Normen
AVG §13 Abs1;
GewO 1973 §79 idF 1988/399;
AVG §13 Abs1;
GewO 1973 §79 idF 1988/399;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Mai 1990 nimmt in seinem Eingang darauf bezug, daß die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. Februar 1988 Berufung erhoben habe. Der Ministerialbescheid vom 8. Mai 1990 enthält folgenden Spruch:
"Der angefochtene Bescheid wird behoben.
Die Auflage unter Punkt 1 des diesem zugrundeliegenden Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt f.d. 23. Bezirk, vom 30.6.1987, ...., wird im Grunde des § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 behoben.
Die Auflage unter Punkt 3 dieses Bescheides enthält folgenden Wortlaut:
'Das bei der Harzleimerzeugung anfallende Reaktionswasser ist in dichten und verschlossenen Lagerbehältern zu sammeln.'"
Zur Begründung wurde, soweit dies in dem durch die vorliegende Beschwerde gegebenen Zusammenhang wesentlich ist, ausgeführt, der Magistrat der Stadt Wien habe mit Bescheid vom 30. Juni 1987 der Beschwerdeführerin für deren Betriebsanlage im Standort Wien 23., A-Gasse 20, gemäß § 79 GewO 1973 und gemäß § 27 Abs. 5 ANSchG 1972 ingesamt fünf zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Auf Grund einer gegen die Auflagen unter den Punkten 1) und 3) dieses Bescheides von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung habe der Landeshauptmann von Wien seinen Bescheid vom 1. Februar 1988 erlassen, mit welchem er die Auflage unter Punkt 1) bestätigt und die Auflage unter Punkt 3) abgeändert habe. Die Auflage unter Punkt 3) in der Fassung des erstinstanzlichen Bescheides habe folgenden Wortlaut gehabt:
"3.) Das bei der Harzleimerzeugung anfallende Reaktionswasser ist in dichten Lagerbehältern zu sammeln und darf nur im geschlossenen System im Kreislauf geführt werden. Insbesondere die Abkühlung über reaktionswasserberieselte Kühltürme ist verboten."
Die Auflage unter Punkt 3) in der Fassung des zweitinstanzlichen Bescheides habe wie folgt gelautet:
"3.) Das bei der Harzleimerzeugung anfallende Reaktionswasser ist in dichten und verschlossenen Lagerbehältern zu sammeln und als Sonderabfall nachweislich zu entsorgen. Die diesbezüglich einzuholenden Nachweise sind in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe stets bereit zu halten."
Die Fassung dieser Auflage durch den zweitinstanzlichen Bescheid weiche demnach in zwei Punkten von der Fassung des erstinstanzlichen Bescheides ab: Zum einen werde statt der Führung des Reaktionswassers im geschlossenen System im Kreislauf dessen Sammlung in verschlossenen Lagerbehältern und als Sonderabfall vorgeschrieben, zum anderen fehle die Stelle über die Abkühlung durch reaktionswasserberieselte Kühltürme. Letzteres deshalb, da der Landeshauptmann von der in seinem Bescheid getroffenen Feststellung ausgegangen sei, daß die in Rede stehenden Kühltürme gewerbebehördlich nicht genehmigt seien. Der Bundesminister stelle nun hiezu fest, daß die gegenständliche Betriebsanlage erstmals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hietzing-Umgebung vom 7. Jänner 1910 gewerbebehördlich genehmigt worden sei. Folgende Betriebsanlagenänderungsbescheide beträfen die Genehmigung von Formaldehyderzeugungs- bzw.Kondensationsanlagen:
- Bescheid des MBA 23 vom 16. April 1957.
- Bescheid des MBA 23 vom 21. September 1965,
- Bescheid des MBA 23 vom 24. November 1966,
- Bescheid des MBA 23 vom 23. November 1966,
- Bescheid des MBA 23 vom 12. Jänner 1968,
- Bescheid des MBA 23 vom 19. Oktober 1970,
- Bescheid des MBA 23 vom 14. Dezember 1972,
- Bescheid des MBA 23 vom 12. Jänner 1977,
- Bescheid des MBA 23 vom 26. November 1982,
- Bescheid des MBA 23 vom 7. Juni 1985,
- Bescheid des MBA 23 vom 3. September 1986.
