VwGH 89/12/0162

VwGH89/12/01621.2.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte

Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein

der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde

des N gegen den Bescheid des Bundesministers für

Landesverteidigung vom 17. Februar 1989, Zl. 234.884/7-2.8/88,

betreffend die Nichtgewährung einer Jubiläumszuwendung, zu

Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12;
GehG 1956 §20c Abs2;
GehGNov 19te Art5;
GehGNov 20te Art3;
VordienstzeitenV 1957 §4 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12;
GehG 1956 §20c Abs2;
GehGNov 19te Art5;
GehGNov 20te Art3;
VordienstzeitenV 1957 §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juni 1961 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Ablauf des 31. Dezember 1988 wurde er gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 1989 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Heeresmaterialamtes vom 12. Juli 1988, mit dem sein Ansuchen vom 21. Oktober 1987 auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GG abgewiesen worden war, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde wies in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides darauf hin, die Behörde erster Instanz habe ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 18. August 1947 bis 21. Oktober 1949 und vom 18. Jänner 1950 bis 27. August 1955 Bediensteter der United States Forces in Austria (im folgenden kurz USFA) gewesen sei. Diese Zeit sei dem Beschwerdeführer (der in der Zeit vom 5. September 1955 bis 31. Mai 1961 als Vertragsbediensteter des Bundes beschäftigt war) auf Grund der 19. GG-Novelle zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge im Rahmen der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages angerechnet worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe das Dienstverhältnis zu den USFA kein Dienstverhältnis zur Finanzlandesdirektion dargestellt; die Finanzlandesdirektion sei lediglich lohnauszahlende Stelle gewesen und habe daher auch die Versicherungsbeiträge überwiesen. Dienstzeiten bei den Besatzungsmächten seien auf Grund der Vordienstzeitenverordnung 1957 (VDV) in der Regel als ausländischer öffentlicher Dienst zur Hälfte angerechnet worden. Lediglich bei bestimmten Bediensteten - darunter auch solchen des Bundesministeriums für Landesverteidigung - seien diese Zeiten gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 im öffentlichen Interesse zur Gänze berücksichtigt worden. Auf Grund der Überleitungsbestimmung des Art. III Abs. 5 der 19. GG-Novelle sei im Zuge der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grund der genannten Novelle auch die Vollanrechnung dieser Zeiten erfolgt. Für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung seien jedoch nur die Dienstzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft zu berücksichtigen.

In seiner gegen diesen Bescheid der Behörde erster Instanz rechtzeitig erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer dem entgegengehalten, daß die 19. GG-Novelle unter anderem jene Bestimmungen des § 12 GG (über die Vordienstzeiten) geändert habe, auf die im § 20c GG (Jubiläumszuwendung) verwiesen werde. Wenn im § 20c GG hinsichtlich der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung zu berücksichtigenden Dienstzeit auf § 12 GG verwiesen werde, könne kein Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers bestehen, daß eine Übereinstimmung mit der Ermittlung der jeweils relevanten Zeiten erreicht werden solle. Jede Änderung der Vorschrift über die Feststellung des Vorrückungsstichtages (wie sie z.B. die 19. GG-Novelle vorgenommen habe) müsse zugleich eine entsprechende Änderung hinsichtlich der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung zu berücksichtigenden Dienstzeit nach sich ziehen. Eine unterschiedliche Anrechnung von Dienstzeiten für verschiedene Zuwendungen entbehre unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes jeder sachlichen Rechtfertigung.

Die belangte Behörde hielt dem - nach Wiedergabe des § 20c Abs. 1 und 2 GG sowie unter Hinweis auf Art. III Abs. 1 und 2 der 20. GG-Novelle - entgegen, eine Prüfung, ob die Dienstzeiten des Beschwerdeführers bei den USFA für die Ermittlung der Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen seien, führe zunächst zum Ergebnis, daß diese Zeiten weder unter die im Art. III Abs. 1 und 2 der 20. GG-Novelle (Berücksichtigung bestimmter Zeiten bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, für die Ermittlung der Jubiläumsbelohnung nach § 20 GG, die nunmehr der Jubiläumszuwendung nach § 20c GG entspricht) noch unter die im § 20c Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 bis 6 GG angeführten Zeiten fielen. Es sei daher zu prüfen, ob sie gemäß § 20c Abs. 2 Z. 2 GG als im § 12 Abs. 2 leg. cit. angeführte Zeiten für die Ermittlung der Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen gewesen wäre.

