VwGH 90/18/0232

VwGH90/18/02325.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Erna N wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße vom 2. Mai 1990, Zl. Cst. 2585-Ls/90, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. August 1990, Zl. MA 70 - 10/903/90, wird wegen Unterlassung der Behebung von Mängeln gemäß §§ 33, 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Begründung

Über die Beschwerdeführerin wurde wegen Abstellens ihres Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ohne entsprechende Begutachtungsplakette mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße vom 2. Mai 1990, Zl. Cst. 2585-Ls/90 eine Geldstrafe von S 800,-- , bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von S 80,-- vorgeschrieben. Auf Grund ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. August 1990 die Geldstrafe auf S 500,--, die Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit auf 30 Stunden und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 50,-- ermäßigt.

Gegen beide Bescheide hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und darin ausgeführt, daß sie im Jahre 1989 ein mit erheblichen Mängeln behaftetes Kraftfahrzeug erworben habe (gegen den Verkäufer sei deswegen ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig), sie weiters versucht habe, für ihr Fahrzeug einen Privatparkplatz zu finden, ihr Fahrzeug selbst auf diesem Platz infolge Vandalismus (wiederholte Autoeinbrüche) "mehr und mehr zum Wrack" geworden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu 1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Soweit sich die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße vom 2. Mai 1990 richtet, steht dieser die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges entgegen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Bescheid mit Berufung bekämpft und es ist hierüber der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. August 1990 ergangen. Soweit sich sohin die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid richtet, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen, da Gegenstand der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren immer nur der Bescheid der höchsten Instanz sein kann (Verwaltungsgerichtshoferkenntnis 23. Oktober 1984, Zlen. 84/04/0141, 0152, u.a.).

Zu 2. Nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluß des Gerichtshofes vom 28. Dezember 1990 abgewiesen worden war, wurde der Beschwerdeführerin unter dem gleichen Datum ein Verbesserungsauftrag in acht Punkten erteilt. Fristgerecht nahm die Beschwerdeführerin nur eine teilweise Verbesserung vor: So wurde weder der Tag der Zustellung angeführt (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG), der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiedergegeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG), ein bestimmtes Begehren gestellt (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG), das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bestimmt bezeichnet und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, angeführt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG) noch zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beigebracht (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

Da die nur teilweise Erfüllung eines Verbesserungsauftrages nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 523/2, 3 zitierten Entscheidungen) der Nichterfüllung gleichzuhalten ist, war das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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