VwGH 90/08/0011

VwGH90/08/001124.4.1990

N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 31. Mai 1989, Zl. SV-917/1-1989, betreffend Durchführung eines Überweisungsverfahrens

Normen

AVG §32 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
AVG §32 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit der hg. Verfügung vom 20. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsanwälte gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Beibringung von vier weiteren Ausfertigungen der vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde aufgefordert. Hiebei wurde eine Frist von drei Wochen, vom Tage der Zustellung der Zuschrift an gerechnet, bestimmt und darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Die Zustellung dieser Verfügung an die Rechtsanwälte des Beschwerdeführers erfolgte nach dem vorliegenden Rückschein am Dienstag, dem 20. März 1990. Die Rechtsanwälte des Beschwerdeführers gaben am Mittwoch, dem 11. April 1990 (Datum des Freistempels) vier weitere Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes zur Post.

Nach der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG für die Berechnung von Fristen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Vorschrift des § 32 Abs. 2 AVG 1950 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fristenauslösendes Ereignis war im vorliegenden Fall die am Dienstag, dem 20. März 1990 erfolgte Zustellung des Verbesserungsauftrages. Die dreiwöchige Frist endete daher am Dienstag, dem 10. April 1990. Die erst am Mittwoch, dem 11. April 1990 zur Post gegebene Mängelbehebung erfolgte somit verspätet.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der zur Behebung von Mängeln anberaumten Frist als Zurückziehung der Beschwerde. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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