Demnach seien genehmigt an FDH-Erzeugungsanlagen die Nr. 1 und 2 (Bescheid vom 12. Jänner 1977), Nr. 3 (Bescheid vom 14. Dezember 1972), Nr. 6 und 7 (Bescheid vom 12. Jänner 1977) und Nr. 8 (Bescheid vom 26. November 1982); bezüglich der Anlagen Nr. 4 und 5 existiere ein Ansuchen vom 20. Dezember 1972, jedoch kein dieses erledigender Bescheid. An FDH-Kondensationsanlagen seien genehmigt worden eine mit Bescheid vom 21. September 1965, eine zweite mit Bescheid vom 14. Dezember 1972 (auch bezeichnet als III), sowie vier weitere Anlagen (bezeichnet als Nr. 7-10) mit Bescheid vom 12. Jänner 1977; für die Anlagen Nr. 4-6 fehle jedenfalls eine Genehmigung.
Mit Bescheid vom 22. Juni 1979 habe der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 70 der Bauordnung für Wien die Errichtung u.a. dreier Kühlturmfundamente genehmigt, wobei vom Erfordernis einer Benützungsbewilligung Abstand genommen worden sei. Außerdem sei in der Niederschrift der vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1979, welche dem wasserrechtlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Mai 1980 vorangegangen sei, von der "Herstellung eines geschlossenen Kühlsystems oder eines Kühlturmes" als "entsprechender Maßnahme" zur Regulierung der Temperatur des Vorfluters die Rede. Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin hätten diese drei Kühltürme jedoch im Betriebsanlagenverfahren keinen Niederschlag gefunden: Weder die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12. November 1979, noch diejenige vom 5. November 1980, noch diejenige vom 24. November 1982, noch diejenige vom 28. September 1983, noch die entsprechenden Bescheide vom 26. November 1982 und vom 7. Juni 1985 oder vom 3. September 1986 nähmen auf die Kühltürme Bezug. Es sei daher davon auszugehen, daß diesbezüglich die im zweitbehördlichen Bescheid zum Ausdruck kommende Rechtsansicht zutreffe.
Zur Auflage unter Punkt 3) habe das vom Bundesminister durchgeführte Ermittlungsverfahren somit ergeben, daß die im zweitbehördlichen Bescheid zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht, wonach die in dieser Auflage genannten Kühltürme nicht genehmigt seien, zutreffe. Damit aber erübrige sich das in bezug auf diese Kühltürme in Auflage Nr. 3) des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochene Verbot, welches daher spruchgemäß zu beheben gewesen sei. Was die Notwendigkeit des 1. Satzes der Auflage unter Punkt 3) anlange, werde zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Begründungen der beiden Vorbescheide verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe überdies in ihrer Berufung vom 3. März 1988 gegen das Sammeln des Reaktionswassers in dichten und verschlossenen Lagerbehältern keinen Einwand erhoben, sondern im Gegenteil ausgeführt, daß sie dies - wiewohl bislang ohne behördliche Vorschreibung - bereits aus eigenem praktiziere. Dieser Teil der Auflage unter Punkt 3) sei daher zu bestätigen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht verletzt, daß folgende Feststellungen nicht getroffen werden:
1. Die Feststellung, daß die FDH-Erzeugungsanlagen Nummer 4 und 5 nicht gewerbebehördlich genehmigt seien,
2. daß die FDH-Kondensationsanlagen Nr. 4 bis 6 nicht gewerbebehördlich genehmigt seien.
