VwGH 90/11/0052

VwGH90/11/005227.3.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über den Antrag des N auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages in Angelegenheit Erteilung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 21. November 1989 wurde die zur Zl. 89/11/0244 protokollierte Beschwerde des Antragstellers als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, weil dem Auftrag, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beizubringen, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen worden war. Der Beschwerdeführer (und nunmehrige Antragsteller) hatte ein weiteres Exemplar des Beschwerdeschriftsatzes vorgelegt, das jedoch keine Unterschrift des Beschwerdevertreters (weder im Original, noch in Kopie) aufwies.

Der Schriftsatz, mit dem (unter Nachholung der versäumten Prozeßhandlung) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde, enthält primär den Antrag "auf Einräumung einer kurzen Mängelbehebungsfrist zur Anbringung der Unterschrift auf der dritten Beschwerdeausfertigung". Auf diesen Antrag kann schon deshalb nicht eingegangen werden, weil das Beschwerdeverfahren mit dem eingangs genannten Beschluß vom 21. November 1989 eingestellt wurde.

Im vorliegenden "in eventu" gestellten Antrag wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage einer vollständigen dritten Beschwerdeausfertigung begehrt und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde vorgelegt. Der Antragsteller macht zur Begründung seines Antrages lediglich geltend, es könne einem Rechtsanwalt "zugebilligt werden, daß er, ohne daß dies ein Verschulden darstellt, seine Unterschrift anzubringen übersieht. Dies im vorliegenden Fall umso mehr, als die Wiedervorlage unterschrieben wurde".

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung sowohl zu § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 als auch zu § 46 Abs. 1 VwGG ausgesprochen, daß ein Verschulden eines Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung, daß das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (siehe Erkenntnis vom 30. Jänner 1984, VwSlg. Nr. 11312/A). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.

Diesem Erfordernis entspricht der vorliegende Antrag nicht. Er enthält nämlich keine konkreten Behauptungen, auf Grund welchen Ereignisses der Beschwerdeführer oder sein Vertreter an der Vorlage einer vollständigen Beschwerdeausfertigung gehindert gewesen sein soll. Die Tatsache, daß übersehen wurde, den Beschwerdeschriftsatz zu unterschreiben, kann auf verschiedenste Ursachen zurückgeführt werden. Darunter können auch Umstände sein, die als Wiedereinsetzungsgrund von vornherein nicht in Betracht kommen (z.B. unrichtige Rechtsauffassung über die Erfordernisse einer Beschwerdeausfertigung), ferner Verhalten, welches dem Beschwerdevertreter als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden könnte (z.B. Unterlassung jeglicher Kontrolle anläßlich der Wiedervorlage der Beschwerde) und daher schon aus diesem Grund die Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen könnte. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Angaben, warum es zur unzureichenden Mängelbehebung gekommen ist, ist eine Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt und ob dabei dem Beschwerdevertreter nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, nicht möglich (vgl. den einen ähnlich gelagerten Fall behandelnden hg. Beschluß vom 12. September 1989, Zl. 89/11/0177).

Aus den dargelegten Gründen konnte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden, wobei die Beschlußfassung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. e VwGG im Dreiersenat zu erfolgen hatte.

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