VwGH 90/19/0482

VwGH90/19/04828.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Juli 1990, Zl. St - 64/90, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Paßgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

PaßG 1969 §3 Abs1;
PaßG 1969 §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 1990 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie sei am 2. März 1990 um 11.00 Uhr bei der Grenzkontrollstelle K. ohne gültiges Reisedokument in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, daß die belangte Behörde zu Unrecht die Verwirklichung des objektiven Sachverhaltes angenommen habe, die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, die belangte Behörde sei rechtswidrigerweise von einem Verschulden ausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe anläßlich ihrer Ausreise aus Österreich erst am Grenzübergang bemerkt, daß sie irrtümlich ihren Reisepaß nicht mithabe. Sie habe jedoch zufällig ihren Personalausweis mitgeführt und diesen anläßlich der Grenzkontrolle dem Zollbeamten gezeigt und ihn auch gefragt, ob sie berechtigt sei, damit in die BRD einzureisen, um über das "Deutsche Eck" nach Tirol zu gelangen. Der Zollbeamte habe die Beschwerdeführerin nach Einblick in den Personalausweis "durchgewunken", somit habe auch dieser offenbar übersehen, daß zu diesem Zeitpunkt der Personalausweis 3 Wochen abgelaufen gewesen sei. Infolge dessen habe die Beschwerdeführerin das Gültigkeitsdatum des Personalausweises nicht weiter kontrolliert, sondern sei von dessen Gültigkeit ausgegangen. Erst bei der Wiedereinreise in K. habe sich anläßlich der Ausweiskontrolle herausgestellt, daß der Personalausweis abgelaufen gewesen sei. Der angefochtene Bescheid lasse Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen.

Was den letzten Vorwurf anlangt, so dürfte der Beschwerdeführerin entgangen sein, daß der angefochtene Bescheid sehrwohl Feststellungen zum Verschulden der Beschwerdeführerin enthält. So ist in der Begründung davon die Rede, daß jedermann zugemutet werden müsse, sich vor einem Grenzübertritt zu vergewissern, ob er im Besitz der entsprechenden Reisedokumente sei und auch, ob diese noch gültig seien. Es möge sein, daß die Beschwerdeführerin froh gewesen sei, anstelle des vergessenen Reisepasses wenigstens den Personalausweis bei sich gehabt zu haben, doch hätte sie sich dann doch noch überzeugen können, ob dieser noch gültig sei. Der Hinweis, daß auch der Grenzkontrollbeamte in den Personalausweis Einsicht genommen habe, vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu entschuldigen, zumal jeder Hinweis darauf fehle, daß sie den Beamten darauf aufmerksam gemacht habe, der Personalausweis sei bereits abgelaufen. Vielmehr sei aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, daß sich die Frage auf die Art des mitgeführten Dokumentes bezogen habe und nicht darauf, ob die Beschwerdeführerin auch mit einem abgelaufenen Personalausweis aus- bzw. wiedereinreisen könne.

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet diese Überlegungen der belangten Behörde in Hinsicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin für zutreffend. Das Verschulden wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin - wie behauptet - im Tatzeitpunkt an sich über einen gültigen Reisepaß verfügt hat. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die belangte Behörde hätte davon ausgehen müssen, daß die Voraussetzungen des § 21 (Abs. 1) VStG 1950 vorgelegen seien. In der Beschwerde wird richtig erkannt, daß nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0120) davon nur die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Von einem solchen "erheblichen" Zurückbleiben des Schuldgehaltes kann aber im Beschwerdefall keine Rede sein, sodaß schon deshalb die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG 1950 nicht in Betracht kam. Soweit die Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 8. April 1988, Zl. 87/18/0081 (betreffend das Vergessen des Kennzeichnens eines in einer Kurzparkzone zum Halten und Parken aufgestellten Fahrzeuges während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe) verweist, so ist für sie im Hinblick auf die mangelnde Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Beschwerdefall nichts gewonnen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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