VwGH 90/13/0284

VwGH90/13/028419.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Drexler und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der S GesmbH gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Oktober 1990, GZ. GA 7 - 1173/90, betreffend Haftung gemäß § 14 BAO, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die angefochtene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Oktober 1990 wurde - wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ergibt - der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 1990 zugestellt. Die mit sechs Wochen bemessene Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete daher am 4. Dezember 1990; dies war weder ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag noch der Karfreitag. Die erst am 5. Dezember 1990 zur Post gegebene Beschwerde ist deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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