VwGH 88/13/0234

VwGH88/13/023419.9.1990

1.) X-AG, 2.) Y-GmbH, 3.) Z-AG gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Juni 1987, Zl. 6/2-2453/85, betreffend Körperschaftsteuer 1979

Normen

StruktVG 1969 §1 Abs2;
StruktVG 1969 §1 Abs5;
UmwG 1954 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
StruktVG 1969 §1 Abs2;
StruktVG 1969 §1 Abs5;
UmwG 1954 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, brachte mit Einbringungsvertrag vom 23. September 1983 gemäß § 1 Abs. 2 Strukturverbesserungsgesetz ihren gesamten Betrieb als Sacheinlage in die Zweitbeschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ein. Die Einbringung erfolgte mit Wirksamkeit 31. Dezember 1982.

Die Hauptversammlung der Erstbeschwerdeführerin vom 4. März 1986 beschloß die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter (die Drittbeschwerdeführerin). Die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister des Handelsgerichtes Wien erfolgte am 5. Juni 1986.

Der angefochtene Bescheid ist an die Erstbeschwerdeführerin gerichtet. Gemäß § 5 Abs. 1 Umwandlungsgesetz war diese mit der Eintragung der Umwandlung rechtlich nicht mehr existent und die Drittbeschwerdeführerin ihre Gesamtrechtsnachfolgerin (vgl. Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts,

4. Auflage, Seite 257). Der angefochtene Bescheid ging daher schon aus diesem Grund ins Leere (vgl. den hg Beschluß vom 16. Juni 1987, Zl. 87/14/0076, mit weiteren Judikaturhinweisen). Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß schon durch die oben beschriebene Einbringung des Betriebes in die Zweitbeschwerdeführerin die abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 5 Strukturverbesserungsgesetz ausgelöst wurde.

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Erstbeschwerdeführerin, an die allein der angefochtene Bescheid gerichtet war, nicht parteifähig ist. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin können durch den ins Leere gegangenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt sein (vgl. auch dazu den oben zitierten hg. Beschluß vom 16. Juni 1987). Hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer mangelt es sohin an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Die vorliegende, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1978, B 923/87, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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