VwGH 90/05/0139

VwGH90/05/01395.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. Februar 1990, Zl. 8 BauR1-118/1/1990, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Krnt 1969 §29 Abs1;
BauO Krnt 1969 §29 Abs2;
BauO Krnt 1969 §29 Abs3;
BauRallg;
BauO Krnt 1969 §29 Abs1;
BauO Krnt 1969 §29 Abs2;
BauO Krnt 1969 §29 Abs3;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1987, Zl. 87/05/0174, zu verweisen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Erlassung einer Baueinstellungsverfügung und die Androhung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hinsichtlich eines Seehauses auf dem Grundstück Nr. n/3, KG Krumpendorf, abgewiesen hat. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen der Kärnter Bauordnung hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen u.a. wörtlich folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer erachtet eine Verletzung von Rechten infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens deshalb als gegeben, weil er vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht gehört worden sei. Diesem Vorbringen hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend entgegengehalten, daß eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert wurde, daß der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, in seiner Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens seinen Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß die Behörde verpflichtet ist, im Falle der Erlassung eines Baueinstellungsbescheides möglichst rasch mit der Bescheiderlassung vorzugehen, soll doch die unbefugte Bauführung so rasch wie möglich verhindert werden.

Dementsprechend kommt auch nach § 28 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung einer Berufung gegen die Einstellungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zu. Allerdings hätte die Baubehörde entsprechend den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 der Bauordnung vorgehen müssen, nämlich sofort und ohne weiteres Verfahren an Ort und Stelle die Baueinstellung verfügen und von dieser Baueinstellung den Unternehmer und seinen Auftraggeber verständigen müssen. Wenn die Baubehörde diese Vorgangsweise nicht wählte, so kann allerdings darin keine Rechtsverletzung erblickt werden, weil der Beschwerdeführer auch so die Möglichkeit hatte, die Rechtswidrigkeit der Baueinstellung geltend zu machen.

Soweit der Beschwerdeführer die vom Sachverständigen vertretene Ansicht bekämpft, der Baubewilligungsplan aus dem Jahre 1923 sei nicht eingehalten worden, so handelt es sich hiebei um eine Frage, die im Baueinstellungsverfahren nicht zu erörtern war, sofern nur feststand, daß die bestehenden Gebäudeteile tatsächlich auf die vom Beschwerdeführer in seiner Vorstellung näher ausgeführte Art 'saniert' worden sind. Es geht daher auch nicht darum, ob ein identisches Objekt errihtet worden ist, sondern darum, daß nach Abhebung der früher bestandenen Gebäudeteile das nunmehr vorhandene Gebäude errichtet wurde, mag dies auch stufenweise erfolgt sein. Also selbst, wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgt, ist die Annahme eines wesentlichen Verfahrensmangels, der nicht saniert worden wäre, nicht berechtigt. Es liegt daher die geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung den angefochtenen Bescheid bekämpft, läßt sich seine Behauptung betreffend die bloße Vornahme einer Instandsetzung nicht aufrecht erhalten, weil, wie er im Ermittlungsverfahren selbst zugegeben hat, etappenweise die bisherigen Bauteile abgetragen und sodann neu errichtet wurden. Für eine solche Vorgangsweise kann nicht zu Recht der Begriff Instandsetzung verwendet werden, obwohl auch eine Instandsetzung, wie erwähnt, nach den hier maßgeblichen Bestimmungen der Kärnter Bauordnung der Bewilligungspflicht unterliegt. Also selbst dann, wenn in Wahrheit nur eine Instandsetzung durchgeführt worden wäre, was im Widerspruch zur Aktenlage steht, wäre damit die Rechtswidrigkeit der verfügten Baueinstellung nicht erwiesen. Der auf Grund des § 28 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung in die Einstellungsverfügung aufzunehmende Hinweis auf die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, mag er auch nicht entsprechend formuliert sein, vermag nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides zu führen, ist doch damit, wie sich insbesondere aus der Regelung des § 29 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung über die Einleitung des baupolizeilichen Auftragsverfahrens betreffend die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ergibt, keine selbständige normative Aussage getroffen. In diesem Verfahren wird auch zu beachten sein, welche Maßnahmen Gegenstand der Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sind, sodaß auch diese in der Beschwerde aufgeworfene Frage (letztlich) nicht im Rahmen des Baueinstellungsverfahrens zu beantworten ist. Es liegt daher keine Rechtswidrigkeit vor, wenn sich die Behörden mit diesem Vorbringen auf Verwaltungsebene nicht auseinandergesetzt haben."

