VwGH 88/06/0067

VwGH88/06/006724.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde 1) des RM,

2) der JM und 3) des GP gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 1988, Zl. 03-12 MA 98-88/3, betreffend eine Vollstreckungsverfügung, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Drittbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Land Steiermark hat dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen von insgesamt S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 15. April 1987 erging an die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 der Stmk. Bauordnung 1968 (BO) der Auftrag, die auf dem Grundstück Nr. nn/8, Baufläche n/n, EZ nm KG S, ohne behördliche Bewilligung errichtete Holzhütte für Verkaufszwecke X-Stand zu beseitigen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 14. September 1987 wurde die Vollstreckung dieses Auftrages verfügt. Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern (der Drittbeschwerdeführer ist Inhaber des X-Standes) erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 1988 bezüglich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer als unbegründet abgewiesen, bezüglich des Drittbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß sich die Vollstreckungsverfügung (ebenso wie der Titelbescheid vom 15. April 1987) lediglich gegen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gerichtet habe, weshalb eine Parteistellung des Drittbeschwerdeführers nicht gegeben sei und die von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern geltend gemachte Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen eines nachträglichen Bauansuchens des Drittbeschwerdeführers nicht vorliege, da dieses nachträgliche Bauansuchen eben nur dem Drittbeschwerdeführer und nicht den Erst- und Zweitbeschwerdeführern zugerechnet werden könne. Da die Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht Antragsteller um die nachträgliche Baubewilligung seien, liege kein die Fortführung der Vollstreckung hemmender Rechtsakt vor, weshalb die Unzulässigkeit der Vollstreckung nicht gegeben sei.

In der nunmehr vorliegenden Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, daß die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ihre Zustimmung zum nachträglichen Bauansuchen des Drittbeschwerdeführers erteilt hätten und dieser Umstand von der belangten Behörde nicht entsprechend gewertet worden wäre. Überdies gelange die belangte Behörde paradoxerweise zum Ergebnis, daß keiner der Betroffenen eine formelle Möglichkeit habe, mittels eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckungsverfügung einzuschreiten.

Unbestritten steht fest, daß sich der Titelbescheid vom 15. April 1987 und die Vollstreckungsverfügung vom 14. September 1987 nur an die Erst- und Zweitbeschwerdeführer richteten und der Drittbeschwerdeführer nach den Umständen des Beschwerdefalles in keinem Stadium dieses Verfahrens Parteistellung hatte. Da die Vollstreckungsverfügung gegen den Drittbeschwerdeführer keine rechtlichen Wirkungen erzeugen konnte, erfolgte die Zurückweisung seiner Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung mangels Parteistellung zu Recht. Auf allfällige faktische Auswirkungen der Vollstreckungsverfügung auf den Drittbeschwerdeführer, dem allenfalls eine Klage nach § 37 EO offensteht, kann nach der gegebenen Rechtslage nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht Rücksicht genommen werden. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Bezüglich des nachträglichen Ansuchens um Baubewilligung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß eine Vollstreckung unzulässig ist, wenn ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist. Da im gegenständlichen Fall im Einverständnis mit dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer als Grundeigentümer vom Drittbeschwerdeführer um die nachträgliche Baubewilligung angesucht wurde, deren Erteilung mit einem Abbruch nicht zu vereinbaren wäre, kann keine Rede davon sein, daß das Bauansuchen dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer nicht "zuzurechenen" wäre, wie die belangte Behörde vermeint. Vielmehr lag wegen des Bauansuchens des Drittbeschwerdeführers ein die Vollstreckbarkeit unzulässig machender Umstand im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG 1950 vor (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1988, Zl. 88/06/0106). Bemerkt wird, daß in der Zwischenzeit dieses Bauansuchen mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1988, Zl. 88/06/0107, und auch eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, der Verwaltungsgerichtshof jedoch im Beschwerdefall von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen hatte. Da die belangte Behörde dies nicht berücksichtigt hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, wobei gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. und 53 VwGG (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 18. September 1967, Slg. N. F. Nr. 7175/A). Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die geltend gemachte Umsatzsteuer bereits in dem für den Schriftsatzaufwand zuerkannten Pauschalbetrag enthalten ist, Vollmachten nicht vorgelegt wurden und Barauslagen im Sinne des Verwaltungsgerichtshofgesetzes nicht entstanden sind.

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