VwGH AW 90/10/0029

VwGHAW 90/10/002920.6.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 24. August 1989, Zl. IV e-223/81, betreffend einen Auftrag zur Kostenvorauszahlung nach § 4 VVG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

VVG §4;
VwGG §30 Abs2;
VVG §4;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ein Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Vollstreckung in der Höhe von S 240.000,-- vorgeschrieben. Seine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag im wesentlichen damit, daß es im vorliegenden Fall um einen sehr hohen Geldbetrag gehe, die Durchführung der Ersatzvornahme zu schwer zu berechnenden Auswirkungen auf einen bestehenden Gittermast führen könne und der Beschwerdeführer zur Vermeidung der Ersatzvornahme in fremdes Grundeigentum eingreifen müsse. Zwingende öffentliche Interessen würden dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen.

Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aus, da die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sehr rasch geschehen solle: Das Flachmoor könne sich dann in dem Bereich, der derzeit überschüttet sei, besser entwickeln, wenn die ursprüngliche Humusdecke wieder freigelegt werde. Dies sollte noch zu einem Zeitpunkt geschehen, an dem das Wurzelmaterial noch nicht zur Gänze abgestorben sei. Eine möglichst baldige Durchführung der Ersatzvornahme zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sei daher im öffentlichen Interesse gelegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Hinsichtlich des Vorauszahlungsauftrages scheiden zwingende öffentliche Interessen schon deshalb aus, da es der Behörde freisteht, auch ohne Vorauszahlung die Ersatzvornahme vorzunehmen (vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1986, Zl. AW 86/05/0003).

Wenn auch der Beschwerdeführer den unverhältnismäßigen Nachteil nicht in erster Linie in der mit der Einbringung der Geldleistung einhergehenden Vermögensminderung erblickt, so kann die Geltendmachung eines solchen Nachteiles seinem Vorbringen gerade noch entnommen werden. Der Gerichtshof teilt auf Grund der Höhe des vorgeschriebenen Geldbetrages von S 240.000,-- diese Auffassung.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben.

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