VwGH 90/11/0026

VwGH90/11/00268.5.1990

N gegen Militärkommando Steiermark vom 12. Mai 1989, Zl. ST/59/01/03/40, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst

Normen

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nachdem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht von der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres abgewiesen worden war, erließ die belangte Behörde den Einberufungsbefehl vom 12. Mai 1989, mit dem der Beschwerdeführer zur Ableistung des Grundwehrdienstes beginnend ab 3. Juli 1989 einberufen wurde. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluß vom 2. Oktober 1989, B 733/89, ab und trat sie über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß vom 10. Jänner 1990, selbe Zahl, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In Befolgung eines hg. Mängelbehebungsauftrages gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erstattete der Beschwerdeführer den "ergänzenden Schriftsatz" vom 13. März 1990. Darin heißt es: "Der Beschwerdeführer erachtet sich in folgenden Rechten als beschwert: Gleichheit vor dem Gesetz, der Gewissensfreiheit, der Freizügigkeit der Person sowie dem Recht, anstelle des Präsenzdienstes den Zivildienst abzuleisten". Nach der Beschwerdebegründung besteht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit darin, "daß sowohl die Zivildienstkommission als auch die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres den Argumenten des Beschwerdeführers in unnachvollziehbarer Art und Weise keinen Glauben geschenkt haben". Das weitere Vorbringen erschöpft sich darin, diesen Vorwurf zu untermauern. Abschließend begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einberufungsbefehls.

Dem Verwaltungsgerichtshof fehlt die Zuständigkeit zur Behandlung dieser Beschwerde.

Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid unter anderem in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Nach dem oben bezeichneten Beschwerdepunkt in Verbindung mit den Beschwerdegründen macht der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof einzig und allein die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend. Zur Behandlung einer solchen Beschwerde ist aber der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluß vom 20. April 1989, Zl. 89/18/0038, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenkundiger Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen.

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