VwGH 90/17/0104

VwGH90/17/010423.5.1990

WK gegen

1. Bürgermeister der Marktgemeinde Stegersbach vom 20. November 1985, Zl. 811+852/422/1985,

2. Bürgermeister der Marktgemeinde Stegersbach vom 22. April 1987, Zl. 811+852/422/1986 (richtig wohl: 1987),

3. Gemeinderat der Marktgemeinde Stegersbach vom 27. November 1986, Zl. 811+852/422/1985 und

4. Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 23. Jänner 1990, Zl. II-K-1/1-1987,

jeweils betreffend Kanalbenützungsgebühr

Normen

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde werden im Rubrum als belangte Behörden bezeichnet:

"1. Bürgermeister der Marktgemeinde Stegersbach, 7551 Stegersbach

2. Gemeinderat der Marktgemeinde Stegersbach,

7551 Stegersbach

3. Bezirkshauptmannschaft Güssing, 7540 Güssing"

Weiters findet sich als Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, in der Beschwerde folgender Text:

"Nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges (Bescheid der BH Güssing vom 23.1.1990, Zl. II-K-1/1-1987, zugestellt am 26.1.1990) erhebe ich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stegersbach vom 22.4.1987, Zl. 811+852/422/1986 (wohl richtig: 1987),

Beschwerde

an den Verwaltungsgerichtshof.

Ich fechte diesen Bescheid zur Gänze an."

Als bestimmtes Begehren im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG findet sich wiederum in der Beschwerde folgender Wortlaut:

"Ich stelle daher den Antrag:

Der Verwaltungsgerichtshof möge meiner Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stegersbach vom 20.11.1985, Zl. 811+852/422/1985, und somit auch die Bescheide des Gemeinderates der Marktgemeinde Stegersbach vom 27.11.1986, Zl. 811+852/422/1985, und der BH Güssing vom 23.1.1990, Zl. II-K-1/1-1987, aufheben und diese für schuldig erkennen, mir die Kosten des Verfahrens in der verzeichneten Höhe zu ersetzen."

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß sich die vorliegende Beschwerde - auch wenn die Vorschriften über die Form und den Inhalt der Beschwerde nicht eingehalten wurden - sowohl gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stegersbach vom 20. November 1985 und 22. April 1987 als auch gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Stegersbach vom 27. November 1986 und weiters gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 23. Jänner 1990 richtet.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativverfahrens zu verstehen (vgl. den hg. Beschluß vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0161 bis 0163, und die dort angegebene weitere hg. Rechtsprechung). Dies hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1958, Slg. N. F. Nr. 4788/A; vgl. insbesondere auch den hg. Beschluß vom 21. September 1967, Slg. N. F. Nr. 3653/F). Hiebei ist die Vorstellung als ein Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde anzusehen, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist (vgl. den hg. Beschluß vom 19. September 1969, Slg. N. F. Nr. 3957/F, u. a.).

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund, soweit sie sich gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stegersbach vom 20. November 1985 und 22. April 1987 sowie des Gemeinderates der Marktgemeinde Stegersbach vom 27. November 1986 richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes - unter Abstandnahme von einem Verfahren zur Behebung von Mängeln betreffend Form und Inhalt der Beschwerde - zurückzuweisen.

Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 23. Jänner 1990 richtet, ist folgendes auszuführen:

Die mit 12. März 1990 datierte Beschwerde enthält im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG die Erklärung, daß der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 23. Jänner 1990 der beschwerdeführenden Partei am 26. Jänner 1990 zugestellt wurde.

Unter Bedachtnahme auf den von der beschwerdeführenden Partei selbst genannten Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 21. Mai 1969, Slg. N. F. Nr. 7572/A) war daher davon auszugehen, daß gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG die sechswöchige Beschwerdefrist auch mit diesem Zustellungstag zu laufen begann. Die Beschwerde hätte daher entsprechend den Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG 1950 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG spätestens am 9. März 1990 erhoben werden müssen. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch - wie der Briefumschlag zeigt - erst am 12. März 1990 erhoben.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 23. Jänner 1990 richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Im Hinblick darauf hatte auch eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entfallen.

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