VwGH 91/03/0091

VwGH91/03/009122.5.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. Februar 1991, Zl. IIb2-V-8512/4-91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft, weil er als Lenker eines den Kennzeichen nach bestimmten LKW-Zuges am 5. Oktober 1989 gegen 03.40 Uhr auf einer näher bezeichneten Stelle der A 13 einen vor ihm fahrenden LKW-Zug überholt und dabei übersehen habe, daß er gerade von einem den Kennzeichen nach bestimmten, von A gelenkten LKW-Zug überholt worden sei, wobei es zwischen den vom Beschwerdeführer und A gelenkten LKW-Zügen zu einer seitlichen Streifung gekommen sei, wodurch die Führerkabine des von A gelenkten LKWs stark beschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen (vom Verkehrsunfall) ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist lediglich strittig, ob dem Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit des Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte. Das Vorliegen dieses für die subjektive Tatseite der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 ausreichenden Tatbestandsmerkmales (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0148) wurde von der belangten Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu Recht bejaht:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, es vor dem Überholvorgang unterlassen zu haben, sich durch einen Blick in den Rückspiegel von der Gefahrlosigkeit des von ihm beabsichtigten Fahrmanövers zu überzeugen. Allein schon dieses Fehlverhalten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1979, Slg. Nr. 9843/A) löste eine gefährliche Situation aus, die es erfordert hätte, dem Verkehrsgeschehen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Unterläßt es der ein solches Fahrmanöver durchführende Lenker, das Geschehen hinter dem von ihm gelenkten Fahrzeug - etwa durch Blick in den Rückspiegel - zu beobachten, dann hat er es zu verantworten, wenn er eine sich im Zuge dieses Vorganges ereignende Streifung nicht wahrgenommen hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0134).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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