VwGH 90/19/0030

VwGH90/19/003026.2.1990

1. A, 2. B und 3. C gegen Tiroler Landesregierung vom 6. Juli 1989, Zl. Va-456-5238/1-1989, betreffend Sozialhilfe

Normen

AVG §59 Abs1;
SHG Tir 1973 §1 Abs2;
SHG Tir 1973 §4 Abs2;
SHG Tir 1973 §7 Abs1;
SHG Tir 1973 §7 Abs2;
AVG §59 Abs1;
SHG Tir 1973 §1 Abs2;
SHG Tir 1973 §4 Abs2;
SHG Tir 1973 §7 Abs1;
SHG Tir 1973 §7 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführerinnen "über Antrag vom 4.8.1988 nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3, 4 und 7 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, sowie nach § 4 der Sozialhilfeverordnung Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum der Unterbringung im Frauenhaus X (A und B in der Zeit vom 29.7.1988 bis zum 31.10.1988 sowie C in der Zeit vom 1.8.1988 bis zum 31.10.1988) in Höhe von insgesamt S 79.535,-- gewährt". Die Sozialhilfeleistung wurde bis 31. Oktober 1988 befristet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich in ihren Rechten auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Zuerkennung der ihnen gebührenden Sozialhilfe verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. § 7 leg. cit. regelt Form und Ausmaß der Sozialhilfe. Danach kann die Sozialhilfe auch in Form von Geldleistungen gewährt werden (Abs. 1), ihr Ausmaß ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen (Abs. 2). Über den Anspruch des Hilfesuchenden auf Sozialhilfeleistungen ist mit Bescheid abzusprechen (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S. 500).

Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. "Die in Verhandlung stehende Angelegenheit" ist bei einem Bescheid, mit dem über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen abgesprochen wird, der jedem einzelnen Hilfesuchenden gebührende oder von ihm geltend gemachte Leistungsanspruch. Ein Bescheid, mit dem einem Hilfesuchenden die Sozialhilfe in Form einer Geldleistung gewährt wird, muß, um dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG 1950 zu genügen, im Spruch die ziffernmäßige Höhe der diesem Hilfesuchenden gewährten Geldleistung enthalten.

Diesem Erfordernis entspricht der angefochtene Bescheid nicht, weil im Spruch nur der Betrag der den Beschwerdeführerinnen INSGESAMT gewährten Geldleistung, nicht aber die Höhe der davon auf die einzelnen Beschwerdeführerinnen entfallenden Teilbeträge angegeben wird. Auch aus der Begründung ergeben sich keine hinreichenden Aufschlüsse über die ziffernmäßige Höhe der den Beschwerdeführerinnen jeweils gewährten Geldleistungen.

Zufolge dieses Verstoßes gegen § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 AVG 1950, der den Verwaltungsgerichtshof an einer weiteren inhaltlichen Prüfung hindert, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der von den Beschwerdeführerinnen beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Eine Kostenentscheidung entfiel, weil die Beschwerdeführerinnen weder einen allgemeinen Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz stellten noch Kosten ziffernmäßig verzeichneten.

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