Normen
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit 1. Oktober 1987 wurde er nach seinem Vorbringen vorerst zum stellvertretenden Direktor, mit Juli 1989 zum Direktor des im Bereich der belangten Behörde eingerichteten XY-Fonds bestellt.
Nach dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers kam es in der Folge zu Disziplinaranzeigen gegen ihn, zu einer "Sachverhaltsdarstellung" an die Staatsanwaltschaft und zu seiner Suspendierung. Gegen den Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist unter hg. Zl. 89/09/0113 eine weitere Beschwerde anhängig.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1989 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 die Absicht bekannt, ihn von der einleitend genannten Funktion abzuberufen. Er brachte daraufhin Einwendungen, datiert mit 30. Oktober 1989 vor. Dem Vertreter des Beschwerde führers ging darauf folgende, mit 22. November 1989 datierte Erledigung am 28. November 1989 zu:
"Ich enthebe Sie mit sofortiger Wirksamkeit von der Funktion als Direktor des XY-Fonds.
Der Bundesminister:
(Dr. Marilies Flemming)
eigenhändige Unterschrift"
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Erledigung, die er als Bescheid bezeichnet, in seinem Recht auf Unterbleiben einer nach § 40 BDG 1979 unzulässigen, einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung, sowie in seinem Recht darauf, daß eine dahingehende Entscheidung nicht ohne das im § 38 BDG 1979 normierte Versetzungsverfahren durchgeführt wird, durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen, sowie der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG hatte der Verwaltungsgerichtshof vorweg die Zulässigkeit der vorliegenden auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützten Beschwerde zu prüfen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Behauptung des Beschwerdeführers, durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein Bescheid in diesem Sinne liegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der beschwerdegegenständlichen Erledigung nicht vor. Der vorliegende Fall deckt sich sowohl in der Rechts- als auch in der Sachlage mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1982, Zlen. 82/12/0029, 0030, auf den hiemit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, den Bescheidcharakter der von ihm bekämpften Erledigung aus dem Fehlen der Bezeichnung "Weisung", also gleichsam aus einem Gegenschluß, ableiten zu können, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die in dem vorher genannten Beschluß dargestellten, dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. 9458/A, folgenden Überlegungen, nach denen - gerade umgekehrt als der Beschwerdeführer argumentiert - einer behördlichen Erledigung im Zusammenhang mit einer Verwendungsänderung Bescheidcharakter nur dann beizumessen ist, wenn sie ausdrücklich die Bezeichnung "Bescheid" trägt. Bereits daraus folgt, daß entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch durch die Verwendung des Wortes "entheben" in dieser Frage keine andere Betrachtung geboten ist.
Es gilt daher auch im vorliegenden Beschwerdefall die im vorher genannten Beschluß vom 29. März 1982,
Zlen. 82/12/0029, 0030, letztlich angestellte Überlegung, daß - soferne nicht ohnehin schon zwischenzeitig ein entsprechender Bescheid ergangen ist - der Beschwerdeführer berechtigt ist, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die verfügte Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 38 Abs. 5 BDG 1979 zulässig war.
Da im Beschwerdefall - wie vorher dargelegt - die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet war, ist im Sinne des genannten Beschlusses aus 1982 und der vorher dargelegten Überlegungen davon auszugehen, daß es sich hiebei nicht um einen Bescheid, sondern um eine schriftliche Weisung der belangten Behörde handelt. Die vorliegende Beschwerde mußte daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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