VwGH 90/11/0117

VwGH90/11/01173.7.1990

Antrag des F auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller begründet seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Februar 1990 damit, daß seine - der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides entsprechend erhobene - Berufung mit einem Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 17. Mai 1990 als unzulässig zurückgewiesen wurde. In diesem Bescheid sei ausgeführt worden, daß die dem Bescheid des Landeshauptmannes beigegebene Rechtsmittelbelehrung unrichtig gewesen sei.

Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Beschwerdefrist nach § 46 Abs. 2 VwGG versäumt hat oder ob er nicht einen Anspruch auf eine Sachentscheidung über seine Berufung hatte, m.a.W. ob die Zurückweisung seiner Berufung dem GEsetz entsprach oder nicht. Auch unter der Annahme, daß der Wiedereinsetzungsantrag nicht deswegen unzulässig ist, weil gar keine Fristversäumung vorliegt, war der Wiedereinsetzungsantrag aus den folgenden Gründen zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch Angaben zu enthalten, die die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung gemäß § 46 Abs. 3 ersterr Satz VwGG ermöglichen. Das Fehlen dieser Angaben nimmt dem Wiedereinsetzungsbegehren den Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Dabei handelt es sich um einen keiner Verbesserung zugänglichen Inhaltsmangel, weshalb ein solches Begehren zurückzuweisen ist (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1980, Slg. Nr. 10.205/A). Im vorliegenden Fall hätte es der Angabe des Tages bedurft, an dem der Beschwerdeführer von der Zurückweisung seiner Berufung Kenntnis erlangt hat. Im Antrag ist in diesem Zusammenhang lediglich das Datum des Zurückweisungsbescheides (17. Mai 1990) angeführt. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 12. Juni 1990 zur Post gegebeben. Die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft werden.

Dazu kommt, daß nach dem zweiten Satz des § 46 Abs. 3 VwGG gleichzeitig mit einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen ist. Die Unterlassung der Nachholung stellt ebenfalls ein Hindernis dafür dar, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Auch dieser Mangel ist keiner Verbesserung zugänglich. Der Antragsteller hat lediglich einen Wiedereinsetzungsantrag, nicht aber auch eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Februar 1990 eingebracht. Dem Antrag ist auch aus diesem Grunde nicht stattzugeben.

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