VwGH 90/19/0493

VwGH90/19/04933.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, in der Beschwerdesache der N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. September 1990, Zl. SD 495/90, betreffend Ausstellung eines Reisepasses (Versagung); Entziehung eines Reisepasses, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hietzing, vom 17. August 1990 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs. 1 lit. d und e des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, (PG) die Ausstellung des von ihr beantragten Reisepasses versagt und gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 1 lit. d und e leg. cit. der ihr von dieser Behörde am 26. August 1985 ausgestellte Reisepaß (gültig bis 26. August 1990) entzogen.

Der dageagen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 25. September 1990 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Dagegen richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptende Beschwerde, verbunden mit dem Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift die Ansicht, die Beschwerde erweise sich deshalb als unzulässig, weil gegen den angefochtenen Bescheid, der im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung ergangen sei, und in bezug auf den eine Abkürzung des Instanzenzuges nicht erfolgt sei, die Berufung an "das Bundesministerium für Inneres" zulässig, somit der Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft sei. Diese Rechtsauffassung trifft zu.

Die Aufgaben des öffentlichen Sicherheitswesens, zu denen u. a. das Paßwesen gehört, sind auf der untersten Verwaltungsebene von den Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeidirektionen) und auf Landesebene von den Sicherheitsdirektionen zu führen; letztere unterstehen der beim Bundesminister für Inneres eingerichteten Generaldirektion für öffentliche Sicherheit. Dieser hierarchischen Gliederung der Behördenorganisation (vgl. ADAMOVICH-FUNK, Österreichisches Verfassungsrecht3, Wien-New York 1985, S. 273) entspricht der Instanzenzug: Dieser geht von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeidirektion) an die Sicherheitsdirektion und - sofern ein weiterer Rechtszug nicht ausgeschlossen ist (was im Beschwerdefall zutrifft) - an die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (vgl. WALTER-MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechts4, Wien 1987, Rz 508).

Da die Beschwerdeführerin vorliegendenfalls den administrativen Instanzenzug - ungeachtet der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid - nicht ausgeschöpft hat, war die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

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