Die belangte Behörde verneinte dies unter Hinweis darauf, daß die Dienstzeit bei den USFA bei der aus Anlaß der Anstellung des Beschwerdeführers als Beamter mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1961 mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. November 1961 erfolgten Festsetzung des Vorrükkungsstichtages gemäß § 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 zur Gänze angerechnet worden sei. Nach den zitierten Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung 1957 hätten von der zuständigen Zentralstelle im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt die in einem öffentlichen oder nicht öffentlichen Dienst verbrachten Zeiten, soweit sie nicht nach Abs. 1 (wie z.B. Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft) oder Abs. 3 (z.B. diverse Dienstzeiten während der österreichisch-ungarischen Monarchie) anzurechnen gewesen seien, im öffentlichen Interesse zur Gänze angerechnet werden können. In der mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. Mai 1971 gemäß Art. I bis III der 19. GG-Novelle erfolgten Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei diese Dienstzeit des Beschwerdeführers bei den USFA deshalb, weil sie gemäß § 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 zur Gänze angerechnet worden wäre, gemäß Art. III Abs. 5 der 19. GG-Novelle zur Gänze berücksichtigt worden. In beiden Fällen sei im Hinblick darauf, daß diese Zeit keine Zeit einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft dargestellt habe, keine Vollanrechnung nach § 12 Abs. 2 GG erfolgt. Beide für die Feststellung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe auch in seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, seine Dienstzeit bei den USFA stelle eine im Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeit dar.

§ 20c Abs. 2 Z. 2 GG normiere ausdrücklich, daß zu den für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung zu berücksichtigenden Dienstzeiten, die im § 12 Abs. 2 GG angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden, zählten. Damit sei eindeutig ausgeschlossen, daß auch andere für die Feststellung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigende Zeiten, wie etwa Zeiten, die gemäß Art. III Abs. 5 der 19. GG-Novelle voll angerechnet worden seien, sofern sie nicht unter eine andere Ziffer des § 20c Abs. 2 GG fielen, als Dienstzeit im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung zu zählen seien. Die Ansicht des Beschwerdeführers, JEDE Änderung der Vorschriften über die Feststellung des Vorrückungsstichtages (wie sie z.B. durch die 19. GG-Novelle erfolgt sei) müsse eine übereinstimmende Vorgangsweise bei der Ermittlung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung zu berücksichtigenden Dienstzeiten nach sich ziehen, könne sich nicht auf die bestehende Gesetzeslage stützen. Dieser Auffassung stehe vielmehr der klare Wille des Gesetzgebers entgegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 21. Juni 1989, B 498/89, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde nach Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde antragsgemäß nach Art. 144 Abs. 3 an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 20c Abs. 1 und 2 GG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) lauten:

 

"(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt (in der Fassung der 42. GG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984)

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

  1. 1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit, die gemäß § 66 Abs. 3 erster Satz des Richterdienstgesetzes für die Vorrückung nicht wirksam ist,
  2. 2. die im § 12 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
  3. 3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,
  4. 4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer in ländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
  5. 5. Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,
  6. 6. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist."

    (In der Fassung der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, der 34. GG-Novelle, BGBl. Nr. 136/1979 und der Novelle BGBl. Nr. 148/1988)

 

§ 12 Abs. 2 GG enthält eine abschließende Aufzählung jener Zeiten, die dem Tag der Anstellung bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zur Gänze voranzusetzen sind (§ 12 Abs. 1 lit. a leg. cit.). Nach § 12 Abs. 2 Z. 1 fällt darunter unter anderem auch die Zeit, die in einer Beschäftigung mit indestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist. Die sonstigen im § 12 Abs. 2 aufgezählten Tatbestände kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht.

