VwGH 90/07/0142

VwGH90/07/01426.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, in der Beschwerdesache des JN gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 20. August 1990, Zl. IIIb2-ZH-241/233, betreffend Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses (mitbeteiligte Partei: FF), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz bekämpft, der die zutreffende (vgl. § 7 AgrBehG, Art. 12 Abs. 2 B-VG) Rechtsmittelbelehrung enthält, daß gegen ihn Berufung erhoben werden kann. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - der sich durch jenen in seinen Rechten verletzt erachtet - nicht zugestellt; seinem Vorbringen zufolge ist ihm dessen Inhalt erst am 5. September 1990 anläßlich einer gemeindebehördlichen Verhandlung bekannt geworden.

Nun kann gemäß § 26 Abs. 2 VwGG zwar Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist, wobei in diesem Fall für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Bescheid als an dem Tag zugestellt gilt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Das ändert aber nichts daran, daß gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Bescheidbeschwerde nur "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" - diese Voraussetzung fehlt im vorliegenden Fall - erhoben werden kann (siehe auch die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 188, zur Problematik der übergangenen Partei im übrigen etwa Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, S. 193 und 201 f.).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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