VwGH 87/05/0188

VwGH87/05/018819.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Jänner 1987, Zl. BauR-261/12-1986 Le/Ja, betreffend die teilweise Aufhebung eines Bauplatzbewilligungsbescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs2;
BauO OÖ 1976 §18;
AVG §68 Abs2;
BauO OÖ 1976 §18;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. Jänner 1978 hatte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer entsprechend einem Teilungsplan das neu geschaffene Grundstück nnn/1, KG X, als Bauplatz sowie weitere Teilungen hier nicht maßgeblicher Grundflächen bewilligt. Unter Punkt 3 dieses Bescheides wurde angeordnet, "entsprechend dem Lageplan" lastenfrei und unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der Teilung zu übertragen:

"Weganteil für Parz. nnn/1 - 115 m2". Dem Teilungsplan selbst kann nicht entnommen werden, um welche konkrete Grundfläche es sich hiebei handelt. Im Teilungsausweis ist folgendes festgehalten: "Weganteil für Grst.Nr. nnn/1 beträgt 115 m2". Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. In der Folge erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom 29. Juni 1978 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück nnn/1 (das bedeutet, daß die Bauplatzbewilligung im Sinne des § 5 der OÖ Bauordnung nicht erloschen ist).

Da die genannte Teilungsbewilligung samt Bauplatzschaffung vom Rechtswirksamwerden eines Bebauungsplanes ausging, dem in der Folge die OÖ Landesregierung mit Bescheid vom 27. November 1979 die Genehmigung versagte, kam es zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer zu Meinungsverschiedenheiten über die entsprechende Aufschließung seines Bauplatzes. Schließlich behob der Bürgermeister mit Bescheid vom 4. Dezember 1985 den erwähnten Punkt 3 des Bescheides vom 10. Jänner 1978 mit der Begründung, daß im Hinblick auf den noch nicht rechtswirksamen Bebauungsplan die Vorschreibung der Grundabtretung rechtswidrig erfolgt sei, sodaß der Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 abzuändern sei.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Gemeinderat mit Bescheid vom 17. September 1986 als unbegründet ab, faßte jedoch den erstinstanzlichen Spruch neu, sodaß nunmehr schon im Spruch zum Ausdruck kommt, daß eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 vorliegt.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die OÖ Landesregierung der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der Gemeinde aufzutragen, die notwendigen Grundbuchshandlungen zur Durchführung des Abteilungsbescheides umgehend zu veranlassen, als unzulässig zurückgewiesen. Nach kurzer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die Gemeindeaufsichtsbehörde im wesentlichen aus, daß dem Beschwerdeführer entgegen seiner Meinung aus der Grundabtretung kein Recht auf eine bestimmte Zufahrt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche erwachse. Es sei nicht Sache der Behörde, für eine ordnungsgemäße Aufschließung des Grundstückes zu sorgen, darum müsse sich der Bewilligungswerber selbst kümmern. Aus § 18 der OÖ Bauordnung erwachse eine Verpflichtung zur Grundabtretung, nicht aber ein Recht. Überdies müßte eine Verkehrsfläche in einem rechtswirksamen Bebauungsplan ausgewiesen sein, damit die Lage der Verkehrsfläche überhaupt konkretisiert werde, was im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben sei. Auch auf die Erlassung eines Bebauungsplanes stehe einem Grundeigentümer kein Recht zu. Nach den Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechtes und Straßenrechtes erfließe auch niemandem ein Recht auf Errichtung einer Verkehrsfläche. Es könne daher festgestellt werden, daß dem Beschwerdeführer aus einer Grundabtretung kein Recht auf Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche erwachsen sei, und daß er durch diese Grundabtretung auch kein anderes Recht erhalten habe. Dies rechtfertige im vorliegenden Fall die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950. Das Vorbringen, daß ohne die Grundabtretungsverpflichtung der erforderliche Grund gar nicht erworben worden wäre, sei seiner Rechtsnatur nach dem Privatrecht zuzuordnen und könne daher im behördlichen Verfahren nicht behandelt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser Gerichtshof jedoch mit Beschluß vom 28. September 1987, Zl. B 220/87-4, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften und die Replik des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 68 Abs. 2 AVG 1950 können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Im Beschwerdefall ist zunächst festzustellen, daß dem Beschwerdeführer aus der mit Bescheid vom 10. Jänner 1978 erteilten Bauplatzbewilligung und Teilungsbewilligung Rechte im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG 1950 erwachsen sind. Nun wurde freilich mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 4. Dezember 1985 nicht die erteilte Bewilligung als solche aufgehoben, sondern Punkt 3 des Bescheides, der eine dort näher beschriebene Grundabtretung zum Gegenstand hat. Diese Grundabtretung sollte letztlich einen Beitrag zu einer entsprechenden Aufschließung des Bauplatzes bringen, welchen der Beschwerdeführer durch einen Vertrag mit einem nicht unbedeutenden Kostenaufwand sicherstellen wollte.

Aus dieser Verpflichtung zur Grundabtretung erwuchs der Gemeinde ein Rechtsanspruch, sodaß in objektiver Hinsicht diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 68 Abs. 2 AVG 1950 nicht vorlagen. Für den Beschwerdeführer selbst bedeutete freilich die Aufhebung dieser Verpflichtung zur Grundabtretung ausschließlich die Beseitigung eines ihn nur belastenden Verwaltungsaktes, wie dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für baupolizeiliche Aufträge zutrifft (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. November 1978, Slg. N.F. Nr. 9707/A, u.a.). Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Lage des Beschwerdeführers durch die Aufhebung der genannten Verpflichtung ungünstiger gestaltet worden sei (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. März 1950, Slg. N.F. Nr. 1293/A), sodaß auch diese Überlegung zu dem Ergebnis führt, daß der Beschwerdeführer durch die Aufhebung der ihn nur belastenden Vorschreibung in keinem Recht verletzt worden ist. Zutreffend hat nämlich schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß dem Beschwerdeführer aus der Verpflichtung zur Grundabtretung kein Recht auf eine bestimmte Zufahrt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche erwachse, wie auch die Bestimmungen des O.ö. Baurechtes und Straßenrechtes niemandem ein Recht auf Errichtung einer Verkehrsflächen einräumen. Das gleiche gilt hinsichtlich des Anspruches auf Gemeindeleistungen, wie Müllabfuhr, Schneeräumung und dgl. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen, weil durch die Aufhebung der Grundabtretungsverpflichtung Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden.

Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers, der Gemeinde notwendige Grundbuchshandlungen zur Durchführung des Abteilungsbescheides aufzutragen, erweist sich in der Rechtslage begründet. Weder die OÖ Bauordnung noch die OÖ Gemeindeordnung kennen eine derartige Pflicht der Gemeindeaufsichtsbehörde.

Die Beschwerde war daher als in allen Punkten unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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