Gleichzeitig mit der grundlegenden Neuregelung des Vorrükkungsstichtages durch die 19. GG-Novelle wurden in deren Art. II besondere Bestimmungen für Beamte des Dienststandes getroffen, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden. Nach Art. II der 19. GG-Novelle sind bei diesen Beamten zusätzlich zu den im § 12 Abs. 2 GG angeführten Zeiten bestimmte, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende, gleichfalls abschließend aufgezählte Zeiten zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen. Art. III der 19. GG-Novelle sah (in erster Linie verfahrensrechtliche) ergänzende Vorschriften für Beamte, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, vor. Abs. 5 dieser Bestimmung ordnet unter anderem an, daß bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages (gemäß Abs. 4) eine gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 zur Gänze angerechnete Zeit zur Gänze zu berücksichtigen sei.

Eine dem heutigen § 20c Abs. 2 weitgehend entsprechende Regelung der für die Jubiläumszuwendung (damals Jubiläumsbelohnung) maßgebenden Dienstzeit wurde durch die 20. GG-Novelle (Art. I Z. 9: damals § 20 Abs. 3 GG) geschaffen, die das Ziel verfolgte, "im wesentlichen die bisherigen Richtlinien für die Gewährung einmaliger Belohnungen aus Anlaß von Dienstjubiläen in einer dem Art. 18 B-VG entsprechenden Weise gesetzlich" zu regeln. "Art. III enthält analog zu Art. II der 19. GG-Novelle Ergänzungen für Beamte, die sich vor dem 1. März 1969 schon im Dienststand befanden." (Erläuternde Bemerkungen zu Art. I Z. 9 und Art. III der Regierungsvorlage zur 20. GG-Novelle, 57 BlgStenProt NR, XII GP, Seite 19, linke Spalte). So bestimmte Art. III Abs. 1 Z. 1 der 20. Gehaltsgesetz-Novelle für diesen Personenkreis die Berücksichtigung der im Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes angeführten Zeiten; gemäß Abs. 4 des Art. III der 20. GG-Novelle ist die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle nicht angewendet wurden, unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Frage, ob die dem Beschwerdeführer bei der (Neu)Festsetzung des Vorrükkungsstichtages (zuletzt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1971) zur Gänze berücksichtigten Zeiten, die seine Tätigkeiten bei den USFA betreffen (18. August 1947 bis 21. Oktober 1949 und 18. Jänner 1950 bis 27. August 1955) auch als Dienstzeit im Sinn des § 20c Abs. 2 GG bzw. des Art. III der 20. GG-Novelle für die Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen sind.

Soweit der Beschwerdeführer - wie bereits im Verwaltungsverfahren - die Auffassung vertritt, durch die Vollanrechnung seiner Zeiten bei den USFA bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages seien die Voraussetzungen des § 20c GG schon deshalb erfüllt, weil der Verweis im § 20c auf § 12 Abs. 2 GG nur so gemeint sein könne, daß es bei der Ermittlung der Dienstzeit für die Jubiläumszuwendung nur darauf ankomme, ob Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet worden seien oder nicht, steht dem der Gesetzeswortlaut und die Systematik des § 20c Abs. 2 und des Art. III der 20. GG-Novelle entgegen. Aus den beiden zuletzt genannten Vorschriften ergibt sich eindeutig, daß nicht alle bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zur Gänze berücksichtigten Zeiten zugleich auch zur maßgebenden Dienstzeit (im Sinn der Regelung der Jubiläumszuwendung) zählen. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine differenzierte Regelung getroffen; er knüpft bei der Ermittlung der für die Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit - soweit es für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - lediglich an bestimmte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigte Zeiten an (vgl. dazu insbesondere § 20c Abs. 2 Z. 2, der ausschließlich an den in § 12 Abs. 2 abschließend aufgezählten Zeiten anknüpft). Hingegen haben mangels entsprechender Anknüpfung z.B. die gemäß § 12 Abs. 3 GG (mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen) zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten (Tätigkeit oder Studien, die für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung sind) bei der Ermittlung der maßgeblichen Dienstzeit im Sinn des § 20c Abs. 2 außer Betracht zu bleiben (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1986, Zl. 86/12/0242).

