VwGH 90/14/0111

VwGH90/14/01118.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr.Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der Hermine F in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg, Berufungssenat I, vom 8. März 1990, Zl. 30-GA3BK-DHu/88, betreffend Umsatzsteuer 1983 und 1984 sowie Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1982 bis 1984, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer am 28. Mai 1990 zur Post gegebenen Beschwerde als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 17. April 1990 bezeichnet. Die Beschwerde schien daher innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig erhoben, sodaß der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 16. Juli 1991 das Vorverfahren eingeleitet hat. In ihrer Äußerung vom 3. September 1991 hat jedoch die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung bereits am 13. April 1990 erfolgt sei. Zum Beweis dafür wurde der Rückschein vorgelegt, auf dem dieses Hinterlegungsdatum ausgewiesen ist. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am 25. Mai 1990. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der 13. April 1990 der Karfreitag war, weil auch an diesem Tag rechtswirksam zugestellt werden konnte und die Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung beginnt. Es ist nämlich zu beachten, daß der BEGINN und Lauf einer Frist gemäß S 33 Abs. 1 AVG, der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert wird. Nur wenn das ENDE der Frist auf den Karfreitag gefallen wäre, wäre der nächste Werktag, der kein Samstag ist, als letzter Tag der Frist anzusehen gewesen. Die erst am 28. Mai 1990 zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

W i e n , am 8. Oktober 1991

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