VwGH 90/08/0133

VwGH90/08/013325.9.1990

F-GmbH gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 5. Juni 1990, Zl. 5-226 Fe 117/2-90, betreffend Beitragszuschlag

Normen

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Beschwerdebehauptungen wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 13. Juni 1990 (Mittwoch) zugestellt. Die in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG (§ 62 Abs. 1 VwGG) am Mittwoch, dem 25. Juli 1990. Die erst am 31. Juli 1990 an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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