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. Mai 1971 hinweist, der in seiner Begründung anführt, daß der Vorrückungsstichtag gemäß § 12 Abs. 1 GG in Zusammenhalt mit Art. II Abs. 1 Z. 1 bis 6 und Abs. 2 sowie Art. III Abs. 2 bis 9 der 19. GG-Novelle ermittelt worden sei und daraus den Schluß zieht, die von ihm verbrachte Dienstzeit bei den USFA müßte deshalb im Sinne des Art. III der 20. GG-Novelle für die Ermittlung der Zeiten einer Jubiläumszuwendung angerechnet werden, ist auf folgendes zu verweisen: Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der von ihm zitierte Bescheid eingangs in seiner Begründung in einer Art Zusammenfassung alle für die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages angewendeten Rechtsvorschriften in der vom Beschwerdeführer dargestellten Form anführt; jedoch wird in der Folge in der Begründung dieses (vom Beschwerdeführer in Ablichtung beigelegten) Bescheides näher ausgeführt, daß seine Zeiten bei den USFA gemäß Art. III Abs. 5 (bereits nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der VDV zur Gänze eingerechneten Zeiten) berücksichtigt wurden. Daß die Einordnung dieser vom Beschwerdeführer bei den USFA verbrachten Zeiten unter Art. III Abs. 5 der 19. GG-Novelle unzutreffend gewesen sei, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde vorgebracht. Die Zuordnung dieser Zeiten entspricht, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig dargestellt hat, dem Gesetz, sodaß auf die Frage nicht weiter einzugehen war, ob einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages auch bezüglich des für eine Vollanrechnung angeführten Rechtsgrundes Bindungswirkung in einem anderen Verfahren (hier nach § 20c Abs. 2 GG) zukommt oder nicht. Aus der geltenden Rechtslage hat die belangte Behörde auch den zutreffenden Schluß gezogen, daß Zeiten gemäß Art. III Abs. 5 der 19. GG-Novelle nicht als maßgebliche Dienstzeiten für Jubiläumszuwendungen nach § 20c Abs. 2 oder Art. III der 20. GG-Novelle zu berücksichtigen sind.

Zu den vom Beschwerdeführer gegen die vom Gesetz getroffene Differenzierung der Berücksichtigung von Zeiten für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages einerseits und die Berechnung der Dienstzeiten für Jubiläumszuwendungen anderseits vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wird auf das im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zitierte Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 10. Juni 1988, B 1173/87, hingewiesen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde gehe von der unzutreffenden Rechtsansicht aus, die Anrechnung der Zeiten bei den USFA durch den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1971 sei "zwar für die Vorrückung in höhere Bezüge, nicht aber für die Ermittlung des Dienstjubiläums angerechnet worden". Zum einen sei wohl im Zeitpunkt der Vordienstzeitenanrechnung die Frage einer Jubiläumszuwendung tatsächlich noch nicht relevant gewesen, zum anderen verkenne die belangte Behörde die Systematik des Gesetzes, wonach die Ermittlung des Vorrückungsstichtages für alle gehaltsrechtlichen Auswirkungen im Sinne des GG relevant sei. Auch die Jubiläumszuwendung sei Gehalt im Sinne des GG. Eine differenzierte Interpretation des Rechtsbegriffes "Vorrückungsstichtag" sei systemwidrig und auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Auch dieser Vorwurf geht ins Leere. Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides mehrfach klar zum Ausdruck gebracht, sie habe die Frage zu prüfen, ob Zeiten, die (bescheidförmig) zur Gänze bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden seien, als Zeiten für die Ermittlung der Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen seien. Bei der Lösung dieser Frage ist die belangte Behörde aber nicht davon ausgegangen, eine Berücksichtigung dieser Zeiten als Dienstzeiten für die Jubiläumszuwendung käme schon deshalb nicht in Frage, weil sie in dem vom Beschwerdeführer zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 1971 nicht als für die Jubiläumszuwendung beachtliche Dienstzeiten anerkannt worden wären. Der vom Beschwerdeführer zitierte Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1971 hat auch nur über den Vorrückungsstichtag abgesprochen. Die belangte Behörde hat vielmehr im angefochtenen Bescheid die hier strittige Frage an Hand der von ihr anzuwendenden Rechtslage geprüft und ist dabei - wie oben näher dargelegt - zu einem dem Gesetz entsprechenden Ergebnis gekommen. Daß dem Vorrückungsstichtag nicht die vom Beschwerdeführer zugelegte Bedeutung für die Jubiläumszuwendung zukommt und dagegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wurde dargelegt.

Da der angefochtene Bescheid in der entscheidungswesentlichen Frage die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit bereits an Hand der von ihm vorgelegten Unterlagen als nicht bestehend erkennen ließ, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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