Die Beschwerdeführerin übersehe nicht die Problematik, die sich in Lehre und Rechtsprechung daraus ergebe, daß sie zwar nicht durch den aufhebenden Bescheid beschwert sei, aber sehr wohl durch die Begründung dieses Bescheides. Einen Tag vor Einbringung dieser Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde habe eine Bürobesprechung im Amtshaus des MBA 23 stattgefunden, in der der Bezirksamtsleiter klar zum Ausdruck gebracht habe, daß er sich durch Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides und in diesem Bescheid enthaltene Rechtsbelehrungen gebunden fühle. Sowohl Ringhofer als auch Hauer-Leukauf, dritte Auflage, 1987, zitierten die Rechtsanschauung Azizis, der "eine Bindungswirkung an die (in der Begründung des Bescheides zum Ausdruck gebrachte) Rechtsansicht der aufhebenden Berufungsbehörde für die Unterinstanz und die Berufungsbehörde selbst annimmt". Hauer-Leukauf (Seite 416 zu § 66) hielten weiters fest, daß sich Walter-Mayer der Meinung Azizis angeschlossen hätten und kämen letzten Endes zur Auffassung, daß diese Rechtsfrage nicht ausreichend geklärt sei und die "Bejahung einer Bindungswirkung einer Entscheidung eines verstärkten Senates bedurft hätte". In der älteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 29. April 1950, Slg. NF Nr. 1400/A) sei die Auffassung vertreten worden, daß "nur dem Spruch, nicht auch der Begründung eines Bescheides Rechtskraft zukommen könne". Die Beschwerdeführerin verweise aber nunmehr auf die jüngere Rechtsprechung (Erkenntnis vom 21. März 1980, Slg. NF. Nr. 10.074/A), die der Rechtsansicht der belangten Behörde, "die Begründung des Bescheides wäre der Rechtskraft nicht fähig, es fehle ihr in dieser Hinsicht eine Möglichkeit einer Rechtsverletzung", eine klare Absage mit den lapidaren Worten "die belangte Behörde verkennt damit die Rechtslage" erteilt habe. Die Beschwerdeführerin sei daher beschwert - der angefochtene Bescheid rechtswidrig. In der Sache selbst handle es sich grundsätzlich um zwei verschiedene Anlagengruppen, die in den bisherigen Bescheiden der Unterinstanzen unterschiedlich bezeichnet seien, was zu offenkundigen Mißverständnissen Anlaß gegeben habe. Es handle sich um:
1. Formaldehyd-Erzeugungsanlagen (auch Formaldehydanlage):
Nr. 1 bis 8
2. Formaldehyd-Kondensationsanlagen (auch Kunstharzproduktionsanlagen) mit drei Kühltürmen im offenen Kreislauf Nr. 1 bis 9
ad.1. Formaldehyd-Erzeugungsanlagen:
Der angefochtene Bescheid stelle auf Seite 3 nach der Auflistung der relevanten Bescheide fest, daß die Nr. 1 bis 2 mit Bescheid vom 12. Jänner 1977, die Nr. 3 mit Bescheid vom 14. Dezember 1972, die Nr. 6 und 7 mit Bescheid vom 12. Jänner 1977 und Nr. 8 mit Bescheid vom 26. November 1982 gewerbebehördlich genehmigt worden wären, bezüglich der Anlagen Nr. 4 und 5 existiere ein Ansuchen vom 20. Dezember 1972 im Akt des MBA 23, jedoch kein dieses erledigender Bescheid. Daß in den Akten des MBA 23 kein "erledigender" Bescheid existiere, könne keinesfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Man müsse nämlich davon ausgehen, daß mit Bescheid vom 21. September 1965, auf den noch unten im Zusammenhang mit den Kondensationsanlagen zurückgekommen werden müsse, sowohl die Formaldehydanlagen (nach Diktion des Ministeriums FDH-Erzeugungsanlagen), als auch die Kunstharzproduktionsanlagen (nach Diktion des Ministeriums FDH-Kondensationsanlagen) genehmigt worden seien. Die Beschwerdeführerin betreibe diese Anlagen