Normen
BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1;
BauRallg;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und aus dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 8. November 1988 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 14 der NÖ. Bauordnung, LGBl. 8200-8, als Eigentümern des Grundstückes Nr. n/1 und n/2 Baufläche, EZ nn des Grundbuches Wiener Neustadt, X-Gasse 82, anläßlich der erfolgten erstmaligen Errichtung eines Gebäudes, nämlich eines Abstellraumes, genehmigt mit Baubewilligungsbescheid vom 8. November 1989, ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 84.959,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid unter Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Dies im wesentlichen sinngemäß mit der Begründung, der auf dem Grundstück vor der maßgebenden Baubewilligung vorhanden gewesene Altbestand sei seinerzeit ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt worden. Eine Baubewilligung könne auch nur in Schriftform und nicht durch konkludentes Verhalten der Baubehörde erteilt werden. Die Erlassung eines Abbruchauftrages sei schon deswegen nicht in Betracht gekommen, weil die Baubehörde vom Altbestand keine Kenntnis erlangt habe. Ein ohne baubehördliche Bewilligung errichteter Altbestand stehe aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ansehung einer später baubehördlich bewilligten Bauführung als "erstmalige Bauführung" im Sinne des § 14 Abs. 1 NÖ. BauO nicht entgegen.
Die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer durch die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages in ihren Rechten verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht in Streit, ob es sich bei der mit Baubewilligungsbescheid vom 8. November 1989 genehmigten Bauführung im Hinblick auf einen früheren Altbestand um die "erstmalige" Errichtung eines Gebäudes auf dem Bauplatz im Sinne des § 14 Abs. 1 NÖ. BauO 1976 idF LGBl. 8200-1 handelt oder nicht. Die Beschwerdeführer verneinen das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales entsprechend ihrem Standpunkt im Verwaltungsverfahren in der Beschwerde sinngemäß mit der Begründung, der Voreigentümer ihrer Liegenschaft habe zwar seinerzeit um Erteilung der Baubewilligung für den Altbestand angesucht und diese Bewilligung nicht erhalten, es sei aber für das seinerzeit ohne eine solche Bewilligung errichtete und vom Voreigentümer bis zu seinem Ableben benutzte Haus "durch Jahrzehnte kein Abbruchsbescheid" erlassen worden. Die Beschwerdeführer schließen daraus, daß der Baubehörde "jahrzehntelang der gegenwärtige Zustand bekannt" gewesen sei und daß sich daraus die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit des Altbestandes ergebe, zumal sich die Baubehörde "gegen den faktischen Zustand niemals ausgesprochen und sich somit ihrer Rechte verschwiegen" habe.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, daß das im § 14 Abs. 1 dritter Satz NÖ. BauO 1976 in der genannten Fassung enthaltene Wort "erstmalig" zur Umschreibung des ersten Ereignisses in einer Reihe von aufeinanderfolgenden gleichen Ereignissen dient und eindeutig klarstellt, daß die Errichtung eines (weiteren) Neubaues auf einem bereits bebauten Grundstück eine Abgabenpflicht nicht auszulösen vermag. Hiebei muß es sich allerdings um einen BEWILLIGTEN Altbestand handeln (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1990, Zl. 88/17/0059, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer, daß der im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid vom 8. November 1989 vorhanden gewesene Altbestand seinerzeit NICHT baubehördlich bewilligt worden ist. Daß die Nichterteilung eines Abbruchsbescheides selbst durch einen langen Zeitraum keine baubehördliche Bewilligung des Altbestandes darstellt, bedarf keiner näheren Begründung (vgl. hiezu aber das zur Bauordnung für Wien ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1967, Zl. 437/65, aus dem u.a. hervorgeht, daß eine Baubewilligung nur durch Bescheid, nicht aber durch ein konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden kann). Auch aus den von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Was das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1979, Zl. 3325/78, anlangt, so handelt es sich überhaupt um ein Fehlzitat. Mit dem von den Beschwerdeführern weiters zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1979, B 15/78, VfSlg. Nr. 8561, wurde eine Beschwerde in Angelegenheit eines Aufschließungsbeitrages als unbegründet abgewiesen, weil sich der Altbestand auf einem anderen als jenem Bauplatz befunden hatte, auf dem später ein Gebäude neu errichtet wurde; dieses Erkenntnis enthält somit nichts, worauf die Beschwerdeführer ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides stützen könnten.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.
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