VwGH 90/01/0099

VwGH90/01/009920.6.1990

A gegen Bundesminister für Inneres vom 12. Februar 1990, Zl. 4 283.435/2-III/13/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung.

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge zog der Beschwerdeführer, ein persischer Staatsangehöriger, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Dezember 1989, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, in Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zurück und führte begründend aus, diese habe trotz eines im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Hinweises auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages keinen begründeten Berufungsantrag enthalten. Bei dieser Sachlage stelle das Fehlen eines solchen Antrages aber kein verbesserungsfähiges Formgebrechen, sondern einen inhaltlichen Mangel dar, der zur Zurückweisung des Rechtsmittels habe führen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Berufung des Beschwerdeführer lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß der Beschwerdeführer einen Berufungsantrag gestellt habe. Daraus daß der Beschwerdeführer beantragt habe, den erstinstanzlichen Bescheid zu überprüfen, könne auch von einem Abänderungsbegehren gesprochen werden. Auch komme in der Berufung zum Ausdruck, daß bei der ersten Aussage Mängel aufgetreten seien, zu denen der Beschwerdeführer bisher nicht habe Stellung nehmen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 5 leg. cit. gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3).

Der Beschwerdeführer hat den nachstehenden Wortlaut seiner Eingabe als für das Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages hinreichend erachtet:

".... um nochmalige Überprüfung meiner Unterlagen und Aussagen beim ersten Interview und ersuche um einen Termin, damit ich meine Gründe bezogen auf Anerkennung als Flüchtling vorbringen kann. Dies ist mir nicht wegen Feiertage möglich gewesen, da ich die deutsche Sprache nicht mächtig bin und mir kein Dolmetsch zur Verfügung stand."

Ob diese Eingabe des Beschwerdeführers als rechtswirksame Berufung anzusehen ist, richtet sich zunächst danach, ob ihr entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h. daß der Beschwerdeführer mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aus der Eingabe aber auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen begründeten Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, d.h. die Darlegung aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthalten die oben wiedergegebenen Passagen der Berufung des Beschwerdeführers aber keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides der ersten Instanz gelegen sein soll. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann aus dem gegenständlichen Schriftsatz nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe mit hinreichender Deutlichkeit seiner Meinung Ausdruck verliehen, das erstinstanzliche Verfahren sei

- insbesondere was die ersten Aussagen des Beschwerdeführers betreffe - mangelhaft geblieben und die Behörde sei von einer falschen rechtlichen Beurteilung ausgegangen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt der begründete Berufungsantrag einen wesentlichen sachlichen Bestandteil der Berufung dar. Der Mangel eines begründeten Berufungsantrages kann daher grundsätzlich nicht als bloßes Formgebrechen angesehen werden (vgl. hg. Erkenntnis Slg. NF 1564/A, vom 27. Oktober 1976, Zl. 1131/76, und viele andere). An dieser Rechtslage hat sich durch die AVG-Novelle 1982, BGBl. Nr. 199, durch die dem § 61 dieses Gesetzes der Absatz 5 angefügt wurde, nur insoferne eine Änderung ergeben, als für den Fall des Fehlens eines Hinweises auf das Erfordernis eines derartigen Antrages oder eines unrichtigen Hinweises im Bescheid das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages als verbesserungsfähiges Formgebrechen gilt. Ein solcher Fall liegt aber bei dem im Beschwerdefall maßgeblichen Sachverhalt nicht vor.

Demzufolge erweist sich die Berufung des Beschwerdeführers als mit dem Fehlen eines wesentlichen Bestandteiles behaftet, sodaß die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Rechtsmittels in Übereinstimmung mit der Rechtslage steht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte sohin auch eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

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