seit 25 Jahren, diese Anlagen seien gewerbebehördlich genehmigt und unterlägen ständigen Revisionen. Jede dieser Revisionen führe zu rechtskräftigen weiteren Bescheiden. Die Protokolle der Revisionsverhandlungen seien integrierende Bestandteile dieser Bescheide. Anläßlich dieser Revision vom 25. September 1984 sei in der Übertragung des Stenogrammes, die am 28. September 1984 erfolgt sei, rechtskräftig festgestellt worden, "daß noch folgende Verfahren offen seien:". Es folge eine Aufzählung, ein Verfahren bezüglich der gegenständlichen Anlagen Nr. 4 und 5 sei nicht aufgelistet. Schon aus der Tatsache, daß ein Verfahren bezüglich der Anlagen Nr. 4 und 5, das die belangte Behörde im MBA 23-Akt vergeblich suche, nicht in dieser taxativen Aufzählung aufscheine, sei ersichtlich, daß dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Festzuhalten sei hier, daß diese rechtskräftigen Feststellungen der Behörde
1. Instanz anläßlich eines Revisionsverfahrens erfolgt seien. Die umfassende Betriebsrevision diene dazu, die einwandfreie Funktion aller neun Formaldehydanlagen zu kontrollieren und zu gewährleisten. Auch von der Behörde 1. Instanz unbestritten sei, daß die Anlagen Nr. 4 und 5 seit 25 Jahren Gegenstand dieser ständigen Revisionen seien. Aus der Tatsache, daß keine Auflagen bezüglich der Anlagen Nr. 4 und 5 in den Revisionsbescheiden erteilt worden seien, ergebe sich lediglich die einwandfreie Funktion dieser Anlagen. Eine Feststellung durch die belangte Behörde, daß von neun der ständigen Revision unterliegenden Anlagen zwei, nämlich die Nr. 4 und 5, nicht genehmigt worden wären, obwohl sie seit 25 Jahren betrieben und ständig der Revision unterzogen würden, sei rechtswidrig. Ein weiterer klarer Beweis, daß die gegenständlichen FDH-Erzeugungsanlagen (Formaldehydanlagen) gewerbebehördlich genehmigt worden seien, ergebe sich aus den Bescheiden des MBA 23 vom 3. September 1986 und dem Berufungsbescheid vom 1. Februar 1988. Im erstzitierten Bescheid des MBA 23, Seite 2 ganz unten, werde nämlich folgende Auflage vorgeschrieben:
"1. Es dürfen nicht mehr als sechs Formaldehydproduktionsanlagen gleichzeitig in Betrieb gehalten werden."
Aus dieser Diktion ergebe sich zweifelsfrei, daß m e h r a l s sechs Formaldehyd-Produktionsanlagen genehmigt worden seien, von diesen jedoch lediglich sechs gleichzeitig in Betrieb gehalten werden dürften. Schon aus dieser Diktion sei die gewerbebehördliche Genehmigung der gegenständlichen Formaldehyd-Produktionsanlagen ersichtlich. Aus dem Bescheid vom 1. Februar 1988, Seite 3, ergebe sich die Feststellung, daß "derzeit in der Betriebsanlage insgesamt acht Formaldehydanlagen vorhanden sind", zu den unten ausgeführten Kondensationsanlagen, "Kunstharzproduktionsanlagen" benannt, ergebe sich überdies die Feststellung des Landeshauptmannes von Wien, daß "die ersten Kunstharzproduktionsanlagen mit Bescheid vom 27. September 1965, ....., die letzten mit Bescheid vom 12. Jänner 1977, .... gewerbebehördlich genehmigt wurden."
(Seite 4 des Bescheides vom 1. Februar 1988) Ein Versehen des MBA 23 bezüglich einer schriftlichen Erledigung betreffend diese Anlagen könne niemals zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Wie leichtfertig die belangte Behörde hier doch über die Rechte der Beschwerdeführerin hinweggehe und wie wenig der Akteninhalt den Unterinstanzen bekannt sei, ergebe sich aber aus den folgenden Ausführungen über die Kondensationsanlagen.
