 Pa 27-90, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde, der Ausfertigung des mit ihr angefochtenen Bescheides und der Ausfertigung des mit ihr vorgelegten erstinstanzlichen Bescheides (der Bundespolizeidirektion Graz vom 1. August 1990, Zl. III/St-27.409/89) ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 1. August 1990 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 2a lit. b StVO bestraft, weil er sich am 24. Oktober 1989, um 03.45 Uhr, in Graz, vor dem Wachzimmer Karlauerstraße nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, untersuchen zu lassen, obwohl er an diesem Tage um 03.35 Uhr, in Graz, in Höhe des Hauses Hafnerriegel Nr. 41 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Übertretung werde insbesondere auf Grund der infolge eigener dienstlicher Wahrnehmung von zwei Polizeibeamten erstatteten Anzeige und ihrer Zeugenaussagen als erwiesen angenommen. Nach diesen Angaben hätten die Polizeibeamten beim Beschwerdeführer anläßlich seiner Anhaltung Alkoholisierungssymptome, wie starken Alkoholgeruch der Atemluft und starkes Schwanken beim Gehen und Stehen festgestellt. Der Beschwerdeführer habe zwar das Vorliegen dieser Symptome in Abrede gestellt, aber zugegeben, vor Antritt der Fahrt Alkohol konsumiert zu haben. Die Behörde folge den Angaben der beiden Polizeibeamten.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 20. März 1991 unter anderem mit der Begründung abgewiesen, daß der Beschwerdeführer zugegeben habe, in einem bestimmten Cafe eine Weinmischung getrunken zu haben und daß für sie keine Veranlassung bestehe, weitere Erhebungen durchzuführen oder eine andere Beweiswürdigung vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Voraussetzung für ein Verlangen um Ablegung der Atemluftprobe ist nach § 5 Abs. 2 StVO u.a. die bloße Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers. Dies ist z.B. schon dann der Fall, wenn die Atemluft des Betroffenen nach Alkohol riecht, er beim Gehen oder Stehen schwankt oder wenn er selbst angibt, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben.

Ausgehend davon kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht beigepflichtet werden, daß die belangte Behörde, selbst wenn man der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde zur Gänze folgen würde, es keinesfalls unterlassen hätte dürfen, die von ihm beantragten ergänzenden Beweise aufzunehmen. Auch wenn darin ein Verfahrensmangel erblickt wird, ist dieser nicht wesentlich. Die belangte Behörde hätte nämlich selbst bei seiner Vermeidung in Hinsicht auf den vom Beschwerdeführer zugegebenen Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt zu keinem anderen Bescheid kommen können. Daß der Beschwerdeführer aber tatsächlich vor Antritt der Fahrt Alkohol konsumierte, wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, weshalb es weiterer Ermittlungen über das vorliegen von Umständen, "welche eine Vermutung über den vorangegangenen Alkoholkonsum als wahrscheinlich erscheinen lassen", nicht bedurfte und auch nicht erkennbar ist, daß die Durchführung weiterer Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Denn die Polizeibeamten waren schon allein auf Grund des Geständnisses des Beschwerdeführers über den der Fahrt vorangegangenen Alkoholkonsum zur Vermutung berechtigt, daß er sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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