Normen
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Wurde der angefochtene Bescheid durch Zustellung an den Beschwerdeführer erlassen, so beginnt diese Frist mit dem Tag der Zustellung. Nach den §§ 32 f AVG 1950 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG endet sie grundsätzlich mit dem Ablauf desjenigen Tages der sechsten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Nach den Angaben in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein stützen kann, ohne daß eine amtswegige Überprüfung der diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde an Hand der Akten des Verwaltungsverfahrens noch vor Einleitung des Vorverfahrens im Gesetz vorgeschrieben wäre (vgl. dazu z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1969, Zl. 1718/67 = Slg. N.F. Nr. 7572/A, sowie den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1987, Zl. 87/04/0135) wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 6. Dezember 1989 zugestellt. Die im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde endete daher am Mittwoch, dem 17. Jänner 1990. Die (mit 18. Jänner 1990 datierte) laut Poststempel am 19. Jänner 1990 zur Post gegebene Beschwerde des Beschwerdeführers, eines rechtskundigen Bediensteten des Bundes im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
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