VwGH 90/05/0240

VwGH90/05/024022.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Oktober 1990, Zl. BauR-010416/6-1990 Ki/Hd, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1) H; 2) Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §68 Abs7;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO OÖ 1979 §103 Abs1;
GdO OÖ 1979 §98 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §68 Abs7;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO OÖ 1979 §103 Abs1;
GdO OÖ 1979 §98 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. Mai 1989 war dem Erstmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Geschäftsgebäudes auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. 63/1 des Grundbuches über die Kat. Gem. X erteilt worden. Auf Grund von Berufungen der Nachbarn war dieser erstinstanzliche Bescheid mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. November 1989 aufgehoben und das Bauansuchen des Erstmitbeteiligten abgewiesen worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Oktober 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, diesen Berufungsbescheid der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 103 Abs. 1 der OÖ. Gemeindeordnung 1979 aufzuheben, im wesentlichen mit der Begründung "als unzulässig zurückgewiesen", daß es sich bei dem Tätigwerden einer Behörde als Aufsichtsbehörde im Sinne des § 103 Abs. 1 der OÖ. Gemeindeordnung 1979 um einen Verwaltungsakt handle, auf dessen Setzung niemandem ein materieller oder prozessualer Rechtsanspruch zukomme. Der Verwaltungsakt liege rechtlich vielmehr nur in der Sphäre des öffentlichen Interesses. Dem Beschwerdeführer komme daher ein subjektiver Rechtsanspruch auf ein Einschreiten der Gemeindeaufsichtsbehörde nicht zu.

Gemäß § 103 Abs. 1 der OÖ. Gemeindeordnung 1979 können außer den Fällen der §§ 101 und 102 rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden. Zufolge § 98 Abs. 2 leg. cit. steht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes außer in den Fällen des § 102 niemandem ein Rechtsanspruch zu.

Die Berechtigung zur Erhebung einer - im vorliegenden Fall gegebenen - Beschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt voraus, daß der Beschwerdeführer zu der Rechtssache, über die mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wird, in einer solchen rechtlichen Beziehung steht, die eine Verletzung seiner subjektiven Rechte überhaupt ermöglicht. Nur derjenige, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nach dem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 1. Oktober 1985, Slg. N. F. Nr. 11.891/A, und die darin zitierte Vorjudikatur). Diese Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, ist im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nicht gegeben, weil auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 103 Abs. 1 der OÖ. Gemeindeordnung 1979, also auf die Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane, nach der ausdrücklichen Regelung des § 98 Abs. 2 leg. cit. - in gleicher Weise wie nach § 68 Abs. 7 AVG 1950 - niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Wenn aber der Beschwerdeführer solcherart keinen Rechtsanspruch auf die von ihm begehrte Aufhebung des erwähnten Berufungsbescheides der mitbeteiligten Gemeinde hat, so kann er durch die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Ablehnung einer solchen Aufhebung nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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