ad.2. FDH-Kondensationsanlagen (angefochtener Bescheid Seite 3, letzter Absatz)
Vorauszuschicken sei, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und herrschender Lehre (Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, Rz 124) von der Einheit der Betriebsanlage auszugehen sei. Nach der zitierten Literatur gelte seit jeher der Grundsatz, daß sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bildeten und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterlägen, einschließlich solcher Objekte - die für sich genommen - nicht genehmigungspflichtig wären. Der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage finde seine Grenze dort, wo im Einzelfall Maschinen oder Geräte, welche die Genehmigungspflicht auslösten, so an einem Ort aufgestellt werden, bzw. Teile der gesamten Betriebsanlage derart örtlich disloziert seien, daß sinnvoller Weise von einer Einheit der Betriebsanlage nicht mehr gesprochen werden könne. Oben sei bereits ausgeführt worden, daß die gesamte Betriebsanlage mit Bescheid vom 21. September 1965 genehmigt worden sei. In diesem Bescheid heiße es:
"In der mit rechtskräftigen Bescheiden genehmigten Betriebsanlage ist folgende Änderung eingetreten:
In einer bereits bestehenden Halle mit einer Fläche von 136 m2, in welcher bisher Holzgeistdestillationen durchgeführt wurden, soll eine Formaldehyderzeugungsanlage aufgestellt werden, außerdem ist beabsichtigt, in einer neu errichteten Halle mit einer Bodenfläche von 150 m2 eine Formaldehydkondensationsanlage einzurichten. (Formaldehyd wird mit Hornstoff bzw. Phenolen kondensiert werden, wobei die Aktion in wässriger Lösung verläuft)"
Des weiteren führe dieser Bescheid die Auflagen anläßlich der Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage an. Integrierender Bestandteil dieses Bescheides sei ein Plan 1:50 der Kondensationsanlage, der ausdrücklich mit Stampiglie des MBA 23 vermerke, daß sich der oben zitierte Bescheid MBA XXIII auf diesen Plan beziehe, damit also die auf diesem Plan festgehaltene Kondensationsanlage genehmige. Dieser Plan werde dieser Beschwerde in Kopie beigelegt und hiezu festgehalten, daß er nach Wissen der Beschwerdeführerin zum ersten Mal anläßlich der Bürobesprechung am 17. Juli 1990 im MBA 23 in den Akten des MBA 23 habe aufgefunden werden können. Er befinde sich daher im gegenständlichen Akt im Original. Auf diesem Plan sei unter der Rubrik Schnitt A-A in der Mitte die gegenständliche Halle eingezeichnet. In dieser Halle fänden sich unter der Bezeichnung "Reaktoren" sieben Formaldehyd-Kondensationsanlagen, gekennzeichnet durch konzentrische Kreise mit einem Durchmesser von ca. 4 cm, in deren Mitte der Rührwerksmotor eingezeichnet sei. Anläßlich der erstmaligen Einsichtnahme in diesen Genehmigungsplan durch das Magistratische Bezirksamt in der Bürobesprechung vom 17. Juli 1990 habe der Amtssachverständige festgestellt, daß nach seiner Meinung eine Genehmigung vorliege. Die Feststellungen der belangten Behörde seien daher in Unkenntnis dieses wichtigen Aktenbestandteiles erfolgt. Auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides stelle nämlich die belangte Behörde - und das sei ein wesentlicher Beschwerdepunkt - fest: "An FDH-Kondensationsanlagen wurde genehmigt eine mit Bescheid vom 21.09.1965, eine zweite mit Bescheid vom 14.12.72 (auch bezeichnet als III), sowie vier weitere Anlagen (bezeichnet als Nr. 7 bis 10) mit Bescheid vom 12.01.1977; für die Anlagen Nr. 4 bis 6 fehlt jedenfalls eine Genehmigung." Im Hinblick auf den Akteninhalt sei diese Feststellung, die den Hauptgrund der Beschwerde darstelle, auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen. Dieser Irrtum dürfte daraus entstanden sein, daß die mit dem zitierten Bescheid unter Zugrundelegung des beiliegenden Planes am 21. September 1965 genehmigte FDH-Kondensationsanlage, wie aus dem beiliegenden Plan ersichtlich, sieben Einheiten aufweise, von der belangten Behörde jedoch offensichtlich irrtümlich als eine angesehen werde. Der Bescheid vom 21. Sepmber 1965 genehmige, wie aus dem beiliegenden Plan klar ersichtlich, sieben Anlagen. Die Feststellung, die Anlagen Nr. 4 bis 6, also drei der genehmigten sieben Anlagen, wären nicht genehmigt, sei daher kraß rechtswidrig, wenn auch offensichtlich irrtümlich erfolgt.
Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, hat die Behörde (§§ 333, 334, 335), wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben.