Nach Durchführung hier nicht wesentlicher Verfahren verfügte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 23. August 1989 gemäß § 29 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung (BO) die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Beseitigung des genannten, konsenslos errichteten Gebäudes unter Setzung einer Erfüllungsfrist von drei Monaten.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 30. November 1989 als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde setzte sich im einzelnen mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten auseinander.

Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Kärntner Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13. Februar 1990 keine Folge. Wie schon die Gemeindebehörden, verwies auch die Vorstellungsbehörde auf das eingangs erwähnte Auftragsverfahren sowie ein in der Zwischenzeit abgeschlossenes Baubewilligungsverfahren. Dementsprechend hätte die Baubehörde nunmehr, dem Gesetzesauftrag des § 29 BO folgend, das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes einleiten müssen. Gegenstand dieses Verfahrens sei die derzeit auf dem genannten Grundstück bestehende Baulichkeit. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls konsenslos vorgenommene Abtragung des ursprünglichen Bauwerkes könne schon deshalb nicht Gegenstand des Wiederherstellungsverfahrens sein, da die alte Bausubstanz zur Gänze entfernt und durch einen Neubau ersetzt worden sei. Ein Wiederherstellungsauftrag nach einem konsenslosen Abbruch wäre nur dann denkbar, wenn zwischenzeitlich keine Neuerrichtung an der gleichen Stelle erfolgt wäre. Dieser Auffassung stünden auch nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem zitierten Erkenntnis entgegen. An der Tatsache der erfolgten Neuerrichtung eines Bauwerkes könne aber das Festhalten des Beschwerdeführers an seiner bereits mehrfach, zuletzt auch durch den Verwaltungsgerichtshof widerlegten Rechtsmeinung, wonach nach Abhebung des Altbestandes das nunmehr vorhandene Gebäude errichtet worden sei, nichts ändern. Weiters sei auch festzuhalten, daß für die Wiedererrichtung des ursprünglichen Gebäudes eine eigene Baubewilligung erforderlich gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 11. Juni 1990, Zl. B 448/90-3, ablehnte, die Beschwerde jedoch dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 29 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung (BO) hat die Behörde dem Eigentümer eines ohne Baubewilligung vollendeten Vorhabens die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes anzudrohen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde, wenn binnen sechs Wochen nach der Zustellung der Einstellungsverfügung (§ 28 Abs. 2) oder der Androhung nach Abs. 1 bei der Behörde der Antrag auf Erteilung oder Abänderung der Baubewilligung gestellt wird, das in Betracht kommende Verfahren einzuleiten. Wird von der Möglichkeit des Abs. 2 kein Gebrauch gemacht oder wird die Baubewilligung nicht erteilt, so hat die Behörde nach § 29 Abs. 3 BO die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen.

Die zuletzt genannte Gesetzesstelle läßt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Zweifel daran, daß die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ausschließlich die Beseitigung der ohne Baubewilligung errichteten baulichen Anlage zum Gegenstand hat. Wenn, wie im vorliegenden Fall, ein bestehendes Gebäude zur Gänze abgetragen und an seiner Stelle ein neues Gebäude errichtet worden ist, so kann Gegenstand des hier in Betracht kommenden baupolizeilichen Auftrages ausschließlich die Beseitigung des neuen Gebäudes sein. Durch den - wenn auch etappenweise und ohne Bewilligung - vorgenommenen Abbruch des ursprünglichen Gebäudes ist dessen Konsens untergegangen, sodaß die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auch nicht in der "Wiedererrichtung" eines gleichen Gebäudes bestehen kann. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers läßt sich auch aus dem eingangs zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1987 eine gegenteilige Auffassung nicht ableiten. Die Ausführungen in der Begründung des damaligen Erkenntnisses betreffend einen Auftrag nach § 29 Abs. 3 BO können nicht dahin verstanden werden, daß die Baubehörde nicht berechtigt wäre, für den ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Neubau keinen Beseitigungsauftrag zu erteilen. Im damaligen Beschwerdeverfahren hatte freilich der Verwaltungsgerichtshof nicht die Frage zu beantworten, ob eine bewilligungspflichtige Instandsetzungsmaßnahme oder eine neue Bauführung Gegenstand der verfügten Baueinstellung war. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die Verwaltungsbehörden zu Unrecht davon ausgegangen wären, es sei anstelle des bestehenden Gebäudes ein neues Gebäude errichtet worden. Der Umstand, daß in einem Schreiben an die Naturschutzbehörde vom 6. Juli 1987 davon die Rede ist, daß bei der nunmehr instandgesetzten Boots- und Badehütte in bezug auf Form, Lage und Ausmaß keine Veränderung eingetreten sei, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß in Wahrheit doch nur eine Instandsetzung erfolgt sei. Zu Recht hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch darauf verwiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof schon in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 22. Dezember 1987 nicht eine Instandsetzung angenommen hat.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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