Diese Bestimmung enthält die bezeichnete gesetzliche Ermächtigung der Behörde für den Fall, daß das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, um die im § 74 umschriebenen Interessen hinreichend zu schützen. In dem auf Grund des § 79 GewO 1973 durchzuführenden Verfahren hat demnach die Behörde von Amts wegen zu prüfen, welche anderen oder zusätzlichen Auflagen zum Schutz der im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen vorzuschreiben sind. Sie kann hiebei Vorschläge, die dazu vom Inhaber der Betriebsanlage selbst gemacht werden, also ein von ihm in diesem Sinne vorgelegtes Projekt, ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn dessen Verwirklichung den angestrebten Schutz gewährleistet; sie ist aber an diese Vorschläge nicht gebunden.
Die Gesetzeslage sieht somit im Zusammenhang mit dem nach § 79 GewO 1973 von der Behörde durchzuführenden Verfahren weder eine Antragstellung seitens des Betriebsanlageninhabers noch auch etwa von Nachbarn vor. Sie enthält auch nicht eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen negativen Feststellungsbescheid (siehe den hg. Beschluß vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0180).
Die Beschwerdeführerin kann daher durch den angefochtenen Bescheid, mit dem in Verbindung mit dem zweitbehördlichen Bescheid über ihren Berufungsantrag die ihr von Amts wegen vorgeschriebene Auflage 3 zum Teil wieder beseitigt und mit dem - wogegen sich die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde gar nicht wendet - die Auflage 1 behoben wurde, in keinem subjektiven Recht verletzt sein.
Dagegen, daß die Auflage 3 von der belangten Behörde insofern aufrechterhalten wurde, als das bei der Harzleimerzeugung anfallende Reaktionswasser in dichten und verschlossenen Lagerbehältern zu sammeln sei, wendet sich die Beschwerdeführerin in ihrer vorliegenden Beschwerde nicht. Unter Bedachtnahme auf diesen Ausspruch ist die vorliegende Beschwerde somit nicht als zulässig anzusehen.
Der angefochtene Bescheid ist in klarer Weise in Spruch und Begründung gegliedert. Der normativ verbindliche Abspruch ergibt sich allein aus dem Spruch und erschöpft sich, abgesehen von der Behebung des Bescheides des Landeshauptmannes und der Neuformulierung der Auflage 3, in der Anordnung, daß die Auflage Punkt 1 behoben wird. Diese Anordnung bedeutet, daß die Auflage Punkt 1 schlechterdings, d.h. ohne Rücksicht auf die von der belangten Behörde zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Gründe, beseitigt wurde. Der im angefochtenen Bescheid hiezu gegebenen Begründung kommt keine normative, für die Beschwerdeführerin verbindliche Wirksamkeit zu. Es ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 somit nicht zu ersehen, daß durch den angeordneten Entfall der durch Auflage ausgesprochenen Verpflichtung die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zu ihrem Nachteil verändert worden wäre. Im gegebenen Zusammenhang sei vermerkt, daß im Unterschied zum vorliegenden Fall in jenem des hg. Erkenntnisses vom 21. März 1980, Slg. NF. Nr. 10.074/A, eine behördlich getroffene Festlegung von der Berufung der damaligen Beschwerdeführerin unberührt geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen war. Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. März 1980, Slg. NF. Nr. 10.074/A, vermag die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde somit nicht darzutun.
Auch mit dem Hinweis auf die Regelung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 und die zu dieser Bestimmung vertretenen Auffassungen vermag die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht darzutun, weil der angefochtene Bescheid keinen Abspruch nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 enthält.
Im Hinblick auf den dem Beschwerdeantrag beigefügten Eventualantrag ist zu bemerken, daß der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 129 ff B-VG in Verbindung mit den nach Art. 136 B-VG ergangenen bundesgesetzlichen Regelungen nicht zuständig ist, eine Feststellung, wie sie von der Beschwerdeführerin hier im Bescheidbeschwerdeverfahren begehrt wird, zu treffen.
Im übrigen mangelt es der Beschwerdeführerin aus den dargelegten Gründen an der Berechtigung zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Es erübrigte sich somit auch, die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Verbesserung (Vorlage der fehlenden Vollmacht) zurückzustellen (vgl. den in Slg. NF. Nr. 7060/A veröffentlichten Rechtssatz aus dem hg. Beschluß vom 19. Jänner 1967, Zlen. 1757, 1758/66).
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